Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung

Versicherungsbedingungen stellen grundsätzlich eine Vereinbarung im Versicherungsvertrag dar und dienen somit der Regelung des Vertragsinhalts. Auf Grund der rechtlichen Bestimmungen erhalten die Versicherungsbedingungen im Gegensatz zu den normalen Vertragsvereinbarungen diejenige Bedeutung, dass durch diese erst der Vertragsgegenstand entsteht. Im Gegensatz dazu steht zum Beispiel der Kaufvertrag, der lediglich die Abwicklungsmodalitäten des Eigentumsübergangs regelt. Dagegen stellt die Versicherung ein kollektives Geschäft dar, bei dem gleichartige Risiken gemeinschaftlich ausgeglichen werden müssen. Daher kann hier nur in eingeschränkten Umfang von den Vereinbarungen abgewichen werden. Daher beinhalten Versicherungsverträge neben Vereinbarungen auch Bedingungen, unter denen der Versicherer entsprechend Versicherungsschutz gewährt.

Dem Inhalt eines Versicherungsvertrages sind dabei die Regelungen des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sowie anderer gesetzlicher Vorschriften zugrunde zu legen. Inhalt des Versicherungsvertrages bildet grundsätzlich das Versicherungsvertragsgesetz. Gleichfalls muss zwischen den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und den Besonderen Versicherungsbedingungen (BVB) unterschieden werden. Die AVB beinhalten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die BVB hingegen diejenigen Versicherungsbedingungen, die individuell zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden. Werden hingegen besondere Versicherungsbedingungen individuell vereinbart, dann werden diese meist handschriftlich oder als Anhang an die Vertragsurkunde beigefügt.

Allgemeine Hausrat-Versicherungsbedingungen

Abschnitt A
§ 1 Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), generelle Ausschlüsse
§ 2 Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Luftfahrzeuge
§ 3 Einbruchdiebstahl
§ 4 Leitungswasser
§ 5 Naturgefahren
§ 6 Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versicherungsort
§ 7 Außenversicherung
§ 8 Versicherte Kosten
§ 9 Versicherungswert, Versicherungssumme
§ 10 Anpassung der Prämie
§ 11 Wohnungswechsel
§ 12 Entschädigungsberechnung, Unterversicherung
§ 13 Entschädigungsgrenzen für Wertsachen, Wertschutzschränke
§ 14 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
§ 15 Sachverständigenverfahren
§ 16 Vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheit des Versicherungsnehmers
vor dem Versicherungsfall, Sicherheitsvorschrift
§ 17 Besondere gefahrerhöhende Umstände
§ 18 Wiederherbeigeschaffte Sachen

Abschnitt B
§ 1 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum
Vertragsschluss
§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes, Dauer und Ende des Vertrages
§ 3 Prämien, Versicherungsperiode
§ 4 Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie, Folgen verspäteter Zahlung oder
Nichtzahlung
§ 5 Folgeprämie
§ 6 Lastschriftverfahren
§ 7 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
§ 8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
§ 9 Gefahrerhöhung
§ 10 Überversicherung
§ 11 Mehrere Versicherer
§ 12 Versicherung für fremde Rechnung
§ 13 Aufwendungsersatz
§ 14 Übergang von Ersatzansprüchen
§ 15 Kündigung nach dem Versicherungsfall
§ 16 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
§ 17 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen
§ 18 Vollmacht des Versicherungsvertreters
§ 19 Repräsentanten
§ 20 Verjährung
§ 21 Gerichtsstand
§ 22 Anzuwendendes Recht

