Obliegenheiten und Entschädigungsansprüche des Versicherungsnehmers

Versicherungsnehmer können in ihren Vertragsbedingungen die automatische Anpassung der Versicherungssumme vorsehen. Auf diese Weise lassen sich bis zur nächsten Summenanpassung entsprechend eintretende Preiserhöhungen wieder auffangen. Will der Versicherungsnehmer hingegen seine Versicherungssumme in einem unveränderten Zustand belassen, kann dieser innerhalb eines Monats nach Zugang der entsprechenden Mitteilung durch den Versicherer über die angepasste Versicherungssumme durch schriftliche Erklärung die Anpassung rückgängig machen. Dennoch empfiehlt sich für Versicherte – unbeachtet der automatischen Summenanpassung – eine angemessene Überprüfung der Versicherungssumme. Dies gilt insbesondere dann, wenn neue Hausratsgegenstände angeschafft werden.

Zum Hausratversicherungs-Vergleich

Die Versicherer ersetzen gemäß ihren Versicherungsbedingungen in der Hausrat bei zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen den Versicherungswert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles (aktueller Zeitwert). Handelt es sich um beschädigte Sachen, ersetzt der Versicherer die notwendigen Reparaturkosten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles zuzüglich einer etwa verbleibenden Wertminderung. Ersetzt wird in diesem Zusammenhang jedoch allerhöchstens der Versicherungswert. Ein Entschädigungsanspruch durch den Hausratversicherer entsteht allerdings unabhängig davon, ob durch den Versicherungsnehmer eine Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung der Sache erfolgt. Wird eine Sache vollkommen zerstört bzw. kommt eine Sache abhanden, spricht der Versicherer von einem Totalschaden. Für diesen Fall richtet sich die jeweilige Entschädigungshöhe grundsätzlich nach dem Wiederbeschaffungspreis einschließlich anfallender Nebenkosten. Maßgeblich für den Versicherer sind hierbei immer diejenigen Preise oder Kosten, die für eine alsbaldige Wiederbeschaffung der Sache nach Eintritt des Versicherungsfalles zu zahlen sind. Von einem Totalschaden kann ferner gesprochen werden, wenn die Wiederherstellung einer Sache ebenso viel oder noch mehr kosten würde als der Versicherungswert.

An einer Sache kann auch ein Teilschaden vorliegen. Ein solcher setzt dabei stets die wirtschaftliche Wiederherstellung einer beschädigten Sache voraus. Maßstab für den Entschädigungsanspruch sind die entsprechend anfallenden Reparaturkosten, dieser muss allerdings für einen Versicherten noch zumutbar sein. Ein einmal getragenes Kleid kann von daher nicht gestopft werden. Gleiches ist der Fall, wenn an einem vorher einwandfreien Möbelstück nach der Reparatur ein Schönheitsschaden verbleibt. In diesem Fall liegt lediglich ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, der dann wiederum in vollem Umfang zu ersetzten ist. Problematisch ist eine entsprechende Entschädigungsleistung immer für den Fall, wenn es sich um zusammen gehörende Sachen handelt. Eine Einheit bildet zum Beispiel ein Herrenanzug, der aus Jacke, Weste und Hose besteht. Gleiches gilt für eine Enzyklopädie, die aus mehreren Bänden besteht oder aufeinander abgestimmte Polstermöbel.

Erleidet eine der wirtschaftlichen Einheit zugehörige Sache einen Schaden und beeinträchtigt deren Ausfall die wirtschaftliche Einheit auch der übrigen Sachen, dann ist hinsichtlich eines Leistungsanspruchs auf Wiederherstellung immer auf die wirtschaftliche Einheit der Sache insgesamt abzustellen. Ist also ein Gegenstand einer wirtschaftlichen Einheit nicht wieder reparier- oder ersetzbar, besteht ein Anspruch auf Ersatz für die gesamte Einheit. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, dass bei einem kompletten Schlafzimmer einer der Schränke durch den Hersteller nicht mehr lieferbar ist. Oder aber eine beschädigte Jacke eines Herrenanzuges lässt sich in gleicher Ausführung nicht wiederbeschaffen.

Vorvertragliche Pflichten

Der Versicherte hat gegenüber dem Versicherer zudem alle ihm bekannten, für die Übernahme der Gefahr erhebliche Gründe gegenüber dem Versicherer anzuzeigen (sog. Vorvertragliche Pflichten). Dabei sind die im Antrag gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Gleiches gilt für eventuelle Gefahrerhöhungen, auch diese sind dem Versicherer unverzüglich und in schriftlicher Form mitzuteilen. Dies gilt auch für alle sonstigen als Gefahrerhöhung erkannten Tatbestände. Versicherte sollten in diesem Zusammenhang stets eine Antragskopie oder eine Antragsdurchschrift zu ihren Vertragsunterlagen nehmen, um nachprüfen zu können, welche Antragsfragen gestellt und wie diese beantwortet wurden.

