Diebstahl aus dem Kfz
In der Hausrat ist auch ein Diebstahl von Sachen aus einem Kfz versichert, der sich vorübergehend in dem verschlossenen Innen- oder Kofferraum befindet und von einem Dieb durch Aufbrechen entwendet, zerstört oder beschädigt wird. Dem Aufbrechen steht die Verwendung eines falschen Schlüssels gleich. Allerdings müssen elektronische Geräte oder Fotoapparate so untergebracht sein, dass sie von Außen nicht sichtbar sind. Lediglich für Geld oder Wertpapiere besteht kein Versicherungsschutz. Auch die Höhe der Erstattung ist bei den jeweiligen Gesellschaften unterschiedlich geregelt. Auch zählt der Inhalt des eigenen Kfz in den meisten Verträgen nicht zum Grundschutz der Hausrat. Im Gegenzug lässt sich dieses Risiko allerdings als individuelle Erweiterung in die Hausrat mit einschließen. Vor Abschluss dieser Erweiterung sollte allerdings unbedingt der jeweilige Deckungsrahmen des Versicherers geprüft werden, da sich dieser deutlich von anderen Angeboten unterscheiden kann.
Liegen Handy und Kamera offen im Innenraum, wird die Versicherung die Schadensregulierung mit dem Hinweis ablehnen, dass die Geräte im Kofferraum oder dem Handschuhfach hätte liegen müssen. Dies zeigt auch ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Schönebeck ( Az. 4 C 335/ 02). In dem zu verhandelnden Fall fuhr eine Frau mit ihrem Pkw zum Friedhof, stellte diesen dort ab und ging weg, wobei sie ihre Handtasche mit dem Portemonnaie, Bargeld, Ausweise und Brille im Kofferraum liegen ließ. Auch wenn von Außen nichts zu sehen war und die Frau auch nach 15 Minuten an ihre Pkw zurück kehrte, musste die Polizei wegen Aufbruchs geholt werden. Die Vernehmung durch die Beamten dauerte ca. 45 Minuten. In dieser Zeit nahm die Polizei den Einbruch auf, konnte allerdings nicht alle gestohlene Gegenstände auf der Schadenbescheinigung auflisten. Auch nachdem die Frau ihre EC-Karte gesperrt hatte, musste sie feststellen, dass der Dieb bereits einen erheblichen Betrag vom Konto abgehoben hatte.
In diesem Fall gab das Amtsgericht allerdings der Versicherung Recht, die Frau hingegen bleibt auf ihrem Schaden „sitzen“, weil sie grobfahrlässig gehandelt hatte. Das Gericht warf der Dame vor, eine Schadensliste bei der Hausrat eingereicht zu haben, ohne diese auf die Vollständigkeit hin geprüft zu haben. Dies betraf zum einen die EC-Karte, die Brille und die Umhängetasche. Nachdem die Dame eine erneute Schadensmeldung einreichte, kam es zu Unterschieden in der Tatzeit. Durch diese Obliegenheitsverstöße hat die Versicherte die Möglichkeit einer Aufklärung entsprechend verschlechtert, was letztlich zu einer Leistungsfreiheit der Gesellschaft führte. Auch hätte die Frau den Diebstahl ihrer EC-Karte unverzüglich bei ihrer Bank anmelden müssen. Erfolgt nämlich eine Anzeige rechtzeitig, muss die Bank diesen Schaden tragen.