Versicherungsbedingungen benötigen ein Versicherungsmanagement

Richtig versichern ist leichter gesagt als getan. Kaum jemand weiß, wie sich die zahlreichen Standardangebote zu einem vernünftigen Paket zusammenstellen lassen. Denn auch wer viel Geld für Versicherungen ausgibt, kann im Schadensfalle finanziellen Schiffbruch erleiden. In vielen Fällen zahlt der Versicherungsnehmer auch in einen Risikoschutz, der ihm am Ende nur wenig nützt. Bei einem kurzfristigen Vertrag ist der Schaden oftmals nicht einmal so groß, wenn man den Fehler rechtzeitig bemerkt. In diesem Fall gehen dann lediglich zwei oder drei Versicherungsbeiträge verloren – was natürlich auch verlorenes Geld bedeutet. Ungefähr 2.250 Euro pro Jahr gibt jeder deutsche Haushalt heute für Versicherungen aus. Ein nicht unerheblicher Teil dieses Geldes wird für Versicherungen ausgegeben, die entweder gar nicht notwendig oder viel zu teuer sind. Auf der anderen Seite werden Risiken nicht abgedeckt, die besser versichert werden sollten.

Privates Versicherungsmanagement bedeutet von daher, regelmäßig zu überprüfen, ob – abhängig von der jeweiligen Lebenssituation, d.h. von Familien- und Eigentumsverhältnissen – ein angemessener Versicherungsschutz besteht. In diesem Zusammenhang ist es notwendig, den eigenen Bedarf an Versicherungen je nach Lebenssituation ständig neu zu bestimmen. Im Hinblick auf bereits bestehende Versicherungen sollte sich jeder Versicherungsnehmer fragen:

  • Ist die Versicherung wirklich notwendig?
  • Bietet die Versicherung ausreichenden Versicherungsschutz?
  • Ist der Preis für die Versicherungsleistung angemessen?
  • Lohnt es sich, die Versicherung zu kündigen?

Bezüglich neu abzuschließender Versicherungen sollte sich der Versicherungsnehmer vorab fragen:

  • Wird dieser Versicherungsschutz überhaupt benötigt?
  • Gibt es (günstigere/vorteilhaftere) Produktalternativen?
  • Ist der Preis für diese Versicherung angemessen?

Abhängig von der jeweiligen Lebenssituation kann eine Versicherungs-Inventur dann auch zu ganz unterschiedlichen Ergebnissen führen, bspw. Bei einer Veränderung der Lebensumstände (Heirat, Kinder, Eigentumserwerb). Ziel eines privaten Versicherungsmanagement muss es sein, notwendige Versicherungen für den Risikoschutz abzuschließen bzw. nicht mehr benötigte Versicherungen zu kündigen. Zudem ist zu prüfen, ob der notwendige Versicherungsschutz auch preiswerter als bisher erlangt werden kann. Von daher eignet sich nachfolgende Vorgehensweise bei der Durchführung eines Versicherungsmanagements:

  • Auflistung aller Versicherungen, die bereits bestehen
  • Ermittlung, welche Versicherungen ein Versicherter in seiner aktuellen Lebenssituation benötigt und welche nicht (Versicherungsbedarf)
  • Untersuchung bestehender Versicherungen hinsichtlich des aktuellen Versicherungsbedarfs (ggf. Höher- oder Niedrigerversicherung)
  • Preis- und Leistungsvergleich zwischen bestehenden Versicherungen und Versicherungsangeboten
  • Abschluss notwendiger, Kündigung überflüssiger Versicherungen

Von daher gilt stets auch Eigeninitiative: nämlich selbst auswählen und abschließen. Dabei muss Eigeninitiative kein Nachteil sein. Bei Direktversicherern zum Beispiel sind die meisten Versicherungen günstiger zu haben. Der Grund: Diese Gesellschaften verzichten auf den klassischen Außendienst und sparen dadurch Kosten ein. Auch kommen die Kunden hier beim Ausfüllen der Anträge fast immer ohne die Hilfe eines Beraters aus, weil die Broschüren und Antragsformulare klar und verständlich formuliert wurden. Wer hingegen den Besuch eines Vertreters wünscht, der sollte sich vorbereiten. Denn nicht selten verliert der Kunde die Übersicht, wenn der Vertreter wortreich die möglichen Risiken und Versorgungslücken beschreibt. Viele Kunden schließen hier bereitwillig ab – in den meisten Fällen besitzt man dann eine überflüssige Unfall- oder Kapitallebensversicherung.

