Der Antrag
Ein Versicherungsantrag stellt eine so genannte Willenserklärung an den Versicherer dar, der alle wichtige Fragen für den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, den Tarif, die Prämien, die Bindefrist sowie die Besonderen Bedingungen beinhaltet. Grundsätzlich ist der Antragsteller für den Inhalt des Antrages verantwortlich. Wird ein Versicherungsantrag unvollständig beim Versicherer eingereicht, hat dieser die Möglichkeit, den Antrag abzulehnen. Der Versicherer ist auch verpflichtet, die Ablehnung zu begründen – meist liegen jedoch fehlende Versicherungsfähigkeiten oder ein nicht versicherbares Risiko als Grund vor.
Innerhalb der Antragsannahme hat der Versicherte zwischen mehreren Formen zu unterscheiden. Wird der Antrag beim Versicherer eingereicht, erfolgt eine Ablehnung oder eine Annahmeerklärung. Diese Annahmeerklärung wird wiederum durch Zustellung des Versicherungsscheines durch den Versicherer an den Versicherten bestätigt. Lässt der Versicherte die Bindefrist ablaufen, erfolgt hierdurch die Annahme des Versicherungsscheines. Die Bindefrist selbst beginnt dabei zu dem Zeitpunkt, in dem der Antrag an den Versicherten ausgehändigt wird. Mit dieser Fristsetzung soll dem Versicherten Zeit und Gelegenheit gegeben werden, seine Entscheidung noch einmal zu überdenken. So gilt zum Beispiel in der Krankenversicherung eine 6-wöchige Antragsbindefrist. Innerhalb dieser Frist ist ein Rücktritt durch den Versicherten oder gar eine Kündigung ausgeschlossen.
Ein Versicherungsvertrag wird angenommen und abgeschlossen, wenn der Versicherte die Annahmeerklärung entsprechend bestätigt. Was die Annahmepflicht anbelangt, haben nicht alle Versicherer die Möglichkeit, einen Antrag abzulehnen. Dies gilt insbesondere für Antragsteller von Haftpflichtversicherungen. Gleiches gilt für Personengruppen wie Neugeborene – auch deren Antragstellung darf nicht abgewiesen werden. Arbeitgeber haben zudem das Recht und die Pflicht, ihre Versicherten zu einer Gruppenversicherung anzumelden. Mit der Zusendung des Versicherungsscheins erhält der Versicherte auch gleichzeitig seine Annahmeurkunde. Die Police stellt eine Vertragsbestätigung durch den jeweiligen Versicherer dar. So werden zum Beispiel bei einem Bausparvertrag neben der Tarifvariante auch die Verzinsung, die Bausparsumme, der Regelsparbeitrag und der Versicherungsbeginn genannt.
Beim Abschluss einer Hausratversicherung (Wohngebäudeversicherung) hat der Versicherungsnehmer zu beachten, dass alle Fragen im Versicherungsantrag vollständig und richtig beantwortet werden. Damit zudem ein angemessener Schadensersatz durch den Versicherer geleistet werden kann, ist zudem die richtige Versicherungssumme entscheidend. Die Berechnung dieser Summe richtet sich in der Hausrat nach dem Wert des Inventars. Gemeint ist damit die Summe, die ein Versicherter aufbringen müsste, wenn er alles neu kaufen würde. Kommt es zu Differenzen zwischen der Versicherungssumme und dem eigentlichen Wert des Hausrats, geht die Versicherung von einer so genannten Unterversicherung aus. Kommt es dann zu einem Schaden, wird nur anteilig bezahlt. Das Problem der Unterversicherung kann dadurch ausgeschlossen werden, wenn jeder Quadratmeter der Wohnung mit 650 Euro versichert wird. Die Beitragshöhe in der Hausratversicherung ist außerdem noch abhängig vom jeweiligen Wohnort.
