Hausrat-Grundschutz: In diesen Fällen zahlen alle Hausratversicherungen

Brand als versicherte Gefahr

Brand entsteht durch Feuer, das sich aus eigener Kraft ausbreiten kann bzw. durch eine offene Flamme oder durch Glühen, Glimmen oder Schwelen. Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat. Die Versicherer leisten, wenn ein Zimmerbrand durch einen Weihnachtsbaum, der in Flammen steht, ausgelöst wird. Weiter sind Schäden versichert, wenn an der Friteuse das darin befindliche Öl wegen Überhitzung in Brand gerät oder wenn ein defektes Heizkissen die Bettwäsche oder das Sofa entzündet. Versichert ist weiter ein Wäschetrockner und die darin befindliche Wäsche, wenn diese wegen Überhitze in Brand gerät (Hitzestau) bzw. wenn spielende Kinder ein brennendes Streichholz fallen lassen und hierdurch einen Wohnungsbrand entfachen.

Nicht unter den Versicherungsschutz fallen hingegen Schäden, die durch reine Hitze (also ohne Feuer) entstehen, was zum Beispiel zu Verformungen an Kunststoffmöbeln führen kann. Nicht versichert sind auch Sengschäden wie Zigarettenglut, wenn diese in der Folge ein Loch in den Teppich brennen. Versicherer sind auch dann von der Leistung frei, wenn es zu Schäden an elektrischen Geräten durch Kurzschluss oder durch erhöhte Spannung im Stromnetz kommt.

Blitzschlag als versicherte Gefahr

Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes (direkter Blitzeinschlag) in einen Gegenstand. Versichert sind dabei auch Folgeschäden. Versichert sind Schäden, wenn ein Blitz in einen Satellitenempfänger auf dem Dach eines Hauses einschlägt und diesen beschädigt. Versicherer leisten auch für Schäden an einer Einrichtung, wenn ein vom Blitz getroffener Baum auf das Hausdach gefallen ist. Nicht versichert sind dagegen alle Schäden an elektrischen Geräten nach einem Blitzeinschlag in das Stromnetz (Überspannung).
Hinweis: Überspannung ist zwar nicht im Grundschutz enthalten, aber in vielen Angeboten ohne Aufpreis mitversichert.

Explosion als versicherte Gefahr

Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen und Dämpfen beruhende plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Explosion bezeichnet auch ein plötzliches Freiwerden von Energie, verursacht durch Gase. Wird zum Beispiel durch eine Gasexplosion des Herdes die Wohnungseinrichtung ruiniert oder explodiert im Bad die Spraydose, fallen diese Schäden unter den Versicherungsschutz. Gleiches gilt, wenn die Mineralwasserflasche wegen des Drucks der Kohlensäure explodiert. Nicht versichert sind hingegen Schäden durch Implosionen, wie dies bei Fernsehgeräten oft der Fall ist. Keinen Versicherungsschutz gibt es auch beim Bersten von Flaschen oder Gefäßen in Folge gefrierender Flüssigkeiten.

Der Einbruchdiebstahl als versicherte Gefahr

Versicherter Einbruchdiebstahl setzt grundsätzlich das Eindringen des Diebes in den Versicherungsort voraus. Einbruchdiebstahl bezeichnet somit einen erschwerten Diebstahl, wenn jemand in ein Gebäude einbricht oder einsteigt oder im Gebäude ein verschlossenes Behältnis wie Tresor oder Schatulle aufbricht. Versicherungsschutz besteht auch für den Fall, wenn ein Dieb einen Nachschlüssel benutzt, den er ohne Wissen der Besitzer angefertigt hat. Es handelt sich hier um nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmte Werkzeuge. Der Dieb kann dabei in einen Raum eines Gebäudes eindringen, wobei das Gebäude auch aus einem einzelnen Raum bestehen kann. In diesen Schadensauflistungen drücken sich die drei Hauptmerkmale eines Einbruches aus:

  • Das Einbrechen durch eine gewaltsam geschaffene Öffnung wie z.B. das Aufbrechen einer Tür
  • Das Einsteigen durch eine nicht zum Raum bestimmte (offenes Fenster) oder durch eine vom Dieb geschaffene Öffnung (Abdecken von Dachziegeln)
  • das Öffnen der Zugangstür mittels falscher, gestohlener bzw. geraubter richtiger Schlüssel.