Wer sich hingegen vor dem Gespräch mit Berater einen Überblick über sein Budget verschafft und abschätzen kann, welcher Betrag auch langfristig für neue Policen übrig sein wird, der kommt später bei seinen Zahlungsverpflichtungen nicht so leicht ins Schleudern. Zudem sollte beachtet werden, dass eine Beratung durch einen Versicherungsberater, der bei einem Versicherungsunternehmen angestellt ist, wenig neutral sein wird. Vielmehr arbeitet der Berater auf Provisionsbasis mit dem vordringlichen Interesse, eine Versicherung zu verkaufen. Er wird daher einem Versicherungsnehmer nicht den günstigsten Versicherungsschutz bieten. Klären Sie deshalb vorab, ob der Vermittler an eine Gesellschaft gebunden oder Mehrfachagent ist. Unterschreiben Sie keinen Vertrag sofort im Beisein des Vertreters, verlangen Sie vielmehr eine Bedenkzeit, in der Sie die Antragsformulare und Versicherungsbedingungen noch einmal genauestens prüfen.

Leiten Sie das Gespräch mit dem Versicherungsberater Ziel gerichtet. Analysieren Sie das Gespräch, nach dem der Berater gegangen ist. Leisten Sie niemals Versicherungsbeiträge direkt an den Vermittler, denn eine derartige Zahlungsweise ist völlig unüblich. Vorsicht ist auch angebracht bei so genannten Versicherungsvergleichen mittels Computerprogrammen. In diesen Programmen werden meist nur diejenigen Versicherungen als „Beste Produkte“ ausgewiesen, die das Versicherungsunternehmen auch selbst führt. Teilweise sind die Programme derart manipuliert, so dass immer nur diejenige Versicherung dargestellt wird, für die die Agentur auch die höchste Provision zahlt. Nehmen Sie auch Versicherungspakete (so genannte Sorglos-Pakete) genau unter die Lupe. In diesen Paketen befinden sich meist Versicherungen, die Sie überhaupt nicht benötigen bzw. bereits besitzen. Wählen Sie bei Versicherungen möglichst eine kurze Vertragsdauer. Damit sind Sie stets in der Lage, bei Gelegenheit zu einer günstigeren Versicherung wechseln zu können. Holen Sie immer mehrere Vergleichsangebote ein und schließen Sie keine Versicherung auf Grund nur eines Angebots ab.

Beachten Sie vor dem Abschluss von Versicherungsverträgen, dass alle mündlichen Nebenabreden vor der Vertragsunterzeichnung unbedingt schriftlich fixiert und bestätigt werden. Unterschreiben Sie niemals Blanko-Formulare oder so genannte „Besuchsnachweis-Formulare“. Prüfen Sie das Antragsformular und die Versicherungsbedingungen auf Laufzeit und Abschlussdatum! Unterschreiben Sie nie einen einzigen Versicherungsvertrag zum Abschluss mehrerer Versicherungen. Vielmehr sollten für jede einzelne Versicherung auch ein separater Vertrag geschlossen werden. Bestehen Sie bei der Unterzeichnung auf eine Antrags-/Vertrags-kopie. Dies ist äußerst wichtig für Ihren vorläufigen Versicherungsschutz. Achten Sie darauf, dass die Kopie dem Original in allen Punkten entspricht.

