Was Sie beim Abschluss einer Hausratversicherung beachten sollten

Eine gute Hausratversicherung ist Gold wert, dies gilt vor allem dann, wenn ein Haus von Einbrechern verwüstet wurde oder die Küche abgebrannt ist. Doch gerade wenn es hart auf hart kommt, weigern sich die Versicherer, für den Schaden einzustehen. Selbst ein teurer Tarif ist noch keine Garantie für eine 100-prozentige Absicherung. Denn insgesamt kann angemerkt werden: Teurer bedeutet nicht auch gleich besser, da so genannte Kernleistungen ohnehin in alle Tarifen mitversichert sind. Dies ist selbst bei den allergünstigsten Anbietern der Fall. Grundsätzlich hat nämlich jede Hausratversicherung einen Grundschutz zu bieten, der für Schäden aufkommt, wie durch Feuer, Leitungswasser, Blitzschlag, Explosion, Einbruchdiebstahl, Raub oder Sturm entstanden sind.

Andererseits ergeben sich auch bei den Hausratversicherern immer noch viele Irrtümer und Missverständnisse. So gehen viele davon aus, dass wenn ein Diebstahl in einer Wohnung stattfindet, der Versicherer zur Leistung verpflichtet ist. Versicherungsschutz besteht dagegen nur bei Einbruchdiebstahl, nicht hingegen, wenn Mitbewohner und Hausangestellte den Diebstahl vornehmen. Andererseits besteht wieder die irrtümliche Meinung, dass ein aufgebrochenes Fahrzeug kein Fall für die Hausratversicherung ist. Zwar ist in einer Hausratversicherung ein Ersatz für Autoaufbrüche ausdrücklich ausgeschlossen. Andererseits kommt es immer darauf an, wo das Fahrzeug gestanden hat. Nach einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Hamm mit Az. 20 U 109/91 besteht in einem Parkhaus sehr wohl Versicherungsschutz, wenn das Gebäude durch Rolltore beziehungsweise durch verschlossene Türen zu keinem Zeitpunkt frei zugänglich war.

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Auch wird teilweise der Versicherungsschutz abgelehnt, wenn es um Einbrüche außerhalb der versicherten Wohnung geht. Begründung der Versicherer: Eine Leistungspflicht besteht nur für den Fall, dass in ein versichertes Haus eingebrochen wurde. Diese Aussage mag zwar richtig erscheinen, versichert sind aber auch Hotelzimmer oder die Ferienwohnung im Urlaub, wenn in diesen ein Einbruch erfolgt und der Aufenthalt des Versicherten nicht länger als drei Monate andauerte. Insbesondere werden durch die Versicherer Schäden abgelehnt, die durch einen Sturm entstehen. Eine solche Ablehnung erfolgt allerdings zu Unrecht, denn Hausrat außerhalb eines Gebäudes wie zum Beispiel Gartenmöbel können durch entsprechende Erweiterungen über den Grundschutz hinaus sehr wohl versichert werden.

Dass entsprechend Schäden, die durch eindringende Feuchtigkeit durch nicht verschlossene Fenster oder Türen entstanden sind, nicht unter den Versicherungsschutz fallen, versteht sich von selbst. Auch sind Wasserschäden nicht grundsätzlich abgesichert. Vielmehr besteht Versicherungsschutz nur für Schäden durch Wasserrohrbruch beziehungsweise für den Fall, dass der Zulaufschlauch zur Waschmaschine platz. Kommt es in Folge von Schäden durch Grundwasser oder Überschwemmungen zu einem Rückstau, hat der Versicherte diese Kosten selber zu tragen. Auch der Diebstahl von Gartenmöbeln fällt nur dann unter den Versicherungsschutz, wenn bei Vertragsabschluss diese Leistung auch vereinbart wurde. Vielfach wird für dieses Gartenmobiliar oder für Gartengeräte ein geringer Prämienaufschlag fällig.

Auch derjenige, der ausgeraubt wird, genießt nicht immer den Schutz durch die Hausratversicherung. Zwar gehört zum Grundschutz auch der Überfall, bei dem ein Täter dem Versicherten unter Androhung von Gewalt etwas wegnimmt. Dieser Versicherungsschutz erlischt allerdings, wenn das Opfer unter Alkohol oder Drogen gestanden hat. Gleiches gilt für Trickdiebstähle, wie sie häufig an der Haustüre stattfinden. Auch diese sind nicht mitversichert. Grundsätzlich kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass alle Brandschäden in der Hausrat versichert sind. Viele Versicherer machen dieses Thema sogar zur Definitionssache. Versicherungstechnisch gilt als Brand nämlich ausschließlich ein Feuer, das sich von allein ausbreiten kann. Und dafür besteht Versicherungsschutz.

Kommt es hingegen zu Verformungen durch reine Hitze ohne Feuer oder gar zu Sengschäden durch Zigarettenglut, dann erlischt der Versicherungsschutz. Gleiches gilt für Schäden an Elektrogeräten, an denen zwar ein Kurzschluss stattgefunden hat, aber noch kein Feuer entstanden ist. Vielfach sind Versicherte auch der Meinung, dass grundsätzlich alle Schäden, die durch Blitzschlag entstehen, durch die Hausrat abgesichert sind. Diese Aussage trifft aber nur bei einem direkten Blitzeinschlag ins Haus zu. Trifft der Blitz hingegen unmittelbar in ein Nachbargebäude, ist der Versicherer wieder frei von jeglicher Leistungspflicht!

