Was ist im Schadensfall bei der Hausratversicherung zu beachten?

Versicherte sind grundsätzlich dazu verpflichtet, den entstandenen Schaden so gering wie möglich zu halten. So sollte bei einem Verbrechen die Polizei und bei einem Brand die Feuerwehr eingeschaltet werden. Wurden Schecks oder Sparbücher geraubt, sollten diese unverzüglich gesperrt werden. Wurden Fenster oder Türen zerstört, sollten diese provisorisch einbruchsicher gemacht werden. Beschädigte Sachen sollten nach Möglichkeit aufbewahrt werden. Auch ist eine möglichst vollständige Liste aller zerstörten, beschädigten oder gestohlene Sachen anzufertigen. Je nach Gesellschaft ist es auch üblich, dass nach einem Schadensfall ein Angestellter der Versicherung den Schaden begutachtet. Bereits im Vorfeld empfiehlt es sich, eine Bestandsaufnahme vom Hausrat im gesamten Haushalt zu machen, teure Stücke sollten extra dokumentiert werden. Die Liste sollte ständig ergänzt, Fotos und Rechnungen getrennt vom übrigen Hausrat aufbewahrt werden.

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Grundsätzlich werden dagegen Schäden, die vom Versicherungsnehmer selbst herbeigeführt wurden oder durch grobe Fahrlässigkeit entstanden sind, nicht ersetzt. Werden Schäden nicht unverzüglich dem Versicherer mitgeteilt, kann dies zu einem Verlust des Versicherungsschutzes führen. Allerdings gibt es zwischenzeitlich auch Gesellschaften, die selbst für den Fall einer groben Fahrlässigkeit zahlen. Auch Gefahrerhöhungen wie ein Wohnungsleerstand von über 60 Tagen oder ein Baugerüst, das Einbrechern den Einstieg erleichtert, können den Versicherungsschutz einschränken oder gefährden. Eine zusätzliche Gefahrerhöhung liegt auch bei Reetdach- oder Holzhäusern vor. Sollte sich innerhalb der Vertragslaufzeit an den im Versicherungsvertrag genannten Risiken etwas ändern, dann sollten diese neuen Gefahrenumstände der Versicherung umgehend gemeldet werden.

Auch die Schadensbesichtigung stellt einen wichtigen Bestandteil im Entschädigungsprozess dar. Auf diese Weise soll der Versicherer einen Eindruck von der Lage beziehungsweise vom Ausmaß des Schadens bekommen. Meist wird dafür eine Besichtigung vorgenommen, in dessen Zusammenhang auch ein Gutachten erstellt wird. Dadurch soll das genaue Ausmaß des Schadens ermittelt und entsprechend der Schadenswert festgesetzt werden. In der Regel werden diese Schadensbesichtigungen relativ zeitnah durchgeführt. Innerhalb dieser Gutachten sollte der Versicherte am Versicherungsort keine größeren Änderungen mehr vornehmen. Zudem sollten beschädigte oder zerstörte Sachen nicht einfach entfernt werden, da hierdurch der Anspruch auf eine Entschädigung gefährdet wird. Auch darf die Rettung anderer Gegenstände nicht behindert werden. Damit es zu keinen unnötigen Schwierigkeiten kommt, sollte der Versicherungsnehmer sich unmittelbar mit seinem Versicherer in Verbindung setzten und entsprechenden Rat einholen.

Der Versicherte ist auch angehalten, dem Versicherer den so genannten Schadenszeitpunkt exakt mitzuteilen. Hierbei handelt es sich um den Zeitpunkt, zu welchem sich der Schaden ereignet hat. Dieser Zeitpunkt ist wichtig, da die Schadensmeldung innerhalb einer bestimmten Frist vorgenommen werden muss. Von daher sollte der Schaden auch möglichst zeitnah gemeldet werden. Wer falsche Daten oder einen falschen Zeitpunkt liefert, muss nicht nur den Verlust des Versicherungsschutzes, sondern auch die Verhängung einer Versicherungsstrafe fürchten. Zudem sind Schadensgutachter in Abhängigkeit vom jeweiligen Schaden immer in der Lage, den genauen Schadenszeitpunkt exakt zu ermitteln. Auch für die Rekonstruktion des Schadenshergangs spielt der Schadenszeitpunkt eine wichtige Rolle. Denn hierdurch kann festgestellt werden, dass sich die jeweilige versicherte Sache zum Schadenszeitpunkt auch am Versicherungsort befunden hat.

Daher kann ein Versicherer eine Entschädigung verweigern, wenn der Versicherte den Hausrat zum Zeitpunkt des Diebstahls an einem ganz anderen Ort aufbewahrt hat. Stellt die Versicherung einen Sachverständigen, dann liegt dessen Aufgabe darin, nach einem Schadensfall eine entsprechende Untersuchung vorzunehmen, um das finanzielle Ausmaß des Schadens zu ermitteln. Dabei geht es in erster Linie darum, beschädigte und zerstörte Objekte zu erfassen und deren Wert zu ermitteln. Daran anschließend erfolgt die Erstellung eines Gutachtens, in dem der entstandene Schaden bestätigt wird. Sollte es hierbei zu Unstimmigkeiten zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer kommen, haben Versicherte das Recht, ihren eigenen Sachverständigen einzuschalten. Entsprechende Gutachter können bei der regionalen Industrie- und Handelskammer nachgefragt werden.

Dagegen wird ein Sachverständigenverfahren nur dann eingeleitet, wenn es sich um größere Schäden wie Brände oder Leitungswasser handelt. Kommt es zu einem entsprechenden Verdacht, dürfen Sachverständige diesen nur aussprechen und melden, eine Überprüfung hingegen obliegt allein dem Versicherungsinspektor. Erscheint der zu ermittelnde Schadenswert zu gering, haben Versicherte die Möglichkeit, einen eigenen Sachverständigen zu beauftragen.

Hinweis: Insbesondere bei einer Insolvenz zahlt sich Ehrlichkeit in der Hausratversicherung aus. Wer nämlich innerhalb seiner finanziellen Schieflage auch noch einen Schaden meldet, muss die entsprechenden Leistungen durch den Versicherer bei seiner Schuldenregelung angeben. Dies gilt auch für den Fall, dass jemand unverschuldet durch Arbeitslosigkeit oder Krankheit in die Schuldenfalle gerät. Grundsätzlich sind Versicherte dazu verpflichtet, bei ihrer Hausratversicherung eine bestehende Privatinsolvenz anzugeben. Wer dies unterlässt oder auch noch einen Schaden meldet, riskiert nicht nur seinen Versicherungsschutz, sondern bleibt auch noch auf den Kosten sitzen. Dies geht auch aus einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt mit Az. : 3 U 68/09 hervor. Begründung der Richter: Eine Privatinsolvenz liegt stets in enger Verbindung mit dem Aufklärungsinteresse des Versicherers. Von daher muss die wirtschaftliche Situation bei diesem ungefragt gemeldet werden.

 

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