Hierzu gehört auch das nicht ordnungsgemäße Öffnen durch bestimmte Werkzeuge, die geeignet sind, auf den Schließmechanismus einzuwirken. Ein Schlüssel ist immer dann als falsch anzusehen, wenn dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist. Ein Einbruchdiebstahl liegt ferner vor, wenn ein Dieb aus einer verschlossenen Wohnung Sachen entwendet, nachdem er sich dort eingeschlichen oder verborgen gehalten hatte. Von einem Einbruchdiebstahl kann auch dann gesprochen werden, wenn der Dieb in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl angetroffen wird und eines der Mittel im Sinne der Raubversicherung anwendet, um sich den Besitz gestohlener Sachen zu erhalten.

Einschleichen im Sinne der Versicherungsbedingungen besagt, dass ein Dieb heimlich in eine Wohnung eintritt. Ein Verbergen liegt dann vor, wenn der Dieb den Zutritt in die Wohnung dazu ausnutzt, um sich darin zu verbergen. Da beide Tatformen eher in einem vom Versicherungsnehmer allein bewohnten Haus denkbar sind (weniger in einer überschaubaren Wohneinheit), gilt ein Einbruchdiebstahl erst dann als durchgeführt, wenn die Wegnahme einer Sache erfolgt, nachdem die Wohnung verschlossen wurde.

Schlägt ein Dieb ein Fenster ein und klettert in die Wohnung und stiehlt dabei Schmuck und Videotechnik, ist dieser Schaden versichert. Gleiches gilt, wenn Bargeld aus verschlossenen Schubladen in der Wohnung, im Hotel oder im Büro entwendet werden. Versichert ist auch der Diebstahl von Kleidung, wenn ein Dieb den Spind in einer Turnhalle knackt. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn eine Fotokamera aus einem verriegelten Fahrzeug gestohlen wird, das sich in einem Parkhaus befindet. Unter den Versicherungsschutz fallen auch Schäden durch Vandalismus nach einem Einbruch oder die Kosten für Reparaturen von Einbruchsschäden an Wohnungstüren oder -fenstern.

Für die Entschädigungspflicht eines Versicherers ist es – vorbehaltlich des Einwandes der groben Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers – nicht erforderlich, dass die Wohnung beziehungsweise die Räumlichkeit, in dem sich das Behältnis befindet, verschlossen war. Daher ist ein Versicherungsfall auch dann gegeben, wenn ein Besucher einen unbeobachteten Augenblick für die Ausführung einer solchen Tat ausnutzt. Entschädigungspflichtig sind daher nicht nur die entwendeten Gegenstände, sondern auch Schäden von versicherten Sachen als Folge eines Einbruchdiebstahls bzw. dessen Versuch.

Beispiel a): Auf der Suche nach Beute bricht der Täter Schränke gewaltsam auf, wodurch diese beschädigt werden.

Beispiel b): Ein Täter verlässt die Wohnung durch eine Terrassentür und lässt diese offen stehen, so dass während eines heftigen Regenschauers Regenwasser durch die Terrassentür eindringt und die versicherten Sachen durchnässt.

Beispiel b): Bei dem Versuch des Wohnungseinbruchs, das Fenster auszuhebeln, stürzen die dahinter stehenden Blumenvasen um und gehen zu Bruch. Lässt der Täter durch diese Geräuschentwicklung von seiner Einbruchsabsicht ab, besteht infolge eines Einbruchdiebstahlversuchs trotzdem Versicherungsschutz. Nicht versichert ist dagegen der Diebstahl eines abgeschlossenen Fahrrades, das auf der Strasse geparkt ist.
Hinweis: Dieser Punkt ist zwar nicht im Grundschutz enthalten, wird aber in vielen Angeboten ohne Aufpreis mitversichert. Nicht unter den Versicherungsschutz fällt auch der durch Mitbewohner oder Hausangestellte.

