Glaskeramik / Cerankochflächen

Handelt es sich im Haushalt um Gegenstände aus Glas, sind diese im Regelfall nur bei Brand, Blitzschlag oder Explosion über die Hausratversicherung mitversichert. Lediglich eine Erweiterung in der Glasversicherung versichert auch Scheiben, Platten oder Spiegel aus Glas, Platten aus Glaskeramik, Lichtkuppeln, Aquarien und Terrarien sowie Kunststoffscheiben oder -platten (z.B. Duschkabinen) und Ceran-Kochflächen. Verbraucher sollte in diesem Punkt unbedingt ihren Versicherungsschutz überprüfen, denn bei einigen Gesellschaften bedarf der Ceran-Kochflächenschutz noch einer weiteren Zusatzversicherung.

Vielfach leisten die Versicherer auch nicht den vollen Schutz bei Ceranflächen, da sich rund 80 Prozent aller defekten Glasscheiben an Kochfeldern wieder ersetzen lassen. Dabei spart der Versicherte bei einer Reparatur leicht 50 Prozent im Vergleich zum Neupreis. Gleiches gilt für das Glas der Backofen-Tür. Fällt zum Beispiel ein Topf auf eine Glasfläche und hat diese einen Sprung, wird nicht jeder Versicherer leisten.

Von der Glasversicherung grundsätzlich nicht abgedeckt sind Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten, LCD-Bildschirme, defekte Dichtungen bei Mehrscheibengläsern, Lampen, optische Geräte, Handspiegel, Holgläser wie Vasen sowie Glasbruch durch Kriegsereignisse, Kernenergie oder Erdbeben. Ob eine Zusatzversicherung für Glas lohnt, hängt davon ab, wie viel Einrichtungsgegenstände wirklich aus Glas sind. Ebenfalls sollte darauf geachtet werden, ob vertraglich Ausschlusskriterien zum Tragen kommen. Dies ist oftmals bei hochwertigen Fernsehern der Fall. Zudem ist ein Vertragsabschluss für Glasbruch nur möglich, wenn bereits eine Hausratversicherung zu den anderen Gefahren wie Feuer oder Leitungswasser besteht.

Hinweis: Auch wenn die Glasbruchversicherung mit der bestehenden Hausratversicherung gebündelt ist, stellt sie dennoch rechtlich stets einen eigenständigen Vertrag dar. Daher werden zwar beide Verträge unter einer einheitlichen Versicherungsscheinnummer erfasst, dennoch ist es jederzeit möglich, die Glasversicherung separat zu kündigen, wenn hierfür kein Bedarf mehr besteht.

Die Versicherung von Gebäudeverglasung

Für Eigentümer eines Einfamilienhauses sind die gesamte Gebäudeverglasung sowie eine eventuell Notverglasung ebenfalls mitversichert. In den neueren Versicherungsbedingungen fallen sogar Scheiben aus Kunststoff darunter. Scheiben aus Kunststoff sieht man vermehrt als Verglasungen von Balkonen, Wintergärten, Duschkabinen, Überdachungen oder Wetterschutzvorbauten. Gleiches gilt für Glasbausteine sowie für Sonnenkollektoren oder Photovoltaikanlagen. Gerade bei den zwei letzt genannten sind Schäden, die durch Zerbrechen entstehen können, sehr kostenintensiv.

Die Gebäudeverglasung umfasst auch die Mobiliarverglasung. Auch hierzu gehören Scheiben aus Glas oder Kunststoff und somit auch Tischplatten, Cerankochfelder, Scheiben von Vitrinen oder Sichtfenster von Öfen. In den ganz aktuellen Versicherungstarifen ist neuerdings sogar die Bruchbeschädigung von Platten von Naturstein integriert. Wer über einen solchen Versicherungstarif verfügt, hat damit auch die teure Marmorarbeitsplatte im Bereich der Küche oder als Wandverkleidung für den Fall eines Bruchschadens abgedeckt. Versicherte haben zudem die Möglichkeit, Einfachverglasung durch eine Mehrscheiben-Isolierverglasung zu ersetzen. Der Vorteil liegt darin, dass der Versicherer hier auch die Preismehrkosten der Glasscheiben (allerdings nicht des Rahmens oder des Fensterflügels) übernimmt. Zusätzlich eingeschlossen in den Versicherungsschutz sind auch Glasschäden an einem Aquarium oder einem Terrarium. Innerhalb der Glasbruchversicherung zahlen die Gesellschaften allerdings nicht für Folgeschäden, wenn zum Beispiel Wasser aus einem gebrochenen Aquarium ausgetreten ist.

Dass die Glasversicherung oft sehr teuer ist, liegt zum einen an der Häufigkeit der eintretenden Schäden sowie daran, dass einige Versicherungen auch für versehentliche Eigenschäden aufkommen. Zudem besteht Versicherungsschutz nur innerhalb der versicherten Wohnung (Versicherungsort). Kommt es zu einer Schadenersatzleistung durch den Versicherer, erfolgt dieser dem Grunde nach – bis auf wenige Ausnahmen – in Naturalersatz. Unter die Versicherungsleistungen fallen zudem alle Kosten, die für die Entsorgung, die Lieferung oder die Montage entstehen.

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