Intransparenz vieler Versicherungsbedingungen

Immer wieder kommt es zu Abmahnungen durch den Bund der Versicherten wegen vermehrter intransparenter Versicherungsbedingungen durch die jeweiligen Gesellschaften. Nur die wenigsten Versicherungsnehmer verstehen beim Abschluss einer Hausratversicherung auch die vorgegebenen Bedingungswerke der einzelnen Anbieter im Detail. Dabei versuchen immer wieder einige Gesellschaften, ihre Versicherungsbedingungen derart umständlich zu formulieren, dass sich letztlich im Leistungsfall immer häufig Schwierigkeiten ergeben. Dabei geraten auch immer mehr größere Gesellschaften in die Kritik, weil sie gegenüber den Versicherungskunden einen völlig ungünstigen Aufbau von Versicherungsverträgen vorlegen, der zum einen aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen und zum anderen aus den Besonderen Bedingungen bunt durcheinander gewürfelt erscheint. Gerade in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen werden eine Vielzahl von Ausschlüssen eingebracht, die in den Besonderen Bedingungen dann teilweise wieder aufgehoben werden. Verbraucher, die in diesem Punkt exakte Informationen zu einer bestimmten Leistungs- oder Schadenssituation suchen, haben kaum eine Chance, hier den richtigen Durchblick zu finden.

Zwar gilt vor jedem Abschluss einer Versicherung, dass der Interessent vorab das Kleingedruckte exakt lesen soll. Dabei sind nur die wenigsten Versicherungsbedingungen auf einen typischen Durchschnittskunden ohne spezielle versicherungsrechtliche Kenntnisse zugeschnitten. Viele Klauseln führen daher regelmäßig zu Unklarheiten, die dann für den Fall einer Leistungserbringung durch den Versicherer wieder eine gerichtliche Entscheidung fordern. Einer der häufigsten Einwände der Versicherer gegen eine Leistungspflicht ist, dass ein Schaden auf grobe Fahrlässigkeit eines Versicherungsnehmers zurückzuführen ist. In solchen Fällen erhält der Versicherungsnehmer dann die „verständliche“ Mitteilung: „…der Versicherer ist gem. § 61 VVG von seiner Verpflichtung zur Leitung frei, wenn der Versicherungsnehmer den versicherten Schaden selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.“

Um sich der Leistungspflicht zu entziehen, werfen die Versicherer dem Betroffenen vor, er habe die Wohnung nicht ausreichend gegen Einbruchdiebstahl abgesichert oder versicherte Haushaltsgeräte beim Verlassen der Wohnung nicht ausgeschaltet. Daher müssen auch immer mehr Einzelfälle durch die Rechtsprechung geklärt werden. Wer sich gegen eine Leistungsverweigerung durch seinen Versicherer wehren will, benötigt bei der Führung der entsprechenden Korrespondenz genaue Kenntnis von der aktuellen Rechtsprechung. Dies beginnt insbesondere bei den schon schwerwiegenderen Fällen, wenn dem Betroffenen nach einem Schaden auch noch vorgeworfen wurde, der Einbruchdiebstahl wäre lediglich vorgetäuscht. Denn ist ein Fall derart gelagert, steht der Versicherungsnehmer in der Pflicht, die Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten Schadens gegenüber dem Versicherer nachzuweisen.

Für einen solchen Fall benötigt der Versicherungsnehmer neben der Kenntnis der Rechtslage auch noch die Gabe, den erforderlichen Nachweis zu führen. Kann ein Betroffener diesem Begehren des Versicherers nicht zu hundert Prozent nachkommen, reicht dies bereits aus, dass dieser die Zahlung verweigern kann. In diesem Zusammenhang ist es daher ganz wichtig, zu wissen, dass die Rechtsprechung für solche Fälle ein Regelwerk der abgestuften Darlegens- und Beweislast entwickelt hat, wonach es völlig ausreichend ist, wenn der Versicherungsnehmer hierzu lediglich Anzeichen darleget und hierauf Beweise erbringt, welche – so die Gerichte – (Zitat:) „… mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Entwendung schließen lassen.“ Die Rechtsprechung beruft sich dabei auf die Darlegung eines äußeren Bildes des Diebstahls durch den Betroffenen.