Haben Freiberufler und Selbstständige innerhalb ihrer Wohnung ein gewerblich genutztes Büro eingerichtet, dann fällt für diesen Raum, in dem sich in der Regel teure EDV befindet, ein deutlich höherer Versicherungsbeitrag an als für den Rest der Wohnung. Bei Arbeiten am Haus, die ein Gerüst erfordern, muss der Versicherer rechtzeitig hiervon in Kenntnis gesetzt werden, da mit dem Gerüst auch das Risiko eines Einbruches steigt. Wer sich neben der Hausratversicherung auch für eine Wohngebäudeversicherung entscheidet, sollte bei seiner Wahl auf den richtigen Vertragstyp achten. Grundsätzlich sollte ein Vertrag so gestaltet werden, dass sich die Versicherungssumme automatisch an den steigenden Wert des Gebäudes anpasst. Nur dann hat der Versicherte auch die Gewährleistung, dass der Versicherer im Schadensfall auch immer den jeweiligen Wiederbeschaffungswert bezahlt. Wird dann noch die Basissumme richtig ermittelt, vermeidet der Versicherte damit auch gleichzeitig eine Unterversicherung. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dem Versicherer alle Wertveränderungen an dem Gebäude (bspw. durch An- oder Umbauten) mitzuteilen.
Kommt es zu einem Wohnungswechsel, sollte auch während des Umzugs in die neue Wohnung Versicherungsschutz bestehen. Der Vorteil in der Hausrat liegt darin, dass dieser Schutz bei einem Umzug auch automatisch auf die neue Wohnung übergeht. Während des Umzugs besteht daher ein Versicherungsschutz für beide Wohnungen. Versicherte sollten daher ihre neue Anschrift so schnell wie möglich ihrem Versicherer melden. Wer in seiner Hausratversicherung eine Glasversicherung integriert hat, sollte dabei bedenken, dass es sich dabei um zwei eigenständige Verträge handelt. Führt der Versicherte also eine Kündigung seiner Hausratversicherung durch, wird nicht automatisch auch gleichzeitig für die Kündigung der Glasversicherung gesorgt. Vielmehr muss diese Glasversicherung extra gekündigt werden, da diese in den meisten Fällen in der Police mit einer eigenständigen Versicherungsnummer aufgeführt ist.
Die meisten Kunden wissen auch nicht, dass sie bei der „ HIS“ gespeichert sind. Diese Abkürzung steht für „ Hinweis- und Informationssystem der Deutschen Versicherungswirtschaft“ und stellt eine so genannte Anti-Betrugsdatei gegen Versicherungsbetrug dar. HIS begleitet die Versicherer bei der jeweiligen Risikoprüfung des Versicherungsnehmers in Form einer „SCHUFA-Auskunft“ und verhindert dadurch einen Versicherungsmissbrauch. Auf diese Weise lässt sich bereits ein versuchter Versicherungsbetrug wesentlich leichter abwehren. Betreiber der Anti-Betrugsdatei ist seit dem 1. April 2011 die Firma „iforma Incoranze Risk and Fraud Prevention GmbH“ (IIRFP). Die Auskunftei wird dabei auch durch den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) unterstützt, da dem Versicherungsunternehmen ein jährlicher Schaden von mehreren Milliarden Euro wegen fehlerhafter, unwahrer oder gar betrügerischer Angaben entsteht. Versicherungsnehmer haben allerdings das Recht, nach § 19 Abs. 1 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) eine kostenlose Selbstauskunft über die gespeicherten Daten anzufordern.
Die Auskunftei ist zudem verpflichtet, dem Versicherten den Bezug der Herkunft ihrer Daten mitzuteilen. Gleiches gilt für den Zweck der Speicherung beziehungsweise an wen die Daten weitergegeben werden. Auf diese Weise erhält der Anfragende die Information, ob und wenn ja, von welchem Versicherer dieser an die HIS gemeldet worden ist. Postalisch kann die Anfrage gerichtet werden:
Abteilung Datenschutz
Rheinstrasse 99
76532 Baden- Baden
Eine telefonische Auskunftgebung ist aus datenschutztechnischen Gründen allerdings nicht möglich. In seinem Antrag auf Selbstauskunft ist der Betroffene verpflichtet, neben Nachname (ggf. Geburtsname) und Vornahme(n) auch das Geburtsdatum sowie die aktuelle Anschrift zu übermitteln. Eine Postfachanschrift ist hingegen nicht zulässig. Um die Vollständigkeit der Selbstauskunft zu erhöhen, sollten auch die Voranschriften der letzten 5 Jahre genannt werden. Interessenten erhalten auch darüber Auskunft, ob Informationen zu ihrem Kfz gespeichert sind. Bei schriftlichen Anfragen sind die Angabe der Fahrzeugidentifikationsnummer, das Kfz-Kennzeichen sowie der Nachweis, dass es sich bei der anfragenden Person um den Halter handelt, erforderlich. Die an das HIS gemeldeten Vorgänge werden automatisch nach 5 Jahren vom System gelöscht. Die „schwarze Liste“ dient dabei grundsätzlich im Interesse aller Versicherungskunden, so dass ein Kunde bei Versicherungsbetrug auch mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen muss.
