Einfacher Diebstahl aus Krankenzimmern

Beim Diebstahl aus Krankenzimmern decken die Versicherer einfachen Diebstahl aus Krankenhaus- und Kurbettzimmern ab. Übernommen werden meist Wertsachen inklusive Bargeld bis zu einer Höhe von 750 Euro. Einfacher Diebstahl ist damit – wenn im Grundsschutz enthalten-, generell nur bis zu einem bestimmten Eurobetrag versichert. Handelt es sich um Wertsachen, werden diese mit noch geringeren Beträgen entschädigt. Die Versicherer gehen dabei von einem Grundtatbestand des Diebstahls aus, wie er in § 242 des Strafgesetzbuches geregelt ist. Diebstahl stellt stets eine Straftat dar und bedeutet die Wegnahme einer fremden Sache in der Absicht, sich diese oder einen Dritten rechtswidrig zuzueignen. Dabei ist schon der Versuch des Diebstahls strafbar. Als fremd anzusehen ist eine Sache, wenn diese nicht im Alleineigentum des Täters steht und auch nicht herrenlos ist.

Wurde einer Person während eines Klinikaufenthalts das Handy aus dem Nachtisch gestohlen, dann hängt die Leistung davon ab, ob das Handy mit in den Versicherungsvertrag fällt. Außerdem kommt es darauf an, ob die Person es einfach so liegen gelassen hat, als es das Zimmer verließ oder ob es im Schrank verschlossen war. Bei ersterem handelt die Person grob fahrlässig, weshalb die Versicherung von der Leistung frei ist. Zudem muss bedacht werden, dass neben Besuchern, Patienten und Personal häufig auch Personen mit krimineller Absicht alle Türen zum Krankenhaus offen stehen. Dies belegen auch aktuelle Berichte von Medien, die immer wieder von Ereignissen in Kliniken und Seniorenheimen berichten. Immer öfters wird dabei die Sicherheit dieser Häuser infrage gestellt. Meist handelt es sich dabei um Diebstahl im Krankenzimmer, indem zum Beispiel etwas Persönliches aus dem Patientenschränkchen genommen wird und geht vom Diebstahl von Medikamenten bis hin zu medizinischen Geräten.

Dabei handelt es sich immer öfters um so genannte Innentäter, die auch den Diebstahl von Daten ausführen. Gleiches gilt auch für Bedrohungsszenarien, wenn zum Beispiel externe Unternehmen wie Technikfirmen oder Gebäudereiniger unbeaufsichtigt in unbefugte Gebäudeteile der Klinik gelangen und den geregelten Ablauf beeinflussen. Insgesamt darf nicht vergessen werden: Auch Klinken haben gegenüber ihren Patienten eine besondere Fürsorgepflicht. Zu Recht erwarten Kranke und deren Angehörige einen bestmöglichen Schutz. Das gilt für Leib und Leben ebenso wie für deren Hab und Gut. Und hierzu gehören neben der Patientensicherheit auch die Zutrittssicherheit an allen Eingängen sowie die Vermittlung des Gefühls der „Geborgenheit“ im Krankenhaus.

Gerade für Warnhinweise bei Notfällen sollte jedes Zimmer und jeder Funktionsraum über eine Sprachalarmierung erreichbar sein. Denn im Gegensatz zu akustischen Signalgebern, die mit ihren Alarmsignalen nur auf etwas aufmerksam machen können, sind Sprachalarmanlagen in der Lage, mit klaren Informationen und Verhaltensanweisungen auch die Reaktionszeiten zu verkürzen und erwünschtes Handeln konkret zu artikulieren. Über weitere Informationen steht der Bundesverband der Hersteller- und Errichterfirmen von Sicherheitssystemen unter www.bhe.de gerne zur Verfügung.

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