Leistungskürzung bei Verletzung der Sicherheitsvorschriften

Als Weiteres hat der Versicherungsnehmer auch entsprechend die Sicherheitsvorschriften zu beachten. Diese dienen in der Regel zur Verhütung einer Gefahr bzw. Gefahrerhöhung. Kommt es zu Verletzungen gesetzlicher, behördlicher oder vereinbarter Sicherheitsvorschriften durch den Versicherungsnehmer, kann die Versicherung die Leistung entsprechend kürzen. Hierzu zählt zum Beispiel ein unbeaufsichtigtes brennen lassen einer Kerze in einem (künstlichen) Tannengesteck oder ein 15 bis 20 Minuten unbeaufsichtigtes brennen lassen einer Kerze, an der eine brennbare Verzierung angebracht ist. Leistungsfrei ist ein Versicherer auch für den Fall, dass ein Versicherter Kerzen am Adventskranz während einer kurzen Abwesenheit brennen lässt. Auch dürfen in einer Erdgeschosswohnung die Fenster an der Rückseite eines Hauses während einer mehrstündigen Abwesenheit auch in einer Sommernacht nicht auf Kippstellung gelassen werden. Gleiches gilt für Fenster in einer Erdgeschosswohnung, die nach Verlassen der Wohnung zwischen 10 und 14 Uhr bewusst in Kippstellung gelassen werden.

Nicht unter den Versicherungsschutz fällt auch der Betrieb einer Waschmaschine während des Nachtschlafs, auch wenn die Nutzung lediglich wegen des billigen Nachtstroms erfolgt!

Aber Achtung: Zum Verlust des Versicherungsschutzes führt nicht allein schon der objektive Tatbestand einer groben Fahrlässigkeit, vielmehr muss den Versicherungsnehmer auch subjektiv der Vorwurf des grob fahrlässigen Verhaltens treffen! Dies gilt zum Beispiel bei einem einmaligen Verstoß, aber ansonsten sorgfältiger Verhaltensweise. Auch bei einem Versehen oder bei Vorliegen eines Augenblicksversagens darf der Versicherungsschutz nicht gleich infrage gestellt werden.

In allen anderen Fällen hat ein Versicherungsnehmer einen Schaden unverzüglich und ohne schuldhaftes Verzögern dem Versicherer anzuzeigen. Eine jede Anzeige durch den Versicherer hat gegenüber der Versicherungsgesellschaft in Schriftform zu erfolgen. Allerdings ist nicht zwingend vorgeschrieben, dass bei erster Mitteilung eine solche gleich auch Angaben über die Schadenshöhe zu enthalten hat. Auch muss diese Mitteilung nicht alle betroffenen Sachen enthalten. Für den Versicherer muss allerdings ersichtlich sein, ob es sich um einen großen oder nur um einen kleinen Schaden handelt.

Auch muss das Einreichen einer Schadensanzeige nicht gleichzeitig mit der Stehlgutliste erfolgen. Allerdings sollte mit der Schadensanzeige auch nicht so lange gewartet werden, bis die Stehlgutliste angefertigt wurde. Denn diese Erstellung kann je nach Umfang doch einige Zeit in Anspruch nehmen. Sind Sparbücher oder andere sperrfähige Urkunden abhanden gekommen, sollten diese umgehend durch den Versicherten gesperrt werden. Sind Wertpapiere anhanden gekommen, muss sofort bei der Bank ein so genanntes Aufgebotsverfahren eingeleitet werden.

Schadensreste in der Wohnung sollten stets wegen der Identifizierung der Sache aufbewahrt werden. Dies gilt auch für alle undefinierbaren Reste. Versicherer können einer schnellen Schadensaufstellung vorbeugen, in dem sie jährlich ein Inventarverzeichnis erstellen und dieses auch stets ergänzen. In allen anderen Fällen muss diese Liste aus der Erinnerung heraus angefertigt werden. Wer Dinge aus der Erinnerung aufschreibt, sollte gegenüber dem Versicherer und der Polizei unbedingt einen entsprechenden Vorbehalt machen. Denn kommt es zu nachträglich festgestellten Unrichtigkeiten, kann dem Versicherten schnell ein Täuschungsversuch unterstellt werden. In allen anderen Fällen gelten Originalrechnungsbelege oder auch Rechnungsabschriften als Nachweis für die entsprechende Wertermittlung. Liegen keine konkreten Wertangaben vor, muss geschätzt werden. Dieser Hinweis sollte auch gegenüber dem Versicherer deutlich gemacht werden (bspw. Schätzpreis des Anzuges: 98 Euro).

Interessenten, die jetzt über ihren persönlichen Versicherungsbedarf und ihre optimale Absicherung Bescheid wissen, können nunmehr Angebote einholen und vergleichen. Die Zielsetzung selbst sollte dabei immer die optimale Absicherung sein. Dabei sollte kein Risiko vergessen werden, aber auch keine Gefahr versichert werden, die ausgeschlossen werden kann. Damit immer eine aktuelle Risikosituation erreicht werden kann, sollten sich Versicherte die Frage stellen, welche neuen Gefahren hinzugekommen und welche weggefallen sind. Auch die Frage, ob Zusatzversicherungen benötigt werden, ist wichtig, wenn neue Anschaffungen getätigt wurden. Hier bietet sich denn auch die Prüfung an, ob sich der Wert einer versicherten Sache verändert hat. Gab es in der Vergangenheit Beitragserhöhungen, lohnt sich auch ein Blick auf die Konditionen bei der Konkurrenz.

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