Meldet ein Versicherer ein negatives Ereignis an das HIS, kann eine erneute Antragstellung bei einem anderen Versicherer dazu führen, dass die versichten Risiken entweder neu kalkuliert oder ganz ausgeschossen werden. Schlimmstenfalls kann die Nachprüfung sogar dazu führen, dass der Versicherungskunde keinen Versicherungsschutz mehr erhält oder die Erstattung versagt wird. Innerhalb des HIS sind sämtliche Versicherungssparten konzipiert, die getrennt nach Versicherungssparten geführt werden. Eine Ausnahme bildet lediglich die private Krankenversicherung. Hat ein Kunde zum Beispiel Vorschäden verschwiegen oder einen Unfall fingiert, können die hieraus geltend gemachten Schäden auf Grund der Mitteilungspflicht nicht oder nicht im vollem Umfang reguliert werden. Viele private Haftpflichtversicherer melden auch das Vorkommen besonders vieler Gefälligkeitsschäden an das HIS.
Aktuell in der Meldeliste ist auch das neue iPhone Handy, bei dem es in der Vergangenheit zu immer größeren Meldungen zu Schäden beziehungsweise zu Beschädigungen kam. Auch zeigen sich immer wieder Häufungen von Schäden an Fahrzeugen, die keinen Vollkaskoschutz besitzen. Ebenfalls sind Fahrzeuge mit Hagelschaden beliebte Objekte für Versicherungsbetrug. In anderen Sparten wie der Lebensversicherung oder der Berufsunfähigkeitsversicherung hängt die Versicherbarkeit des Antragstellers (und damit auch die Höhe des Versicherungsbeitrages) entscheidend von den gesundheitlichen Risiken ab. Auch in diesem Fall werden vor Vertragsunterzeichnungen nicht immer alle Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet. In all diesen genannten Fällen kann es zu einer Meldung an das HIS kommen. Wendet sich dieselbe Person anschließend an einen anderen Versicherer, um Versicherungsschutz zu beantragen, wird der neue Anbieter durch die HIS entsprechend informiert.
Antragstellung und Dokumentation des Beratungsgespräches
Wer gegenüber seinen Kunden als Versicherungsmakler oder Versicherungsvermittler auftritt, benötigt nicht nur eine fachliche Qualifikation, sondern muss auch seine Beratungsgespräche dokumentieren. Zudem hat sich jeder Versicherungsvermittler bei seiner zuständigen Handelskammer in ein Register eintragen zu lassen. Von dort aus bekommt er dann seine zwölfstellige Registrierungsnummer. Zudem besteht nicht nur die Verpflichtung des Maklers oder des Vermittlers, ein Protokoll über das Beratungsgespräch anzufertigen, vielmehr muss diese Dokumentation auch vom Kunden unterschrieben werden. Kunden, die eine solche Dokumentation nicht für erforderlich halten, können auch eine Erklärung unterschreiben, dass ein solches Protokoll nicht erforderlich ist.
