Allgemeine Tarifbestimmungen für die Hausratversicherung

In der Hausratversicherung wird je nach Gesellschaft zwischen Wohnungen in Ein-, Zwei- oder Mehrfamilienhäusern unterschieden. Hierbei spielt es auch eine wichtige Rolle, ob diese entweder ständig bewohnt oder nicht ständig bewohnt sind (z.B. Ferienwohnungen, Ferienhäuser). Die Prämienberechnung in der Hausratversicherung ermittelt sich hingegen nach der Größe und Ausstattung einer Wohnung, nach der Versicherungssumme selbst sowie den Tarifzonen. Dabei gilt: Je höher die Tarifzoneneinteilung der Versicherer, desto höher die Grundprämie. Bei den Prämien- und Tarifbestimmungen muss zudem zwischen Gebäudearten und Gebäudeklassen unterschieden werden. Unter die Bauartklasse „BAK I“ fallen Außenwände massiv, Hartdach wie Ziegel, Schiefer, Beton- Zementplatten, Metall usw. „BAK II“ bezeichnet ein Stahl- beziehungsweise Holzfachwerk mit Stein, Stein- oder Glasfüllung, Stahl- oder Stahlbetonkonstruktion mit Wandplattenverkleidung aus Materialien wie Holz und/oder Kunststoff wie Profilblech oder Zement, Hartdach wie Ziegel, Schiefer, Beton- oder Zementplatten sowie Metall.

„BAK III“ bezeichnet ein Holz- beziehungsweise ein Holzfachwerk mit Lehmfüllung, Holzkonstruktion mit Verkleidung, Stahl oder Stahlbeton-Konstruktion mit Wandplattenverkleidung aus Holz oder Kunststoff, Hartdach wie Ziegel, Schiefer, Beton- bzw. Zementplatten oder Metall. „BAK IV“ bezeichnet Außenwände wie I oder II, allerdings mit Weichdach wie Eindeckung mit Holz, Schilf, Reet oder Stroh. Unter „BAK V“ fällt Holz- oder Holzfachwerk mit Lehmfüllung, Holzkonstruktion mit Verkleidung, Stahl oder Stahlbeton- Konstruktion mit Wandplattenverkleidung aus Holz oder Kunststoff sowie Weichdach wie Eindeckung mit Holz, Schilf, Reet oder Stroh. Die Bauartklasse „FHG 1“ besteht in allen Teilen einschließlich der tragenden Konstruktion aus feuerbeständigen Bauteilen. Die Bedachung ist hart, darunter fallen zum Beispiel Ziegel, Schiefer, Betonplatten, Zementplatten, Metall oder gesandete Dachpappe.

„FHG 2“ bezeichnet ein Fertighaus in Leichtbauweise, Fundament massiv, tragende Konstruktion aus Stahl, Holz oder Leichtbauteilen, Umfassungswände und tragende Konstruktion nach Innen und Außen mit Feuer hemmenden nichtbrennbaren Baustoffen ummantelt. Die Verkleidung besteht aus Putz, Klinker oder Gipsplatten. Metall oder Metallfolien werden hingegen nicht verwendet. Die Bedachung ist hart und besteht aus Ziegel, Schiefer, Betonplatten, Segmentplatten, Metall oder gesandeter Dachpappe. Als letztes steht „FHG 3“: Eine Fertighausgruppe wie unter FHG 2, jedoch ohne Feuer hemmende Ummantelung bzw. Verkleidung.

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Versicherte Gefahren innerhalb der Tarifbestimmungen

Innerhalb der Tarifbestimmungen muss zum einen auf die versicherten Gefahren und zum anderen auf die Anzeigepflicht hingewiesen werden. So ist es zur Beitragsberechnung bei Umzug in eine andere Tarifzone wichtig, die geänderte Wohnfläche für den Fall einer eventuellen Unterversicherung zu prüfen. Die Prämienhöhe ändert sich dabei ab Umzugsbeginn, sofern die Wohnung in einer anderen Tarifzone liegt. Für diesen Fall hat der Versicherungsnehmer das Recht, den Vertrag spätestens einen Monat nach Zugang der Erhöhung schriftlich zu kündigen. Dieses Kündigungsbegehren wird wiederum einen Monat nach Zugang wirksam. Kommt es hingegen zu einer Trennung der Ehegatten, d.h. zieht der Versicherte aus und bleibt der andere Ehegatte in der bisherigen Wohnung zurück, dann gilt sowohl die neue Wohnung des Versicherten als auch die bisherige Wohnung als Versicherungsort. Allerdings besteht für die bisherige Wohnung lediglich ein Schutz bis zur Vertragsänderung bzw. längstens bis zu drei Monaten nach Prämienfälligkeit.

