Entschädigungswert: Zeitwert/Neuwert
Die Hausratversicherung stellt generell eine Neuwertversicherung dar. Kommt es zu einem Schadensfall, zahlt die Versicherung in der Regel die Summe, welche der Versicherte benötigt, um die beschädigten, zerstörten oder entwendeten Sachen zum aktuellen Zeitwert zu ersetzen. Gleichfalls muss innerhalb der Hausratversicherung zwischen Neuwert, Wiederbeschaffungswert und gemeinem Wert unterschieden werden. Dringt zum Beispiel Wasser infolge eines defekten Waschmaschinenschlauches in die Wohnung des Nachbarn, ersetzt die Haftpflichtversicherung lediglich den Zeitwert der beschädigten Sachen. In diesem Fall erhält der Versicherte nur einen Bruchteil des eigentlichen Wertes ersetzt. Die Hausratversicherung hingegen zahlt immer den aktuellen Wiederbeschaffungswert (Neuwert). Lediglich bei technischen Geräten wird nur der Neupreis für ein vergleichbares Gerät „nach Art und Güte“ gezahlt. Sind Gegenstände hingegen nicht mehr käuflich zu erwerben, ersetzen die Versicherer nur den Wiederbeschaffungswert. Diese Regelung ist zum Beispiel bei Antiquitäten der Fall.
Unter dem Wert einer Sache ist der Veräußerungs- bzw. Verkehrswert zu verstehen. Dieser Wert ist ohne Berücksichtigung des persönlichen Liebhaberwerts. Unter Neuwert ist dagegen der Wert zu verstehen, den ein Versicherer aufwenden muss, um eine gleichartige neue Sache wiederzubeschaffen oder herzustellen. Nicht so der Wertbegriff des Zeitwertes. Dieser basiert zwar auf den Neuwert, dennoch erfolgt ein Abzug, der dem Zustand der Sache hinsichtlich seines Alters und seiner Abnutzung entspricht. Der Gemeine Wert hingegen stellt darauf ab, welchen Wert ein Gut nach seiner Beschaffenheit hat. Unberücksichtigt bleiben dagegen die individuellen Werte des Versicherten. Spricht man von einem objektiven Verkehrswert, findet ein solcher bei Veräußerungen oder Wiederbeschaffungen statt. Wird also ausschließlich der gemeine Wert versichert, wird stets der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufswert zugrunde gelegt. Von daher stellt der gemeine Wert auch stets den maßgeblichen Versicherungswert bei Gebäuden dar.
Im Gegensatz zum Neuwert stellt der Zeitwert denjenigen Wert dar, den eine versicherte Sache zum Schadenszeitpunkt hat. Um den Zeitwert zu ermitteln, wird vom Neuwert ein entsprechender Abzug vorgenommen, der dem Alter und der Abnutzung entspricht. Der Zeitwert lässt sich somit als Veräußerungs- oder als Wiederbeschaffungswert darstellen. Wer zum Beispiel mit Oldtimern handelt, erzielt einen entsprechende Veräußerungswert. Denn Ziel des Verkaufs ist nicht der Wiederbeschaffungswert, sondern der Verkaufswert. Um den Veräußerungswert von Oldtimern zu errechnen, wird daher die Zeitwertbestimmung herangezogen. Im Gegensatz dazu steht der Wiederbeschaffungswert. Dies ist der Betrag, den ein Versicherungsnehmer im Schadensfalle für einen gleichwertigen Ersatz benötigt. Der Versicherer leistet hierbei nicht nur den Kaufpreis, sondern trägt auch externe oder interne Beschaffungsnebenkosten (Transport-, Verpackungs-, Montagekosten).
Daher gehört zum Wiederbeschaffungswert auch die Umsatzsteuer. Ist ein Händler dagegen vorsteuerabzugsberechtigt, dann fällt die Mehrwertsteuer nicht in den Umfang des Wiederbeschaffungswertes. Der durchschnittliche Wiederbeschaffungswert lässt sich in der Regel sehr leicht über ein Sachverständigengutachten ermitteln.
Wird bei beweglichen Sachen der Wiederbeschaffungswert vereinbart, kann es sich dabei sowohl um den Neuwert als auch um den Zeitwert einer Sache handeln. Unter bewegliche Sachen fallen alle Hausratgegenstände, die weder Grundstücke noch Bestandteile von Grundstücken darstellen. Unter die beweglichen Sachen fallen daher auch die Sicherungsübereignung, die Zwangsvollstreckung, die Eidesstattliche Versicherung sowie das Pfandrecht. Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen kann in der Sachversicherung entweder der Neuwert oder ein individueller Wert vereinbart werden. Als Alternative hierzu lassen sich auch Zeitwert oder Gemeiner Wert vereinbaren. Handelt sich dagegen um Gebäude, dann wird diesen der ortsübliche Neubauwert zugrunde gelegt. Wurde innerhalb des Versicherungsvertrages eine Wiederherstellungsklausel vereinbart, ist der Versicherungsnehmer angehalten nachzuweisen, dass er diesen Betrag auch tatsächlich für die Wiederbeschaffung in die neue Sache investiert hat. Wurde stattdessen eine Entwertungsgrenze vereinbart, dann entfällt ein Anspruch auf den Neuwert, wenn der Wert einer Sache durch Alterung oder Nutzungsdauer unter einen bestimmten Zeitwert absinkt.