Versicherungsinteressenten sollten darauf achten, dass ihre Bedürfnisse nach einem soliden Rundum-Schutz besprochen werden, indem die Tarife und Leistungen durch einen kompetenten Berater individuell auf den Haushalt zugeschnitten werden. Einen optimalen Tarif können Versicherte über einen Vergleich erreichen. Daher sollten bereits vor Abschluss einer Hausratversicherung mehrere Angebote eingeholt und diese auch gründlich miteinander verglichen werden. Gravierend sind dabei zum Teil die Prämienunterschiede, wie sie unter den einzelnen Versicherern vorherrschen.

Wer hier sicher gehen will, sollte sich ausschließlich für einen Jahresvertrag entscheiden. Auf diese Weise hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, den bestehenden Versicherungsvertrag kurzfristig zu kündigen, um auf diese Weise zu einem günstigeren Anbieter seiner Wahl wechseln zu können. Wer an Beiträgen sparen möchte, sollte sich zudem für die jährliche Zahlungsweise entscheiden. Denn bei halb- bzw. vierteljährlichen oder gar monatlichen Zahlungsinterwallen berechnen die Versicherer meist einen Ratenzahlungs-Zuschlag.

Die Vermeidung eines Abzugs wegen Unterversicherung

Um einen Abzug wegen Unterversicherung im Schadensfall zu vermeiden, sollten Versicherte auf eine Versicherungssumme zwischen 500 Euro und 700 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche bestehen. Der Vorteil: Innerhalb dieser Größenordnungen verzichtet der Versicherer auf eine entsprechende Anrechnung. Je nach persönlichem Bedarf des Versicherten lassen sich im Normalfall auch Versicherungsrisiken wie Überspannung, Glasbruch, Fahrraddiebstahl gegen einen geringen Mehrbeitrag in die Police einschließen. Da ein Abschluss einer Glasversicherung meist recht hohe Prämien nach sich zieht, lohnt sich dieser Schutz wegen des niedrigen Schadensrisikos lediglich bei verhältnismäßig großen Glasflächen.

Ein weiterer Vorteil ist die Aufnahme der Klausel „Verzicht auf Einrede der groben Fahrlässigkeit“ in den Vertragsbedingungen. Versicherer nehmen nämlich die grobe Fahrlässigkeit immer noch als wichtigsten Einwand, die Versicherungssumme nicht auszahlen zu müssen. Die Bedeutung der groben Fahrlässigkeit ist zwar den meisten Menschen klar, dennoch gibt es immer wieder verschiedene Auffassungen darüber, was in einer gegebenen Situation vernünftig ist. Da bei jedem Schadensfall sehr viel Geld im Spiel ist, besteht zwischen Versicherung und Versichertem oftmals Uneinigkeit darüber, ob dieser den Schaden nun selbst verschuldet hat oder nicht. In letzter Konsequenz müssen dann entsprechend die Gerichte entscheiden, was wiederum mit Aufwand und Kosten verbunden ist.

Diesen Problemen entgeht derjenige, der bereits in seinem Versicherungsvertrag einen Verzicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit vereinbart. Ein Versicherer wird selbst dann grobe Fahrlässigkeit geltend machen, wenn ein Versicherter das Haus mit geöffneten Kipp-Fenstern verlässt – auch wenn dies nur über wenige Stunden geschieht. Für den Fall eines Verzichts einer Einrede muss der Versicherer hingegen für alle gestohlenen oder beschädigten Güter aufkommen, ohne dass er jetzt die Verantwortung beim Geschädigten suchen darf. Die Gesellschaften werden ebenso verfahren, wenn ein Versicherter seine Waschmaschine anstellt, anschließend zur Arbeit geht und bei seiner Rückkehr feststellt, dass sämtliche Zimmer in der Wohnung unter Wasser stehen. Auch hier wird die Versicherung den Schaden, den das Leitungswasser angerichtet hat, wegen grober Fahrlässigkeit seitens des Versicherungsnehmers nicht ersetzen. Beim Verzicht auf die Einrede besteht hingegen wieder voller Versicherungsschutz.

Liegt dem Versicherer diese Liste nicht innerhalb weniger Tage vor, kann dieser die Zahlung entsprechen kürzen. Ein solches vertragswidriges Verhalten behindert nicht nur die Polizei beim Wiederbeschaffen der gestohlenen Gegenstände, sondern setzt den Versicherten auch gleichzeitig dem Verdacht des Versicherungsbetruges aus.

Wer die gestohlenen und beschädigten Gegenstände nicht auf einmal benennen kann, hat die Möglichkeit, die Stehlgutliste laufend zu vervollständigen. Diese Vervollständigung sollte allerdings nur dann vorgenommen werden, wenn der Versicherte seiner Sache sicher ist. Denn die Angaben werden von den Beamten vor Ort entsprechen aufgenommen und auch in einem Protokoll vermerkt.

Neben der Auflistung einer Stehlgutliste sollte dem Versicherer auch eine einfache Schadensmeldung eingereicht werden. In dieser sollte kurz geschildert werden, was passiert ist und welche Gegenstände dabei beschädigt wurden. Auch diese Schadensmeldung sollte unverzüglich (maximal eine Woche) beim Versicherer eingereicht werden. Auch bei einem Schaden hat der Versicherte dafür zu sorgen, dass dieser möglichst begrenzt bleibt. Wurde nach einem Einbruch die Haustüre lediglich zugezogen, aber nicht verschlossen, ist der Versicherer von jeder Leistung frei. Zwar können sich die Unternehmen auf Grund des neuen Versicherungsvertragsgesetzes nicht mehr vollständig aus der Verantwortung stehlen, andererseits erhält der Versicherte in solchen Fällen eben nur einen Teil seiner verlorenen Werte ersetzt.

Hinweis: Einige Versicherte bieten in diesem Zusammenhang auch Policen an, die auch dann zahlen, wenn dem Versicherten Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.

 

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