Hausratversicherung und Scheidung

Kommt es zu einer Scheidung, denken die Ex-Ehepartner nicht gleich an eine Änderung ihres Versicherungsvertrages. Doch gerade hier stellt sich die Frage, wer nunmehr abgesichert beziehungsweise wer nicht mehr abgesichert ist. Denn kommt es zu einer Rechtskraft einer Scheidung, dann endet mit ihr auch der Versicherungsschutz vieler Familienversicherungen. Somit hat nur derjenige die Möglichkeit seine Versicherung fortzuführen, der im Versicherungsschein auch als Versicherungsnehmer aufgeführt ist. Ex-Ehepartner, die hingegen nur mitversichert waren, müssen sich um eine eigene Versicherungspolice bemühen. Kommt es zu einem Auszug eines Versicherungsnehmers aus der gemeinsamen Wohnung, so gilt die künftige Wohnung wie auch die ehemalige Ehewohnung als Versicherungsort. Dieser Versicherungsschutz gilt allerdings nur bis zur Anpassung beziehungsweise Veränderung des Versicherungsvertrages – längstens jedoch drei Monate nach der nächsten auf den Auszug fälligen folgenden Beitragsfälligkeit.

Bezieht jeder der Ex-Eheleute eine eigenständige Wohnung, geht der Versicherungsschutz auch hier auf beide neue Wohnungen über. Auch hier erlischt der Versicherungsschutz nach Ablauf von drei Monaten. Verlässt hingegen ein Ehepartner, der selbst über keine eigene Hausratversicherung verfügt, die gemeinsame Wohnung, entfällt die Übergangsfrist, weil dieser einen neuen Vertrag abschließen muss. Neben der Hausrat gibt es aber auch noch andere Versicherungen, bei denen für den Fall der Trennung auch einige Punkte zu beachten sind.

Beispiel 1: Voraussetzung für die Mitversicherung in der Privat-Haftpflicht ist bei unverheirateten Paaren der gemeinsame Hausstand. Kommt es zur Trennung, wird der oder die Nachfolger(in) in die Versicherungspolice aufgenommen, der den Hausstand verlassende Partner hingegen verliert seinen Versicherungsschutz.
Beispiel 2: Innerhalb der Kfz-Versicherung behält derjenige seinen Schadensfreiheitsrabatt weiter, der als Versicherungsnehmer eingetragen ist. Der Ex-Partner hingegen hat keinen Anspruch auf Übertragung des Rabatts.
Beispiel 3: Versicherter in der Hausratversicherung bleibt der eingetragene Versicherungsnehmer. Dabei spielt es keine Rolle, ob dieser in der Wohnung verbleibt oder aber auszieht. Da nach einer Scheidung jedoch der Haushalt aufgeteilt wird, kann es vielfach zu einer Überhöhung der Versicherungssumme kommen. Allerdings kann diese entsprechend reduziert werden.
Beispiel 4: Innerhalb der Lebensversicherung muss für den Fall einer Scheidung häufig der bisher für den Todesfall bezugsberechtigte Ex-Partner durch eine andere Person im Versicherungsfall ersetzt werden. Auch sollten (Kapital-)Lebensversicherungen nicht sofort gekündigt werden, die Versicherungspolice lässt sich auch durch einen Ruhen oder einen Verkauf fortführen.
Beispiel 5: Sind in der Gesetzlichen Krankenversicherung der nicht berufstätige Ehepartner und die Kinder beitragsfrei mitversichert, muss sich im Falle einer Scheidung der bisher Mitversicherte innerhalb von drei Monaten um eine eigene Mitgliedschaft kümmern. Nur dann geht der Krankenversicherungsschutz nicht verloren. Die Kinder sind nach einer Scheidung grundsätzlich beim gesetzlich versicherten Elternteil mitversichert. Eine Ausnahme besteht nur für den Fall, dass der Ex-Partner privat versichert war. Für diesen Fall sind dann auch die Kinder in die Private Krankenversicherung aufzunehmen.