Im Gegenzug steht es jedoch dem Versicherer nunmehr frei, seinerseits zu beweisen, dass der angeblich gemeldete Diebstahl durch den Versicherungsnehmer mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nur vorgetäuscht war. Ein weiteres Mittel durch die Versicherer, in Bezug auf ihre jeweiligen Versicherungsbedingungen eine Leistung zu verweigern, ist der Vorwurf gegenüber dem Versicherungsnehmer, eine Obliegenheitsverletzung begangen zu haben. Hat der Versicherte es zum Beispiel unterlassen, einen Schaden durch Einbruchdiebstahl, Vandalismus oder Raub sofort beim Versicherer oder bei der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen, gleichzeitig auch noch vergessen, ein Verzeichnis aller abhanden gekommener Sache einzureichen, wird bei einem Großteil der Versicherer jegliche Leistung eingestellt.

Dabei muss rein rechtlich gefragt werden, ob einem Versicherungsnehmer eine Obliegenheitsverletzung überhaupt in einer Weise zugerechnet werden kann, damit der Versicherer überhaupt zur Leistungsfreiheit mutieren kann. Vielmehr geht die ständige Rechtssprechung fast immer davon aus, dass ein Großteil an Obliegenheitsverletzungen insgesamt entschuldbar ist und daher wieder eine Leistungspflicht durch den Versicherer hervorrufen.

Zum Hausratversicherungs-Vergleich

Auseinandersetzungen um die Leistungspflicht in Bezug auf die Versicherungsbedingungen

Nur wenige Versicherer verhalten sich im Schadensfall kundenfreundlich. Gleichfalls achten auch nur die wenigsten Kunden beim Abschluss einer Versicherung, ob die Gesellschaft diesbezüglich einen guten Ruf genießt. Da kaum ein Kunde an dieses Kriterium beim Versicherungsabschluss denkt, kann dieser im Umkehrschluss auch nicht die jeweilige Regulierungspraxis des Versicherungsunternehmens unter die Lupe nehmen. Dabei sollte kein Versicherter diesen Punkt so außer Acht lassen, denn kommt es zu einer Leistungskürzung oder gar -freiheit durch einen Versicherer, dann liegt in den meisten Fällen der Grund entweder darin, dass der Versicherte bei Vertragsabschluss wichtige Details in den Bedingungen übersehen hat oder aber den Schaden selbst erst gar nicht abgedeckt hat. Natürlich kann es auch vorkommen, dass ein Versicherer vor einem Schaden nur drücken will.

Dabei sind die problematischen Policen neben den Hausratversicherern auch bei den Lebens-, Renten- oder Rechtsschutzversicherern zu suchen. Immer wieder werden Schadensfälle, die zu Unrecht abgelehnt wurden, an den Versicherungsombudsmann (außergerichtliche Schlichtungsstelle der Versicherungswirtschaft) gerichtet. Der meist vorgetragene Vorwurf gegenüber den Versicherern ist dabei die Falschberatung, viele Produkte sind zudem viel zu kompliziert und eignen sich auch nicht für jeden. Weiter angeführt werden auf der Negativliste zu niedrige Leistungen (insbesondere in der Kapitallebensversicherung) sowie die meist viel zu komplizierten Bedingungen (insbesondere in der Rechtsschutz), die für Laien nur schwer zu verstehen sind. Ein weiterer Streitpunkt betrifft die Vorvertraglichkeit – also die Frage, wann der eigentliche Streit überhaupt ausgelöst wurde: Lag dieser Zeitpunkt also bereits vor Vertragsabschluss oder aber schon danach? Die Möglichkeiten einer Interpretation lassen sich in diesem Punkt weitgehend unendlich entfalten.