 

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Raub als versicherte Gefahr

Raub bezeichnet die gewaltsame Entwendung versicherter Sachen. Raub liegt daher immer dann vor, wenn ein Räuber einem Haushaltsmitglied etwas wegnimmt und dazu entweder Gewalt ausübt, körperliche Gewalt androht oder eine plötzliche Beeinträchtigung der körperlichen Widerstandskraft eines Opfers ausnützt. Gewalt im Sinne der Versicherungsbestimmungen ist daher auch dann gegeben, wenn ein Täter dem Versicherungsnehmer eine Sache entreißt, gegen die dieser sich unter Kraftanstrengung gestemmt hat, oder wenn der Täter den Versicherungsnehmer einschließt und diesem hierdurch die Möglichkeit genommen wird, der Wegnahme einer Sache entgegenzuwirken.

Gleiches gilt, wenn einer Person eine Gewalttat mit der Gefahr für Leib und Leben angedroht wird. Die zum Ausdruck gebrachte Drohung muss daher auf eine Körperverletzung der schweren Art hinauslaufen. Es kommt jedoch nicht darauf an, ob der Täter seine Drohung auch tatsächlich wahr machen würde. Der Versicherungsnehmer muss den Täter lediglich ernst nehmen. Auch muss zwischen der Widerstandskraft und der Wegnahme der Sachen ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang bestehen. Eine Leistungspflicht des Versicherers ist daher bereits dann nicht mehr gegeben, wenn die Beeinträchtigung des körperlichen Zustandes von längerer Dauer ist und dem Versicherungsnehmer zu einem späteren Zeitpunkt, zum Beispiel nach Einlieferung ins Krankenhaus, eine Sache weggenommen wird.

Versicherungsschutz besteht daher auch für Schäden an versicherten Sachen als Folge einer Raubtat.

Beispiel: Nach begangener Tat stößt ein Täter bei der Flucht aus der Wohnung versicherte Gegenstände um und beschädigt diese. Gleiches gilt bei Schäden, die bei einem Raubversuch entstehen.
Beispiel: Einer Versicherten wird die Handtasche entrissen, obwohl sie diese festzuhalten versucht. Bei erfolgter Abwehr des Raubversuchs geht die Tasche kaputt.

Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn ein Fahrradfahrer von einem Angreifer mit einem Messer bedroht und gezwungen wird, sein Rad und seine Geldbörse herauszugeben. Die Versicherung leistet auch dann, wenn ein Täter sich über ein ohnmächtiges Unfallopfer beugt und diesem Brieftasche, Uhr und Papiere wegnimmt.

Nicht versicherbar sind dagegen Trickdiebstähle, in denen das Überraschungsmoment überwiegt. Keinen Versicherungsschutz gibt es auch bei Raub durch Mitbewohner oder Hausangestellte oder wenn der Verlust infolge selbstverschuldeter Beeinträchtigungen der körperlichen Widerstandkraft (z.B. bei Trunkenheit) eintritt.

In Bezug auf eine Raubtat ist auch immer der Ausführungsort maßgebend. Was bedeutet: Sowohl die Gewalttat oder deren Androhung als auch die daraufhin erfolgte Wegnahme einer versicherten Sache muss innerhalb des Versicherungsorts ausgeführt worden sein. Erfolgte die Gewaltandrohung hingegen außerhalb des Versicherungsorts, oder wurden die Sachen erst auf Grund der Gewaltandrohung innerhalb des Versicherungsorts an den Versicherungsort gebracht, leisten die Gesellschaften für diese Fälle kein Versicherungsschutz.

Beispiel: Einem Versicherungsnehmer wird außerhalb seiner Wohnung für den Fall eine Gewalttat angedroht, dass dieser nicht einen in der Wohnung befindlichen Familienangehörigen telefonisch anweist, einem an der Wohnung erscheinenden Komplizen bestimmte Wertsachen herauszugeben. Für diesen Fall besteht kein Versicherungsschutz.

Vandalismus nach einem Einbruch als versicherte Gefahr

Im Rahmen der Einbruchdiebstahlversicherung sind auch Schäden versichert, die ein Dieb bei der Entwendung versicherter Sachen oder beim Versuch einer solchen Tat an anderen versicherten Sachen anrichtet. Dieses Verhalten ist jedoch nicht gleichzusetzen mit dem, dass nun jede während des Einbruchdiebstahls vom Dieb angerichtete Beschädigung als Einbruchdiebstahl-/Folgeschaden von den Versicherern zu ersetzen ist. Daher sind all diejenigen Beschädigungen nicht gedeckt, die ein Täter nach einem Einbruch anrichtet, dem allerdings eine Diebstahlsabsicht nicht voraus gegangen war. Das Motiv für die Tat ist dabei völlig unerheblich, vielmehr muss der Täter die versicherten Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt haben.

