Schutz durch die Hausrat auch auf Reisen

Versicherungsschutz besteht hingegen wieder für alle auf Reisen mitgeführten oder zur Reparatur gegebenen Sachen. Gleiches gilt für wegen Wohnungsrenovierung ausgelagerte Sachen oder an Bekannte ausgeliehene Sachen. Allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die aus der Wohnung entfernten Sachen auch wieder zurück gebracht werden. Versicherungsschutz besteht auch für versicherte Sachen, die außerhalb der Wohnung verbraucht werden sollen. Hierunter fallen zum Beispiel der Reiseproviant oder Sachen, die man verkaufen möchte. Unter den Versicherungsschutz fällt auch ein auf dem Weg zu einem Besuch erworbenes Geschenk oder ein auf der Reise erworbenes Mitbringsel.

Zu beachten: Sachen in einer Zweitwohnung sind grundsätzlich nicht als vorübergehend aus der (Erst-) Wohnung entfernt anzusehen. Daher werden diese Sachen auch nicht von der Außenversicherung erfasst. Versicherungsschutz besteht lediglich, wenn die Sachen für einen kurzen Aufenthalt aus der Erstwohnung entfernt und in die Zweitwohnung verbracht und danach wieder in die Erstwohnung zurück gebracht werden. Für diesen Fall besteht Außenversicherungsschutz. Wer eine Zweitwohnung nutzt, sollte daher für den darin befindlichen Hausrat eine separate Hausratversicherung abschließen. Zudem kann mit dem Versicherer vereinbart werden, dass die Zweitwohnung bei entsprechender Anpassung der Versicherungssumme als weiterer Versicherungsort gilt. Auf diese Weise relativiert der Versicherungsnehmer zugleich eventuell entstehende Auslegungsprobleme zur Außenversicherung hinsichtlich der jeweils aus der Erstwohnung mitgebrachten Sachen.

Außenversicherungsschutz für Sturm- und Hagelschäden besteht nur für den Fall, dass sich die Sachen innerhalb des Gebäudes befinden. Eine Gebäudegebundenheit besteht auch für Schäden durch Einbruchdiebstahl. Von daher ist einfacher Diebstahl auch nicht vom Versicherungsschutz gedeckt. Dagegen besteht durch Raub Versicherungsschutz auch außerhalb von Gebäuden. Allerdings muss die angedrohte Gewalttat noch an Ort und Stelle geschehen; das heißt, die erzwungene Herausgabe der versicherten Sache muss unmittelbar nach der Gewaltandrohung erfolgt sein. Im Übrigen besteht Versicherungsschutz nur, wenn der Raub an dem Versicherungsnehmer selbst oder an einer Person begangen wird, die mit diesem in häuslicher Gemeinschaft lebt.

Aber Achtung: Beauftragt ein Versicherungsnehmer einen mit ihm nicht in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, für ihn wertvolle Sachen abzuholen, und werden diesem die Sachen während des Transportes geraubt, besteht für diesen Raubschaden kein Verssicherungsschutz.

Nicht versicherbar sind auch all diejenigen Kosten von Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind. Nicht versicherbar sind auch Schäden, die durch Trickdiebstahl entstanden sind oder die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurden. Allgemeine Leistungseinschränkungen gibt es auch für Hausrat in Möbelwagen oder im Auto während eines Umzugs. Diese können allerdings im Versicherungsumfang mit eingeschlossen werden. Hinweis: Maßgeblich für die Leistungseinschränkung sind immer die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die unterschiedlichen Tarife der Versicherungen. Durch eine Änderung des Versicherungsvertragsrechts erfolgt eine Entschädigung auch bei grober Fahrlässigkeit.

Normalerweise verliert derjenige den Versicherungsschutz, der die erforderliche Sorgfalt in einem besonderen Maße nicht beachtet. Dieses hat sich allerdings zum Positiven verändert, denn künftig gilt nicht mehr das „Alles-oder-Nichts“–Prinzip, so dass der Versicherer auch bei einer grob fahrlässigen, vertraglichen Pflichtverletzung an den Versicherten eine anteilige Schadenssumme leisten muss. Grundsätzlich muss in jedem Einzelfall geprüft werden, in welchem Grad ein Eigenverschulden vorliegt. Denn exakt nach diesem Grad bemisst sich auch der prozentuale Anteil, den die Hausratversicherung als Leistung zu erbringen hat.

Je nach Schwere der groben Fahrlässigkeit hat der Versicherer die Möglichkeit, die Schadenssumme entsprechend zu kürzen. Durch diese Rechtsänderung kann es bei der Hausratversicherung künftig nicht mehr zu einer Verweigerung der kompletten Zahlung kommen. Dies gilt selbst für den Fall, dass ein Versicherungsnehmer die Hausratversicherung nicht auf ein erhöhtes Einbruchrisiko hingewiesen hat, weil am Gebäude ein Baugerüst angebracht wurde. Hausratversicherer sind weiterhin nur dann vollständig von einer zu tragenden Leistung entbunden, wenn dem Versicherten vorsätzliche Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.

Handelt es sich beim Schadensverursacher um eine dritte Person, muss grundsätzlich geprüft werden, ob hier nicht die Haftpflichtversicherung des Dritten für die entstandenen Kosten aufkommen muss. Denn grundsätzlich ist die Haftpflichtversicherung für die Regulierung all derjenigen Schäden zuständig, die einer anderen Person zugefügt worden sind. Dabei gilt immer derjenige als dritte Person, der nicht dem Haushalt hinzugerechnet werden kann. Zu diesem Personenkreis zählen auch der Ehepartner und die Kinder.