Insbesondere bei Gebäuden kann durch ständige Preissteigerungen eine Unterversicherung eintreten. Um dem entgegenzuwirken, haben Versicherte die Möglichkeit, einen gleitenden Neuwert zu vereinbaren. Für diesen Fall passt sich die Versicherungssumme jährlich dem objektiven Maßstab des Objektes automatisch an. In allen anderen Fällen wäre der Versicherungsnehmer angehalten, jährlich mit der Versicherungsgesellschaft eine neue Versicherungssumme zu vereinbaren. Die Versicherungssumme stellt in der Sachversicherung die so genannte Deckungssumme dar. Sie bezeichnet damit die Obergrenze einer Versicherungsleistung, auch wenn der tatsächlich eingetretene Schaden wesentlich höher liegt. Je nach Versicherer besteht auch die Möglichkeit, auch eine unbegrenzte Deckung zu vereinbaren.
Bei Neuwertentschädigungen kommt es oftmals zu Überraschungen
Immer wieder kommt es vor, dass die Hausratversicherer weniger Geld als ursprünglich vereinbart für den beschädigten oder entwendeten Hausrat bezahlen. Gerade wenn es um Neuwertentschädigungen geht, halten sich Versicherer bei Computern und Unterhaltungselektronik mit den Leistungen sehr bedeckt. Kostete ein Flachbildfernseher im Jahre 2002 noch an die 4.000 Euro, gibt es ein vergleichbares Gerät heute bereits für unter 1.000 Euro. Aus diesem Grund erstatten die Versicherer vielfach nicht den aktuellen Einkaufspreis, sondern nur den aktuellen Neuwert. Hierbei prüft der Versicherer, zu welchem Preis sich die beschädigte oder gestohlene Sache neu beschaffen lässt, daran wird im Anschluss der hierbei ermittelte Preis als Entschädigungsgrenze festgesetzt. Da gerade Unterhaltungselektronik immer günstiger wird, müssen Versicherer teilweise derbe preisliche Abschläge hinnehmen.
Versicherungstechnisch ist ein derartiger Abschlag rechtens, da dem Versicherten kein Nachteil entsteht. Dieser kann sich nämlich vom Entschädigungsbetrag wieder ein Gerät vom selben Typ oder ein vergleichbares Gerät anschaffen. Bedenkt man die Entschädigung nach dem Zeitwertprinzip in der Haftpflichtversicherung, wobei der Wert einer Sache auch noch um die Abnutzung verringert wird, zeigen sich erhebliche Vorteile in der Entschädigungspolitik der Hausratversicherer. Denn hier muss kein Versicherter auch nur einen Teil der Kosten selber tragen. Ein weiterer Punkt, den es zu bedenken gibt: Schlägt ein Blitz in ein Gebäude ein, dann kann dies schwerwiegende Folgen nach sich ziehen. Dennoch ist der Hausrat bei Blitzschlag nicht durch die Gebäudeversicherung abgesichert. Zwar decken Gebäudeversicherungen Risiken wie Blitzschlag oder Feuer ab, dabei darf allerdings nicht übersehen werden, dass über die Gebäudeversicherung ausschließlich das Gebäude versichert ist, nicht hingegen der sich darin befindliche Hausrat.
Damit sich Versicherte also auf der sicheren Seite befinden, sollte neben der Gebäudeversicherung auch eine Hausratversicherung nicht fehlen, da eine vollständige Wohnungseinrichtung doch einen stattlichen Wert aufweisen kann. Auch wenn vielen das Risiko eines Blitzschlages nicht unbedingt hoch erscheint und es auch nicht immer gleich zu einem Gebäudebrand führen muss, kann ein Blitzschlag dennoch dafür sorgen, dass angeschlossene elektrische Geräte entsprechend beschädigt werden. Auch in einem solchen Fall leistet die Hausratversicherung für entsprechenden Schutz. Da Mieter im Schadensfall nur selten Forderungen gegenüber ihrem Vermieter geltend machen können, eignet sich eine Hausratversicherung nicht nur für Immobilieneigentümer, sondern auch für die Zielgruppe der Mieter.
Immer wieder kommt es vor, dass sich Versicherer weigern, eine Leistung zu erbringen. Vielfach erfolgt eine solche Leistung auch deutlich verspätet. Nach einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts München mit Az. 133 C 7736/11 ist der Versicherte hierbei verpflichtet, zuerst seinen Versicherer anzurufen und um sich nach dem Verbleib der Leistung zu erkundigen. Wer stattdessen sofort einen Anwalt mit dem Vorgang betraut, bleibt auf den Kosten für den juristischen Beistand sitzen. Die Begründung des Gerichts: Versicherte, denen es augenscheinlich an Geduld mangelt und die Assekuranz sofort über ihren Anwalt anmahnen lassen, müssen diese Kosten selber tragen. Tenor des Amtsgerichts: Versicherer müssen die Kosten für einen Anwalt nur dann erstatten, wenn dies erforderlich und auch zweckmäßig ist.