Zu Überschneidungen in der Vandalismus-Versicherung und in der Einbruchdiebstahlversicherung kann es allerdings dann kommen, wenn Wut wegen mangelnder Beute Tatmotiv war und diese je nach Art des Eindringens in die Wohnung verbunden war.

Zerstört oder beschädigt ein Dieb hingegen bei der Wegnahme oder beim Abtransport gestohlener gesicherte Sachen rücksichtslos andere versicherte Sachen, obwohl er dies ohne Weiteres hätte vermeiden können, so kann dieses Verhalten nicht als vorsätzliche Beschädigung gewertet werden, weshalb der Schaden nicht der Vandalismusversicherung, sondern als Folgeschaden der Einbruchversicherung zuzuordnen ist. Gibt der Dieb jedoch beim Abtransport der gestohlenen Sachen einer anderen versicherten Sache im Vorbeigehen vorsätzlich einen Fußtritt, so dass diese umstürzt und zerbricht, dann handelt es sich wieder um einen echten versicherten Vandalismusschaden.

Leitungswasser als versicherte Gefahr

Leitungswasser bezeichnet einen Schaden durch Wasser, das bestimmungswidrig aus einem Rohrsystem der Wasserversorgung oder einer damit verbundenen Einrichtungen ausläuft. In der Leitungswasserversicherung ist weiter zu unterscheiden nach Durchnässungsschäden der versicherten Sachen und zwischen Frostschäden und sonstigen Bruchschäden an Rohren. In diesem Zusammenhang haben allerdings innerhalb der Hausratversicherung die Durchnässungsschäden eine wesentlich größere Bedeutung als Bruchschäden.

Dabei wird das innerhalb der Wasserversorgung eines Haushaltes ausstrahlende Leitungswasser-Risiko nicht nur von den innerhalb der eigenen Wohnung des Versicherungsnehmers installierten Wasser führenden Leitungen und Einrichtungen bestimmt. Ebenso kann auch das Austreten von Leitungswasser aus außerhalb der Wohnung vorhandenen Wasser führenden Anlagen zu Schäden am Hausrat führen. Betroffen sind hiervon insbesondere Mehrfamilienhäuser. Für den Versicherungsschutz selbst ist dagegen der Ort (d.h. die „Quelle“) des schädigenden Leitungswassers unerheblich. Bei den Zuleitungsrohren kann es sich um Leitungen der Frischwasserzuführung (Kaltwasser, Warmwasser) als auch um Ableitungsrohre für verbrauchtes Wasser (Schmutzwasser) handeln. Lediglich Niederschlagswasser (Regen) kann nicht als Leitungswasser definiert werden; dies gilt selbst für den Fall, dass Regen durch innerhalb des Hauses verlegte Abwasserrohre abfließt.

Unter den Versicherungsschutz fallen auch alle mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen sowie deren Wasser führenden Teile. Als Beispiele hierfür können genannt werden: Küchenspülen, Warmwasser-Aufbereiter wie Boiler oder Durchlauferhitzer, Waschbecken, Badewannen, Duschbecken, Wasserklosets, Waschmaschinen sowie Spülmaschinen einschließlich deren Zu- und Ableitungsschläuche, Schwimmbecken, Zierbecken einschließlich Aquarien (soweit mit dem Rohrsystem verbunden), Wasserenthärtungseinrichtungen sowie letztendlich Wasserhähne, Ventile oder sonstige Armaturen. Versichert sind zudem alle Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung. Heizungsanlagen sind grundsätzlich in ihrer Gesamtheit zu sehen. Versichert sind daher Heizkessel, Umweltpumpen, das Rohrsystem selbst, Ausdehnungsgefäße sowie Heizkörper oder Heizschlangen von Decken-, Wand- und Fußbodenstrahlungsheizungen inklusive der zugehörigen Armaturen.