Dabei kann heute noch kein Verbraucher einschätzen, wie er sich bei Vorliegen eines Schadensfalles auch wirklich verhält. Ein solches Verhalten lässt sich auch nicht einstudieren, da jeder Fall anders gelagert ist und andere Problematiken mit sich bringt. Nicht zu vergessen von der angespannten Situation des Versicherten selbst, nach einem Schaden sofort „das für die Versicherung auch Richtige zu tun.“ Nicht einmal beim Versicherungsabschluss selbst wird die Frage aufgeworfen, wie man sich für den Fall der Fälle verhält, weitaus wichtiger sind der Preis und der Leistungsumfang einer Versicherungspolice. Kommt es zu einem Schadensfall, gehen die meisten Versicherungsnehmer ganz automatisch davon aus, dass der Versicherer in einer solchen Situation anstandslos und zeitnah leistet. Doch gerade das Gegenteil ist oftmals der Fall. Dabei wissen nicht alle Versicherten, dass das, was im Schadensfall gezahlt oder nicht gezahlt wird, sich stets aus denjenigen Bedingungen ergibt, die dem Vertrag zugrunde liegen.

Zwar muss an dieser Stelle auch zum Ausdruck gebracht werden, dass insbesondere in den letzten Jahren die Versicherungsbedingungen verstärkt zugunsten der Versicherer verbessert wurden. Es gibt sie also, die guten Bedingungen, dennoch muss man sie bei vielen Versicherern noch immer suchen. Und genau daran zeigt sich schon wieder das nächste Problem für den Verbraucher: Woher soll dieser wissen, ob es sich bei dem jeweiligen Versicherer um gute oder für ihn nachteilige Versicherungsbedingungen handelt? Wer hier sicher gehen will, sollte bei allen wichtigen Policen wie Hausrat-, Rechtsschutz- oder Berufsunfähigkeit entweder einen Versicherungsberater oder einen Makler konsultieren. Eine neutrale und objektive Beratung finden Verbraucher ausschließlich bei Versicherungsberatern, da diese ihr Honorar im Zuge der Honorarberatung stets vom Kunden bekommen. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob sie einen Abschluss tätigen oder nicht. Dieselbe Funktion übernimmt neben den Verbraucherzentralen der jeweiligen Bundesländer auch der Bund der Versicherten e.V.

Bei einem Versicherungsmakler wiederum sollten Verbraucher vor jedem Vertragsabschluss noch eine Zweitmeinung einholen, auch wenn diese Gruppe äußerst gute Beratungen liefert. Für jede Policenvermittlung wird der Makler jedoch vom jeweiligen Versicherungsunternehmen bezahlt, haftet aber andererseits gegenüber seinen Kunden bei fehlerhafter Beratung. Da Versicherungsvermittler für ein oder mehrere Versicherungsunternehmen arbeiten und nur für einen erfolgreichen Vertragsabschluss eine Provision erhalten, will diese Gruppe in allererster Linie Policen verkaufen. Versicherungsunternehmen verhalten sich allerdings in jedem Fall kundenfreundlich, wenn sie bereits bei Vertragsabschluss anbieten, sich im Streitfall dem Urteil des Versicherungsombudsmannes zu unterwerfen. Versicherungsunternehmen haben hier sogar die Möglichkeit, bei dieser Schlichtungsstelle Mitglied zu werden. Auf diese Weise können außergerichtliche Entscheidungen bis zu einem Streitwert von 10.000 Euro getroffen werden.

Streitfälle kann auch derjenige Versicherungsnehmer vermeiden, wenn dieser innerhalb des Beratungsgespräches seinem Versicherungsvertreter immer die notwendige Aufmerksamkeit schenkt. Der Versicherungsvertreter ist nämlich stets angehalten, gegenüber dem Versicherten alle wichtigen Vertragsdetails zu erörtern, daran anschließend muss dann entsprechend auch der Versicherungsvertrag gemeinsam ausgefüllt werden. Zwischenzeitlich ist diese Dokumentation des Beratungsgesprächs sogar gesetzlich vorgeschrieben, auch wenn in diesem Punkt viele Kunden freiwillig verzichten und diesen Verzicht auch schriftlich dokumentieren. Kommt es dann zu einem Streitfall, fehlt das Dokument als wichtiges Beweisstück vor Gericht. Innerhalb dieser Dokumentation müssen nämlich auch all diejenigen Punkte festgehalten werden, die vom Vermittler innerhalb des Beratungsgesprächs mündlich zugesagt wurden.