Die rechtliche Regelung über die Beratungsdokumentation findet sich in § 61 VVG (Versicherungsvertragsgesetz). Makler oder Vermittler, die auf eine solche Dokumentation verzichten, müssen damit rechnen, dass der Versicherungsnehmer auch einen Schadensersatzanspruch nach § 63 VVG geltend machen kann. Aber Achtung: Einfirmenvertreter benötigen im Gegensatz zu Mehrfachagenten oder Versicherungsmaklern keine Nachweise über eine qualifizierte Ausbildung. In diesem Zusammenhang spielt es auch keine Rolle, ob Einfirmenvertreter ihre Tätigkeit als Hauptberuf oder ausschließlich in Teilzeit als Nebentätigkeit ausüben. Neben dem Mehrfachvermittler und dem Makler benötigt auch der Versicherungsfachmann oder der Versicherungsfachwirt eine abgeschlossene Ausbildung als Sachkundenachweis.
Durch die Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes ist aktuell auch vorgeschrieben, dass Versicherungsvermittler dem Kunden bei Nachfrage mitteilen müssen, wie viel Provision der Vertreter, der Vermittler oder der Versicherungsmakler beim Abschluss einer Versicherungspolice erhält. Zwar kann eine Versicherungsgesellschaft ihre Vermittler im Innerverhältnis stets in Regress nehmen, dennoch haften bei Versicherungsvermittlern grundsätzlich diejenigen Unternehmen, deren Produkte vermittelt werden. Bedingt durch diese Haftbarmachung stehen die Versicherungsvermittler in der Pflicht, für sich eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Diese Verpflichtung gilt ebenso für Versicherungsmakler. Neben der Forderung auf Schadenersatz haben Versicherungskunden zusätzlich noch die Möglichkeit, den Ombudsmann für Versicherungen anzusprechen, falls es zu nicht lösbaren Problemen kommen sollte. Anfragen können schriftlich an folgende Adresse gestellt werden:
Postfach 080632
10006 Berlin
oder per E-Mail an: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
– Bereich Versicherungen –
Graurheindorfer Str. 108
53117 Bonn
E-Mail: poststelle@bafin.de,
Internet: www.bafin.de
http://www.online-schlichter.de
Versicherungskunden sind grundsätzlich dazu angehalten, ihr Gespräch mit dem Versicherungsvermittler zielgerichtet zu führen. Versicherungsinteressenten sind nämlich Kunden, die sowohl den Inhalt als auch das Ziel eines Gespräches vorgeben sollten. Sollte es innerhalb der Vermittlung von Versicherungspolicen zu mündlichen Nebenabreden kommen, sollten diese Punkte noch vor Vertragsunterzeichnung schriftlich bestätigt werden. Bestehen Sie als zukünftiger Versicherungskunde auf eine schriftliche Analyse des Beratungsgespräches. In dieser Analyse ist aufzunehmen, ob man als Versicherungsnehmer mit seiner eigenen Zielsetzung durchgekommen ist. Wurden zusätzliche Versicherungen vereinbart, sollte unbedingt geprüft werden, ob diese auch wirklich benötigt werden beziehungsweise ob es sich um einen sinnvollen Abschluss handelt. Grundsätzlich sollte kein Blankoformular oder -antrag unterschrieben werden, dringend abzuraten ist auch vor eine Unterschrift auf dem so genannten „Besuchsnachweisformular“. Wer ein solches unterschreibt, muss damit rechnen, dass er mit Postwurfsendungen oder Anrufen letztendlich zugemüllt wird.
Wer Fragen zur Gesundheit und zu Vorerkrankungen in den Vertragsformularen vorfindet, sollte diese stets wahrheitsgemäß beantworten. Wer hier nämlich vorsätzlich falsche Angaben macht, muss mit dem Leistungsverweigerungsrecht seines Versicherers rechnen. Grundsätzlich sollte der Versicherte nach Vertragsunterzeichnung auch eine Vertragskopie verlangen. Hierbei sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass die Antragskopie mit dem Original identisch ist. Kein Interessent ist verpflichtet, seinen Versicherungsvertrag sofort im Beisein des Versicherungsvermittlers zu unterzeichnen. Wer als Vermittler „Schnelligkeitsrabatte“ verteilt, macht sich strafbar. Vielmehr sollten die überlassenen Antragsformulare und Versicherungsbedingungen eingehend überdacht und geprüft werden. Versicherungsnehmer sollten des Weiteren auch keine Anzahlungen in bar gegenüber dem Versicherungsvertreter leisten.