Gleiches gilt für Einrichtungen von Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen. In diesem Zusammenhang ist es für einen Versicherungsfall letztlich unerheblich, ob Teile dieser Einrichtungen insbesondere an den Schnittstellen einer Warmwasserheizung der einen oder anderen Anlage zuzuordnen sind. Vielmehr sind alle zugehörigen Armaturen mit einzubeziehen. Für den Deckungsschutz muss in Rohren, Einrichtungen oder Anlagen das Wasser bestimmungswidrig ausgetreten sein. Bestimmungswidriger Wasseraustritt besteht bei Rohrbruch, Bruch eines Heizkörpers, Bruch einer sonstigen Wasser führenden Einrichtung, durch einen geplatzten Wasserschlauch, bei Undichtigkeit eines Bindungsstücks oder einer Dichtung sowie bei verstopften Abflussleitungen und ein hierdurch verursachter Rückstau. Versichert ist auch das böswillige Öffnen eines Wasserhans an einer Zapfselle oder versehentlich, jedoch nicht grobfahrlässig durch den Versicherungsnehmer. Beispiel: Durch einen Rohrbruch flutet Wasser ins Wohnzimmer und beschädigt die dortigen Möbel und Teppiche. Oder der Zulaufschlauch platzt, das auslaufende Wasser ruiniert die Kücheneinrichtung.

In Mietwohnungen werden auch Reparaturkosten für Schäden an Bodenbelägen und Tapeten ersetzt. Außerdem sind Frostschäden an sanitären Einrichtungen und Bruchschäden an Rohren versichert, sofern der Mieter diese selbst beschafft und angebracht hat. Als Beispiel für nicht versicherte Ursachen infolge bestimmungswidrigen Wasseraustritts wären zu nennen: Der Versicherungsnehmer vergisst beim Einlassen des Badewassers, den Wasserhahn zu schließen oder das Zerbrechen eines nicht mit dem Rohrsystem verbundenen Aquariums. Letzteres ist allerdings durch die Vereinbarung einer entsprechenden Klausel in der Hausratversicherung versicherbar.

Keine Leistungspflicht besteht auch bei Überlaufen eines nicht mit dem Rohrsystem verbundenen Waschbeckens. Nicht versichert sind auch Schäden, die dadurch entstehen, weil Wasserbehälter wie Eimer, Schüsseln oder Aquarien umfallen oder auslaufen. Nicht versicherbar sind auch alle Schäden durch natürliche Gewässer wie Grundwasser, Regen oder Überschwemmung.

Auch wenn diese Punkte nicht im Grundschutz enthalten sind, können diese bei einigen Anbietern ohne Aufpreis mitversichert werden. Der Versicherungsschutz ist auch nicht allein auf Schäden durch ausgetretenes Leitungswasser beschränkt, vielmehr stehen dem Leitungswasser gleich: Wasserdampf oder Wärme tragende Flüssigkeiten wie Sole, Öle, Kühl- bzw. Kältemittel. Diese Erweiterungen spielen insbesondere bei der Betreibung von Dampfheizungen und Klimaanlagen eine wichtige Rolle.

Gerade eine direkte Einwirkung von austretendem Dampf oder von nicht aus Wasser bestehenden beziehungsweise mit Wasser vermischten Flüssigkeiten kann zu erheblichen Schäden an den versicherten Sachen führen. Unter die Schäden durch Dampf fallen auch solche, die nach Bruch einer Heißwasserleitung durch den aufsteigenden Dampf entstehen. Zu beachten ist in diesem Falle auch der Zeitpunkt des Versicherungsfalles, denn dieser stellt nicht auf das bestimmungswidrige Austreten von Leitungswasser ab, sondern vielmehr auf dessen Einwirkung auf die versicherte Sache. Von daher besteht auch für den Fall Versicherungsschutz, wenn das Leitungswasser außerhalb der Wohnung bestimmungswidrig austritt. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn aus einer Wasserleitung der Nachbarwohnung oder aus einem unter der Strasse verlegten Rohr der öffentlichen Wasserversorgung Wasser von dort in die Wohnung gelangt.