Zum Hausratversicherungs-Vergleich

Leistungsfreiheit auch bei versehentlichen Fehlern? Die Versicherungsbe-stimmungen geben darüber Auskunft

Bei Angaben über Gesundheitsfragen muss der Versicherungsnehmer nicht immer absichtlich falsch antworten, hier genügen ungenaue, unbedachte oder unvollständige Angaben, um eine Leistungsfreiheit des Versicherers herbeizuführen. Andererseits liegt für den Versicherer immer dann eine Falschaussage vor, wenn Fragen nicht korrekt beantwortet werden. Ist dies der Fall, hat der Versicherer sofort die Möglichkeit, den Versicherungsvertrag entsprechend anzufechten. Damit ist der Versicherungsvertrag von Beginn an nichtig, eine Leistungspflicht besteht somit auch nicht mehr. Das Fatale: Es muss dabei nicht einmal ein Zusammenhang zwischen der (un-)absichtlich verschwiegenen Vorerkrankung und dem Leiden, weswegen ein Leistungsfall eingeleitet wurde, bestehen. Dabei spielt es dann auch keine Rolle, ob der Versicherungsnehmer im Laufe der Jahrzehnte einige Beschwerden vergessen hat oder diesen keine größere Bedeutung mehr beimisst.

Deutlich leichter haben es dagegen die Versicherer. Kommt es nämlich innerhalb der Vertragslaufzeit zu einem Leistungsfall, werden alle behandelnden Ärzte angeschrieben. Nebenbei haben die Versicherer auch noch die Möglichkeit, alle in der Vergangenheit abgerechneten Arztbesuche über die Kassenärztliche Vereinigung einzusehen. Wer innerhalb des nachgefragten Zeitraumes nicht mehr alle Arztbesuche nennen kann, sollte sich an seine Krankenkasse wenden. Ebenso wichtig ist es für den Versicherer, auf die teilweise verworrenen Fragestellungen zu achten. Wird im Antrag lediglich nach Arztbesuchen gefragt, dann müssen auch nur diese angegeben werden. Weitaus umfassender muss hingegen geantwortet werden, wenn der Versicherer nach Beschwerden oder Störungen fragt. In diesen Fällen muss der Versicherungsnehmer auch Besuche beim Heilpraktiker, beim Physiotherapeuten sowie beim Psychologen und beim Masseur (!!) gegenüber dem Versicherer mitteilen. Eine exakte Diagnose hat der Versicherte hingegen nicht mitzuteilen. Im Zweifelsfall sollten Versicherungsnehmer daher auch belanglose Krankheiten nennen; dies gilt jedoch nicht für Fragen, die nichts mit dem Gesundheitszustand des Antragstellers zu tun haben.

Dass immer wieder Versicherer eine berechtigte Zahlung verweigern, zeigt, dass dahinter oftmals eine Strategie steckt. In diesen Fällen gehen die Versicherer bewusst vor ein ordentliches Gericht und durchlaufen auch alle Instanzen. Durch diese Verschleppung kommt es oftmals dazu, dass dem Versicherungsnehmer das Geld für einen Anwalt ausgeht und dieser dann auch eine geringere Summe als Leistung in Kauf nimmt. Oder aber die ganze Sache führt letztlich zu einem Vergleich, weshalb der Versicherer auch hier wieder einen geringeren Betrag zu leisten hat. Für den Versicherer ist diese Methode in jedem Fall günstiger, denn damit muss er nicht die Leistung wie vertraglich zugesichert zur Auszahlung bringen. Dabei muss an dieser Stelle angeführt werden, dass gerade die Direktversicherer sich durch eine sehr gute und schnelle Schadensregulierung auszeichnen. Viele namhafte Großunternehmen sind hingegen noch lange kein Garant für ein kundenfreundliches Schadensverhalten.

