Wie Versicherte in jedem Falle an ihr Geld kommen

Gut, wenn Versicherungsnehmer auch gegen Feuer und Einbruch versichert sind. Kommt es dann allerdings zum Eintritt eines Schadensfalles, dann droht oftmals Ärger durch die Versicherer, die sich oftmals weigern, Gelder auszukehren. Eine Hausratversicherung ersetzt nach den gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen stets den Neuwert beschädigter bzw. gestohlener Sachen. Ferner leistet sie für den Fall, dass nach einem Einbruch Verwüstungen vorgenommen werden. So jedenfalls legen dies die Vertragsbedingungen fest. Doch in der Praxis prüfen die Versicherer immer genauer, ob ein Versicherter es den Dieben einfach zu leicht gemacht hat. Insbesondere in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Hausratversicherer (dem sog. Kleingedruckten) ist eine Vielzahl von Fallen versteckt, die im Nachhinein die Versicherungen von einer Zahlung befreien.

Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen der Versicherer dem Geschädigten den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit anrechnen kann. Versicherte tun deshalb gut daran, gleich in ihrer Schadensmeldung darauf hinzuweisen, dass neben den Türen auch alle Fenster verschlossen waren und auch – falls vorhanden – die Alarmanlage eingeschaltet war. Trotz dieses Hinweises existieren jedoch noch andere Gefahren, die den Versicherungsschutz gefährden können. Zum Beispiel ist die Versicherung darüber zu unterrichten, wenn der Versicherte die Wohnung über einen Zeitraum von 60 Tagen nicht bewohnt oder sich vor dem Haus ein Baugerüst befindet. Problematisch wird es auch für den Fall, wenn Diebe mit Nachschlüsseln in eine Wohnung einsteigen und keine Spuren hinterlassen. Einige Versicherer verweigern für einen solchen Fall die Leistung, doch nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter Az. 4 U 66/89 ist auch ein Nachschlüssel-Diebstahl denkbar.

Doch selbst für den Fall, dass es einem Versicherungsnehmer gelingt, einen Einbruch zu beweisen, ist er noch nicht im Besitz einer Entschädigungsleistung durch den Versicherer, denn jetzt geht es um die Höhe der Entschädigungsleistung. Denn für einige Geschädigte kommt es im Ereignisfall zur Aufdeckung einer vorhandenen Unterversicherung. Und eine solche kann auch vorliegen, wenn der Versicherte die 650-Euro-pro-Quadratmeter Wohnfläche gewählt hat. Befindet sich nämlich in einer kleinen Wohnung sehr wertvoller Hausrat, kann es schnell zu diesem Dilemma kommen.

Zum Hausratversicherungs-Vergleich

Gleiches gilt für Versicherte, die im Laufe der Jahre ständig teure Neuanschaffungen vorgenommen haben. In einem solchen Fall ist die Versicherungssumme schnell überschritten. Wer sich mit seiner Versicherung nicht sofort einigen kann, sollte jedoch nicht umgehend vors Gericht ziehen oder einen Anwalt konsultieren. Meist ist es vorteilhafter, sich beim Bundesamt für Versicherungswesen zu beschweren.

Bundesaufsichtsamt Versicherungswesen
Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn
Telefon: 0228 / 422 80, Fax: 0228 / 410 815 50
Internetadresse: www.bafin.de/

Natürlich kann es auch einmal passieren, dass Geschädigte einige Gegenstände heute gar nicht mehr kaufen können. Ganz einfach deshalb, weil diese auf dem Markt nicht mehr erhältlich sind oder gar nicht mehr hergestellt werden. Für diesen Fall sollten Versicherungsnehmer einfach den aktuellen Preis für einen gleichartigen Gegenstand nehmen, der dem beschädigten oder gestohlenen Gegenstand am ähnlichsten entspricht. Damit Geschädigte im Ereignisfall nicht unterversichert sind, nachfolgend eine Liste mit den gängigsten Gegenständen. Darin können entsprechend die Werte notiert werden.

Wohnräume und Diele Schlafzimmer Kinder- und Gästezimmer Küche, Bad und sonstige Räume Wiederbeschaffungspreis gesamt
  • Möbel. Polstermöbel, Regale
  • Spiegel, Bilder
  • Matratzen, Decken, Kissen
  • Steppdecken, Decken, Tischdecken
  • Gardinen, Vorhänge
  • Maschinengewebte Teppiche, Bodenbelag
  • Öfen, Herde, Heizgeräte, Brennstoffe
  • Lampen, Leuchten
  • Leuchtstofflampen
  • Wecker
  • Radio-, Wand- und Tischuhren
  • CD-Player, Tonbandgeräte
  • Stereoanlagen
  • Musikinstrumente, Notenbücher
  • Bücher, Schallplatten, CDs, Tonbänder
  • Film- und Fotoapparate mit Zubehör
  • Projektoren, Brillen, Lupen
  • Computer, Schreibmaschine, Schreibgeräte
  • Wertvolle Feuerzeuge
  • Malgeräte, Websachen, Handarbeitsgeräte
  • Reise- und Sportutensilien
  • Waffen, Karten, Campingausrüstung
  • Falt-, Schlauch-, Ruderboote, Kanus
  • Surfgeräte, Flugdrachen, Skier, Schlitten
  • Porzellan, Kristallgläser
  • Geschirr und Bestecke
  • Kühlschrank, Gefriertruhe, Gefrierschränke
  • Geschirrspüler
  • Waschmaschine, Schleuder, Wäschetrockner
  • Mikrowellenherd, Backofen
  • Sonstige Küchengeräte
  • Küchenmaschinen jeder Art
  • Näh-, Strick- oder Bügelmaschine
  • Staubsauger, Haartrockner, Rasierapparate
  • Toaster, Grillgeräte, sonstige Elektrogeräte
  • Fahrräder in den versicherten Räumen
  • Autozubehör in den versicherten Räumen
  • Kinderwagen, Spielzeug
  • Werkzeug, Heimwerkerausrüstung
  • Leiter, Bastelbedarf
  • Heizkissen, Höhensonne, Solarien
  • Koffer, Taschen, Lederwaren
  • Schirme, Stöcke
  • Gartenmöbel, Gartengeräte, Pflanzen
  • Blumen in der Wohnung
  • Toilettenartikel, Hausapotheke
  • Reinigungsgeräte, Wasch- und Putzmittel
  • Lebens- und Genussmittel
  • Konserven, sonstige Vorräte
  • Boden- und Kellerinhalt
  • Telefon, Gas- und Elektrozähler (falls innerhalb der Wohnung)
  • Besuchereigentum, geliehene Sachen
  • Sonstiges fremdes Eigentum

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  • Arbeitsgeräte, die dem Beruf und dem Gewerbe dienen
  • Vorübergehend außerhalb der Wohnung, aber innerhalb Europa befindliche Sachen (Hausrat von auswärts untergebrachten und in Ausbildung stehender Kinder)

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  • In das Gebäude eingefügte Sachen wie zum Beispiel Einbaumöbel, Bodenbeläge, Innenanstrich und Tapeten, Vertäfelungen, sanitäre Anlagen und Leitungswasser führende Installationen inklusive derer Zu- und Ableitungsrohre

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  • Herren-, Damen-, Kinderbekleidung
  • Mäntel, Hüte, Mützen, Schuhzeug
  • Leib- und Bettwäsche
  • Besondere Wertgegenstände/Wertsachen

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Gesamtwert des Hausrats:

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