Unter die Deckung fallen auch alle ursächlichen Folgen durch ausgetretenes Leitungswasser. Beispiel: Leitungswasser, das austritt, verursacht einen Kurzschluss und sorgt damit für einen Stromausfall. Als dessen Folge verderben in dem Kühlschrank die dort vorrätig gehaltenen Lebensmittel.

Aber Achtung: Nicht gedeckt sind all diejenigen Schäden, die infolge ausgetretenen Wassers aus Wassermangel entstehen. Dies wäre der Fall, wenn aus Wassermangel die Heizung ausfällt und aus Folge von dem Kälte empfindliche Warmhauspflanzen eingehen.

Der Schutz der Leitungswasserversicherung greift auch bei Frost an sanitären Anlagen und Leitungswasser führenden Installationen sowie bei Frost- und sonstigen Bruchstellen an deren Zu- und Ableitungsrohren. Wichtig ist eine solche Abdeckung für solche Mieter, die ihre Wohnung vor allem im Sanitärbereich in größerem Umfang auf eigene Kosten ausgebaut haben und für die sie auch die Gefahr tragen, indem sie die Anlagen auf eigene Kosten unterhalten und gegebenenfalls auch zu erneuern haben. Für eine verursachende Substanzbeeinträchtigung zählt nicht die Vereisung durch Frost, sondern die durch die Ausdehnung verursachten Bruchschäden. Beispiel: Wasser gefriert im Spülkasten des Klosets und führt infolge zu einem Bruch des Spülkastens. Ob allein eine poröse Stelle, durch die es nässt, bereits als Rohrbruch anzusehen ist, muss im Einzelfall geklärt werden.

Hagel als versicherte Gefahr

Eine Gefährdung des Hausrats innerhalb einer geschlossenen Wohnung durch Hagel ist normalerweise gering, da der Großteil des Hausrats mit wenigen Ausnahmen witterungsgeschützt untergebracht ist. Von daher setzt eine Risikodeckung auch voraus, dass sich die versicherten Sachen auch innerhalb des Versicherungsorts befinden. Neben dem Hagel sind auch Folgeschäden versichert. Vorwiegend kommen Schäden durch unmittelbare Einwirkung des Hagels auf die versicherten Sachen dann in Betracht, wenn Hagelkörner Fensterscheiben durchschlagen, in die Wohnung gelangen und dadurch versicherte Sachen durchnässen. Vielerorts kann die Aufschlagwucht größerer Hagelkörner auch so gewaltig sein, dass sie selbst Dachziegel zerstören und auf diese Weise in das Gebäude eindringen und somit schädigend auf versicherte Sachen einwirken können.

Versichert sind daher auch Schäden, wenn Gardinen oder Möbel ruiniert werden, weil Eiskörner eine Fensterscheibe zertrümmert haben. Nicht versicherbar ist dagegen ein Hagelschaden am Hausrat, der außerhalb des Gebäudes Sachen zerstört. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn Hagel Partygeschirr zerstört. Eine Ausnahme bilden lediglich Antennen oder Markisen, für die auch Versicherungsschutz außerhalb des Gebäudes besteht.

Sturm als versicherte Gefahr

Versichert sind Schäden ab Windstärke 8, die durch unmittelbare Einwirkung des Sturmes auf eine versicherte Sache entstehen.

Beispiel: Eine Fernsehantenne knickt durch Sturmböen ab oder der Sturm drückt ein verriegeltes Fenster ein, erfasst die in der Wohnung befindlichen zerbrechlichen Sachen und stößt diese um. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn Regenwasser durchs Dach rinnt und die Möbel beschädigt, weil ein vom Sturm umgeworfener Baum das Dach eingedrückt hat.

Versichert sind auch Schäden, die dadurch entstehen, dass der Sturm Gebäudeteile oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen wirft.

Beispiel: Vom Sturm abgetragene und durch die Luft gewirbelte Teile einer Dachkonstruktion durchschlagen im benachbarten Gebäude das Dach und die Zimmerdecke der darin befindlichen Dachgeschoßwohnung und treffen dort infolge die versicherten Sachen.

Nicht versichert sind dagegen alle Schäden durch Niederschläge oder Schmutz, wenn Fenster oder Türen nicht ordnungsgemäß verschlossen wurden.

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