Einschränkungen hat der Versicherungsnehmer auch bei der Außenversicherung hinzunehmen. Wird zum Beispiel infolge Hagels auf einem Zeltplatz ein Campingzelt zerfetzt, besteht für den Versicherten kein Versicherungsschutz. Wird dagegen ein Zelt durch die Einwirkung von Feuer zerstört oder durch einen Bruch der Hauptwasserleitung weggespült, steht der Versicherer wieder in seiner Leistungspflicht. Kommt es im Zuge einer Entführung zu einer Lösegeldübergabe, bei dem der Versicherte das Geld an der vereinbarten Stelle hinterlegt hat, dann besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn die Wegnahme des Geldes am Ort der Drohung erfolgt ist. Im Klartext: Bei Raub oder Erpressung leistet die Außenversicherung nur dann, wenn die angedrohte Gewalttat an Ort und Stelle verübt wurde. Geht es um versicherte Sachen, so können diese durch die Einwirkung der versicherten Gefahr entweder zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen. Handelt es sich um eine Zerstörung, kann technischer oder wirtschaftlicher Totalschaden vorliegen. Kommt es zu einer Beschädigung, muss geprüft werden, ob eine Reparatur möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist. Sachen können abhanden kommen durch Einbruch oder nach einem Brand.

Der Versicherungsschutz entfällt dagegen, wenn der Versicherungsnehmer einen Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat (Diebstahl durch ein gekipptes Fenster). Einzelne Gesellschaften bieten hierzu Tarife an, die auch für diesen Fall den Schaden des Versicherten entweder bis zu einer bestimmten Versicherungssumme oder auch komplett ersetzen. Bei der höchstversicherbaren Wohnfläche ist stets von der Grundfläche auszugehen (alle ausgebauten Flächen und Räume des Versicherungsnehmers außer Treppen, Balkone, Loggien, Terrassen, Garagen, Car-Ports, sowie alle nicht zu Wohn-, Gewerbe-, oder Hobbyzwecken ausgebaute Flächen). Tariflich abgesichert sind auch alle Nutzwärmeschäden, bei denen eine beschädigte Sache direkt und absichtlich zu einem bestimmten Zweck einer Wärmequelle ausgesetzt wurde. Beispiel: Der Versicherte legt ein Paar Socken zum Trocknen auf die Heizung.

Weiter werden Tarife angeboten, die auch den Inhalt von Kundenschließfächern in Geldinstituten bis zu einer begrenzten Versicherungssumme mitversichern. In der Regel sind Hausratsgegenstände, die der Versicherte in einem Bankschließfach gelagert hat, durch die zuständige Bank bis zu einem Höchstbetrag von 15.000 Euro versichert. Liegt der Wert von Sammlungen oder Wertpapieren über dieser Grenze, sollte dieser Schutz in der Hausrat erweitert werden. Vielfach kann es nach einem eingetretenen Schaden notwendig werden, einen Sachverständigen hinzuzuziehen, um die genaue Schadenshöhe zu ermitteln. In der Regel werden diese Kosten durch den Versicherer nicht übernommen. Andererseits werden aber auch Tarife angeboten, die diese Sachverständigenkosten bis zu einer bestimmten Grenze mitversichern.

Auch bei einer Hausrat kommt es zu einer vorvertraglichen Anzeigepflicht. Wird diese schuldhaft durch den Versicherten verletzt, kann der Versicherer entweder vom Vertrag zurücktreten oder leistungsfrei sein. Bei Unstimmigkeiten in Bezug auf die Wohnfläche dürfen dem Versicherten bei Schadenseintritt keine negativen Rechtsfolgen entstehen. Dies betrifft im Übrigen auch die Schadenshöhe. Des Weiteren hat der Versicherungsnehmer alle gesetzlichen, behördlichen oder vereinbarten Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Hierzu gehört es bspw., in der kalten Jahreszeit die Wohnräume ausreichend zu beheizen oder alle Wasser führenden Anlagen zu entleeren. Sicherheitsvorschriften in der Hausordnung haben hingegen nur eine untergeordnete Rolle.

Da es sich bei der Hausratversicherung um eine Neuwertversicherung handelt, wird auch immer der Wiederbeschaffungswert erstattet. Kommt es zu einem steigenden Preisindex, steigt demzufolge auch der Wiederbeschaffungswert.

Grundsätzlich beträgt die Laufzeit einer Hausratversicherung in der Regel ein Jahr. Wird die Versicherung nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt, verlängert sich die vereinbarte Laufzeit um jeweils um ein weiteres Jahr. Unberührt bleiben hiervon Sonderkündigungsfristen, die dann entstehen, wenn ein Versicherungsfall vorliegt oder der Versicherer eine Beitragserhöhung vorgenommen hat. In beiden Fällen hat der Versicherer die Möglichkeit, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zu kündigen.
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