 

Zum Hausratversicherungs-Vergleich

Die Aufteilung des Hausrats hängt von den Eigentumsverhältnissen ab

Bei der Aufteilung des Hausrats ist zunächst zu klären, wer Eigentümer des Hausrats ist. Kommt es zur Trennung, kann grundsätzlich jeder der Ehegatten diejenigen Hausratsgegenstände mitnehmen beziehungsweise herausverlangen, an denen er ein Alleineigentum besitzt. Als Rechtsgrundlage hierfür dient § 1361 a Abs. 1 BGB. Benötigt der andere Ehegatte allerdings einen Hausratsgegenstand zur Führung seines eigenen Haushalts, kann dieser verlangen, dass ihm dieser Gegenstand zum vorübergehenden Gebrauch überlassen wird. Entsprechende Ausführungen ergeben sich in § 1361 a Abs. 1 Satz 2 BGB. Eine Ausnahme hiervon bildet lediglich das Vorhandensein minderjähriger Kinder. Aus Billigkeitsgründen verbleiben hier Gegenstände wie Kühlschrank, Esszimmer oder Herd bei demjenigen Ehegatten, bei welchem auch die Kinder leben.

Ist ein Ehegatte Eigentümer eines Hausrats und überlässt er diesen zur Weiterbenutzung durch seinen anderen Ehegatten, kann dieser hierfür eine Nutzungsentschädigung verlangen. Stehen Hausratsgegenstände im gemeinsamen Eigentum von beiden Ehegatten, sind diese nach den Grundsätzen der Billigkeit zu verteilen. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob diese Gegenstände einer der Ehegatten auch wirklich benötigt. Allerdings sind auch hier wieder die Bedürfnisse der minderjährigen Kinder zu berücksichtigen. Ist eine Ehefrau zum Beispiel einkommenslos, sollte dieser die Kücheneinrichtung und die Waschmaschine überlassen werden. Der besser verdienende Ehemann sollte hingegen die Unterhaltungselektronik mitnehmen. Spätestens mit der Rechtskraft der Scheidung kann jeder Ehegatte die ihm alleine gehörenden Gegenstände vom anderen Ehegatten herausverlangen. Eine Weiterbenutzung des Hausrats kommt nur ausnahmsweise in Frage.

Zum Hausrat selber gehören dabei all diejenigen Gegenstände, die die Ehegatten für ihr tägliches Zusammenleben benötigen (bspw. Wohnungseinrichtung, Kücheneinrichtung, Wäsche, Vorräte, Kindersachen, Wohnwagen etc.) Nicht zum persönlichen Hausrat gehören hingegen alle persönlichen Gegenstände wie Arbeitsmittel oder Schmuck. Auch wertvolle Objekte fallen nicht unter die Rubrik Hausrat, sondern vielmehr unter das Vermögen. Nicht zum Hausrat zählen ferner alle höchstpersönlichen Gegenstände wie etwa Kleindung, Schmuck oder Familienerbstücke. Nicht zum Hausrat gehört das Auto, das der jeweilige Ehegatte zur Ausübung seines Berufes (Fahrten zur Arbeitsstelle) benötigt. Sind die Ehegatten unfähig, ihren Hausrat zu verteilen, kann ein Antrag auf Teilung des Hausrats beim Familiengericht gestellt werden.

Grundsätzlich bleibt auch derjenige Ehegatte Eigentümer eines Gegenstandes, den er mit in die Ehe gebracht hat. Gleichzeitig wird auch derjenige Ehegatte Eigentümer von Gegenständen, die er als solche mitgebracht und im Laufe der Zeit ersetzt hat, weil diese kaputt gegangen sind. Lediglich die Gegenstände, die in der Ehe gemeinsam angeschafft wurden, stehen auch weiterhin im gemeinsamen Eigentum beider Ehegatten. Dabei spielt es auch keine Rolle, wer diese Gegenstände bezahlt hat. Vielmehr werden diese Gegenstände durch das Familiengericht nach der Hausratsverordnung verteilt. Dabei hat das Gericht die Möglichkeit, selbst diejenigen Hausratsgegenstände, die im Eigentum nur eines Ehegatten stehen, dem anderen Ehegatten zuweisen, falls dieser auf sie angewiesen ist. Wer allerdings die Eigentumsverhältnisse beweisen kann, kann auch innerhalb des Hausratsverfahrens das persönliche Eigentum an bestimmten Gegenständen feststellen lassen und mit ihr die Herausgabe verlangen.
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