Mitversicherte Schadensaufwendungen
Unter die versicherten Kosten fallen nicht nur Aufwendungen für den Schaden selbst, sondern auch für Aufwendungen für die Wiederherstellung beziehungsweise die Wiederbeschaffung der vom Schaden betroffenen Sachen. Hierzu gehören auch Bewegungs- und Schutzkosten.
Im Versicherungsfall hat der Versicherte den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden beziehungsweise zu mindern. Diese Kosten (Rettungskosten) sind soweit versichert, wie sie der Versicherungsnehmer für geboten hält. Die Kostenübernahme erfolgt selbst für den Fall, dass die Maßnahmen erfolglos geblieben sind. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind dagegen alle Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehren beziehungsweise anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfestellung Verpflichteter, sofern diese Leistungen im Öffentlichen Interesse erbracht werden.
Die Leistungspflicht der Versicherer erstreckt sich auch auf Reparaturkosten für Gebäudebeschädigungen (auch an der Außenseite), die durch Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat nach einem Einbruch entstanden sind. In den Versicherungsschutz fallen auch Vandalismusschäden, wenn sie von außen in der Absicht angerichtet wurden, in der Wohnung befindliche Sachen zu beschädigen. Ein solcher Fall wäre dann gegeben, wenn Gegenstände durch eine zertrümmerte Fensterscheibe hindurch geworfen werden.
Der Versicherungswert ist als Neuwert stets unabhängig vom Abnutzungsgrad anzusetzen. Er darf also weder eine Entwertungsgrenze enthalten noch den aktuellen Zeitwert unterschreiten. Für Antiquitäten und Kunstgegenstände ist der Versicherungswert hingegen der Wiederbeschaffungspreis solcher Sachen von Gleicher Art und Güte. Allerdings lässt sich hier der Wiederbeschaffungspreis nicht von einer Sache in neuwertigem Zustand ableiten, da der Wert von Antiquitäten in wesentlichen vom Alter der Sache bestimmt wird. Als weitere Kriterien für den Wert hat der Versicherer zu beachten: die Seltenheit, die Herkunft sowie der Herstellungsort einer Sache.