Schaden und Schadensmeldung – was ist zu beachten

Damit die Hausratversicherer entstandene Schäden möglichst schnell und unproblematisch regulieren können, müssen für den Fall einer Schadensmeldung einige wichtige Punkte beachtet werden. Hierzu gehört zum einen, Schäden an den Versicherer zeitnah zu melden. Gleichfalls sollte ein Protokoll angefertigt, Fotoaufnahmen vom Schaden gemacht und Zeugen benannt werden. Die Schadensmeldung hat dabei schriftlich zu erfolgen. Außerdem sollte dem Schreiben Belege und Quittungen beigelegt werden, aus denen der Neupreis der beschädigten Gegenstände hervorgeht. Ganz wichtig: Versicherte sollten sich stets den Eingang der Schadensmeldung vom Versicherer bestätigen lassen.

Gleichzeitig hat der Versicherte alle Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintritt weiterer Schäden zu verringern. Um nach einem Einbruch das Einbruchsrisiko zu verringern, wäre dies zum Beispiel die Anbringung eines Sicherungsgitters an einem Fenster, um es Einbrechern zu erschweren, sich Zutritt zum Gebäude zu verschaffen. Auch das Anbringen einer Alarmanlage kann als einbruchshemmend eingestuft werden. Kann ein Nachweis über die Durchführung von Sicherungsmaßnahmen erbracht werden, gibt es bei einigen Versicherungsgesellschaften entweder einen zusätzlichen Rabatt oder es kommt zu einer Verringerung des monatlichen Beitrags. Allerdings müssen diese Sicherungsmaßnahmen vom Versicherer auch anerkannt werden. So muss zum Beispiel eine Alarmanlage eine entsprechende Sicherheitsklasse in Form von Zertifikaten nachweisen.

Ein weiterer Bestandteil im Entschädigungsprozess ist die Schadensbesichtigung. Damit eine solche Regulierung erfolgen kann, muss sich der Versicherer einen Eindruck vom Ausmaß des Schadens machen. Hierzu wird ein Sachverständiger entsendet, welcher vor Ort eine Besichtigung vornimmt und hierauf ein Gutachten erstellt. In diesem Gutachten wird das genaue Ausmaß des Schadens ermittelt und ein entsprechender Schadenswert festgesetzt. In diesem Zusammenhang ist der Versicherungsnehmer dazu angehalten, beschädigten Hausrat nicht einfach zu entsorgen, da sich der Gutachter nur so ein Bild des Ausmaßes des Schadens machen kann. Gleichzeitig kann durch eine etwaige Entsorgung auch der Anspruch auf Entschädigung gefährdet werden.

Kommt es zu einem Schadensfall, werden zerstörte oder abhanden gekommene Sachen mit ihrem Neuwert ersetzt. Liegt ein Sachschaden vor, zahlen die Versicherer neben der Reparatur auch eine mögliche Wertminderung. Bei Wertsachen oder Fahrrädern gilt es, entsprechende Höchstgrenzen für die Entschädigung zu beachten. Hinzu kommt die Übernahme für Kosten, die durch das Auf- und Wegräumen, den Transport und die Entsorgung von zerstörten Sachen entstehen. Die Versicherung zahlt auch dann, wenn dabei Gegenstände des Nachbarn aus dem Weg geräumt werden müssen. Wird eine Wohnung durch Sturm oder Hagel unbewohnbar, übernimmt der Versicherer die Unterbringung in einem Hotel oder einer Pension. Je nach Versicherer werden dafür die Kosten für maximal 100 Tage und bis zu einem bestimmten Tagessatz übernommen. Verpflegung ist allerdings nicht mitversichert.

Zum Hausratversicherungs-Vergleich

Sowohl für die Hausrat- als auch für die Haftpflichtversicherung gilt: Nur wenn der Versicherungsgesellschaft eine Schadensmeldung vorliegt, ist diese auch verpflichtet, den Schaden zu ersetzten. Die Schadensmeldung selbst kann sowohl telefonisch als auch durch Brief oder Fax erfolgen. Der Versicherungsnehmer ist angehalten, die Schadensmeldung unverzüglich, das heißt sofort und ohne schuldhaftes Verzögern beim Hausratversicherer einzureichen. In der Regel sollte die Meldung spätestens einen Tag nach Bemerken des Schadens erfolgen. Wer sicher gehen will, dass keine schuldhafte Verzögerung vorliegt, sollte den Schaden vorab telefonisch melden, die Schadensliste selbst kann dann später nachgereicht werden. In diesem Zusammenhang ist unbedingt davon abzuraten, falsche Angaben bei der Schadensmeldung zu machen. Fällt dem Versicherer nämlich der Schwindel auf, kann dieser die Aussage des Versicherungsnehmers als Obliegenheitsverletzung werten und die Kostenübernahme verweigern.

Wer versehentlich falsche Angaben gemacht hat und dies auch noch rechtzeitig bemerkt, sollte seine Versicherung so schnell wie möglich benachrichtigen. Auf diese Weise bleibt der Versicherungsschutz erhalten und die Gesellschaft ist zur Kostenübernahme verpflichtet.

Viele Versicherer haben heutzutage auch spezielle Hotlines geschaltet, die 24 Stunden am Tag erreichbar sind. Dort kann eine entsprechende telefonische Schadensmeldung übermittelt werden. Dies kann in Form einer so genannten Kurzmeldung erfolgen, die genauere Meldung kann hingegen zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Der Versicherte hat dabei die Möglichkeit, detaillierte Informationen selbst niederzuschreiben, viele Versicherer versenden hierzu auch spezielle Berichtsformulare. Wurde der Versicherer zu spät oder erst nach Fristablauf informiert, so besteht unter Umständen Leistungsfreiheit. Wurden Angaben hingegen nicht wahrheitsgemäß gemacht, kann der Versicherer die Leistung verweigern.

Beispiel einer Schadensmeldung zur Hausratversicherung

Versicherungsnehmer:
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Name:
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Vorname:
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PLZ:
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Wohnort:
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Telefonnummer( tagsüber):
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Email- Adresse:
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Wann ereignete sicher der Schaden?
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Schadenstag (TT/MM/JJJJ) :
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Uhrzeit (hh/mm):
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Welcher Art ist der Schaden?

[ ] Feuer
[ ] Einbruchdiebstahl/ Beraubung / Vandalismus
[ ] Leitungswasser
[ ] Glasbruch
[ ] Sturm
[ ] Fahrraddiebstahl

Wie hat sich der Schaden ereignet?
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Was wurde beschädigt?
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Wie hoch ist der Schaden voraussichtlich? ______________ Euro

Wurde der Schaden polizeilich aufgenommen (bei Einbruch/ Diebstahl/ Raub)?

Aktenzeichen: ___________________________________________________________________
Dienststelle:
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Datum, Unterschrift

Quelle: FSS- online AG

 

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