Versicherungsnehmer, die also durch ihren Versicherer eine ungerechte Schadensregulierung erhalten haben, können eine Beschwerde beim Versicherungsombudsmann stellen, die grundsätzlich kostenlos ist. Auch wenn der Ombudsmann einmal eine Entscheidung getroffen hat, steht es dem Versicherungsnehmer immer noch frei, sich an ein ordentliches Gericht zu wenden. Dabei sollte allerdings auch bedacht werden: Ein jeder Gang vors Gericht endet mit Versicherungsgesellschaften in einem Kampf, bei dem es um richtig viel Geld geht. Daher ist es auch wichtig, über eine Rechtsschutzversicherung zu verfügen – allerdings niemals bei demjenigen Versicherer, bei dem man auch seine übrigen Policen abgeschlossen hat. Denn kommt es zu einem Streit, wird die Rechtsschutz der Versicherung A nicht auch für die Streitigkeiten der Kapitallebensversicherung eintreten. Kein Versicherer wird rechtlich gegen sich selbst vorgehen.

Oftmals gehen Versicherungsnehmer auch leer aus, weil sie viele rechtliche Belange nicht bedenken.
Beispiel 1: Auch wenn die Eltern ständig auf ihr Kind aufpassen, kann dieses schnell einen Schaden anrichten. Sind die Kinder jedoch noch unter sieben Jahren, sind sie nach dem Gesetz nicht deliktsfähig. Innerhalb des Straßenverkehrs gilt diese Deliktsunfähigkeit sogar bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr. Daher kann man Kinder für einen Schaden auch nicht haftbar machen. Die Eltern stehen lediglich dann in der Haftung, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, in diesem Fall ist der Versicherer verpflichtet, den Schaden zu begleichen.
Beispiel 2: Leiht ein Versicherungsnehmer einen Gegenstand aus und kommt es hierbei zu einem Schaden, muss die Versicherung nicht leisten.
Beispiel 3: Auch die Mithilfe beim Umzug durch Freunde und Bekannte stellt stets eine Gefälligkeit dar, für deren Schäden kein Versicherungsunternehmen aufkommen muss.

Viele Versicherungen wie zum Beispiel eine Haftpflicht ersetzen lediglich im Schadensfall den zeitwert. Wer also eine Brille im Wert von 1.000 Euro vor fünf Jahren gekauft hat, erhält nach dieser zeit nur noch rund 250 Euro. Versicherungsnehmer sollten auch unbedingt darauf achten, in welchen Tarifen sie sich versichert haben. Wer sich lediglich in den Basistarif einschreibt, hat damit einen anderen Leistungsumfang wie derjenige in einem Komfort-Tarif. Gerade in Basistarifen sind vielfach wichtige Einzelpositionen nicht mitversichert. Auch Fehler in Schadensmeldungen können zu einer Leistungsfreiheit durch den Versicherer führen. Wer zum Beispiel in der Hausratversicherung nach einem Einbruch nicht schnellstens eine Liste mit allen gestohlenen Positionen aufführt und diese Liste sowohl der Polizei als auch seinem Versicherer übergibt, braucht sich nicht zu wundern, wenn eine solche Obliegenheitsverletzung zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann. Gleiches gilt ebenso, wenn der Versicherungsnehmer seiner gesetzlich vorgeschriebenen Schadensminderungspflicht nicht oder nur unzureichend nachgekommen ist. Vielmehr ist der Versicherte angehalten, alles zu tun, um sein Eigentum zu retten. Versicherungsnehmer sollten in diesem Zusammenhang vor allem auf Genauigkeit und Ehrlichkeit achten und keine Nachlässigkeit beim Ausfüllen des Schadensformulars walten lassen.

 

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