Darauf sollten Versicherungsnehmer im Urlaub achten

Wenn die Ferien in den einzelnen Bundesländern beginnen, ist es egal, ob Versicherte mit dem Auto, der Bahn oder mit dem Flieger verreisen. Einen Urlaub ohne kleinere oder größere Pannen wird es nur selten geben. Sollte dennoch einmal etwas schief gehen, sollten Versicherte wissen, wie sie sich richtig verhalten. Kommt es nämlich zu einem Unfall im Ausland, gelten dort nicht nur andere Sprachen, sondern oftmals auch andere Regeln bzw. Rechte. So gilt nach einem Unfall zum Beispiel in den Ländern Italien, Spanien, Belgien, Österreich und Kroatien neben Warnblinkanlage und Warndreieck auch noch eine Warnwestenpflicht. Kommt es zudem auch noch zu Verletzten, sollte umgehend der entsprechende Rettungsdienst informiert werden. Die wichtigsten Notfall-Nummern der jeweiligen Länder:

Land Rufnummer Notarzt Rufnummer Polizei Notruf Autoclub
Dänemark  112  112  Vejle, 79 42 42 85
 Frankreich  112 und 15  17  Lyon, (08) 25 80 08 22
 Großbritannien  112  112  London (0 87 05) 44 88 66
 Italien  118  112  Mailand, (02) 2 10 45 70
 Kroatien  112 und 94  112 und 92  Zagreb, (01) 3 44 06 66
 Österreich  112 und 144  133  Wien (01) 2 51 20 60
 Polen  112 und 999  112 und 997  Posen (0 61) 8 31 98 88
 Schweden  112  112  ADAC München +49 (89) 22 22 22
 Schweiz  144  112 und 117  ADAC München +49 (89) 22 22 22
 Spanien  061  112  Barcelona, 9 35 08 28 28
 Tschechien  112 und 155  112 und 158  Prag, 2 61 10 43 51

 

Bei Unfällen ist in den Ländern Bulgarien, Kroatien, Polen, Rumänien, der Slowakei oder Tschechien grundsätzlich die Polizei zu rufen. In allen anderen Ländern ist dies lediglich bei Personen- oder schweren Sachschäden notwendig. Bei der Unfallaufnahme sollten Versicherungsnehmer stets auf eine Unfallbestätigung bzw. einer Durchschrift des Unfallprotokolls bestehen. Einen mehrsprachigen Unfallbericht gibt es zum Beispiel zum Herunterladen beim ADAC unter www.adac.de. Innerhalb der EU-Staaten ist die grüne Versicherungskarte zwar nicht Pflicht, enthält allerdings vorteilhafte Angaben zur Schadensabwicklung sowie verschiedene Telefonnummern der Versicherer. Entsprechende Angaben zur Haftpflichtversicherung des gegnerischen Fahrzeugs finden sich in einigen Ländern wie Italien, Frankreich oder Spanien direkt auf einer Plakette an der Windschutzscheibe.

Nach einem Unfall sollte kein Versicherter ein Schuldanerkenntnis unterschreiben, vielmehr sollte die Unfallstelle sowie etwa entstandene Schäden fotografiert und Anschriften von Zeugen notiert werden. Ist die EC-Karte abhanden gekommen, dann gilt es, die Notruf-Nummer +49/116 116 anzurufen. Diese Nummer gilt für die meisten EC-, Maestro- und BankCards. Aber Achtung: Nicht alle Banken wie zum Beispiel die Postbank oder die Karstadt-Quelle-Bank beteiligen sich nicht an diesem Sperrsystem. Hier kann dann als zentrale Sperr-Nummer auch die +49/1 805 021 021 angerufen werden. Weitere Informationen erhalten Interessierte unter www.kartensicherheit.de. Nach einem Gelddiebstahl hilft die jeweilige Botschaft vor Ort weiter (Blitzgiro, telegrafische Postanweisung). Beim Abhandenkommen der MasterCard sollte die Sperr-Nummer +1/63 67 22 71 11, bei VISA die +1/41 05 81 99 94 und bei American Express die +49/116 116 angerufen werden.

Beim Diebstahl des Personalausweises sollten sich Betroffene an die jeweilige Botschaft des Landes wenden, dort gibt es entsprechende Ersatzpapiere (vorläufiger Reisepass). Einige Länder verlangen zudem noch ein Ausreisevisum, falls der Bestohlene keinen Einreisestempel mehr vorweisen kann. Die Nummern der deutschen Auslands-Vertretungen können unter www.diplo.de/adressen eingesehen werden.

Dänemark +45/35 45 99 00
Frankreich  +33/1/53 83 45 00
Italien  +39 06/49 21 31
Österreich  +43/1/71 15 40
Spanien  +34 91/5 57 90 00
Auswärtiges Amt  +49/30/50 00 20 00

Ist der Koffer weg, ist nicht gleich Panikschieben angebracht, denn ca. 95 Prozent aller Koffer werden innerhalb von fünf Tagen wieder gefunden. Ist dies der Fall, müssen die Gepäckstücke noch am gleichen Tag kostenfrei vor die Haustür oder ins Hotel geliefert werden. Handelt es sich um eine Pauschalreise, übernimmt die Fahndung nach den Koffern die jeweilige Reiseleitung. Innerhalb des Flughafens gibt es den Lost & Found-Schalter, an dem der Verlust gemeldet werden kann. Mit Hilfe der Referenznummer können Betroffene den aktuellen Stand ihrer Gepäckermittlung unter www.world-tracer.aero online abfragen. Gehen die Koffer dagegen bei der Bahn verloren, dann ist hierfür das Zugpersonal anzusprechen. Alles weitere erfahren Interessierte unter www.fundservice.bahn.de oder unter der Hotline-Nummer 0900/199 05 99. Beim Verlust von Gepäckstücken im Ausland muss der dortige Fundservice kontaktiert werden.
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