Wie kann ich eine Hausratversicherung kündigen?
Versicherte, die ihre Hausratversicherung kündigen wollen, haben dabei verschiedene Möglichkeiten. Grundsätzlich kann jeder Versicherungsvertrag – so auch die Hausratversicherung – schriftlich und ohne Begründung zum Ende der Vertragslaufzeit gekündigt werden. In diesem Falle spricht man von einer ordentlichen Kündigung, die Frist dafür beträgt drei Monate. Eine Kündigung kann zwar auch per Fax erfolgen, sollte allerdings aus Nachweisgründen schriftlich per Einschreiben oder Einwurfeinschreiben versendet werden. In diesem Zusammenhang sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass nicht das Absendedatum für das Einhalten der Kündigungsfrist entscheidend ist, sondern der Posteingang beim Versicherer. Versicherungsnehmer sollten zudem beachten, dass es sich beim Versicherungsjahr nicht unbedingt um das Kalenderjahr handelt muss. Vielmehr richtet sich das Versicherungsjahr nach dem Versicherungsbeginn. Wer also eine Versicherung im Juli 01 abschließt kann, diese wiederum zum April 02 des darauf folgenden Jahres kündigen und muss nicht bis zum 31. Dezember 02 warten.
Erfolgt eine Beitragerhöhung ohne Verbesserung der Leistungen oder liegt ein Schadensfall vor, dann muss die außerordentliche Kündigung spätestens einen Monat nach der Prämienerhöhung beziehungsweise der Schadensabwicklung erfolgen. Für diesen Fall spiel es auch dann keine Rolle, wie hoch der Schaden ist oder ob dieser letztendlich auch durch den Versicherer beglichen wird. Dieses außerordentliche Kündigungsrecht im Schadensfall steht im Gegenzug natürlich auch dem Versicherer zu. Eine außerordentliche Kündigung kann zudem durch zwei Arten erfolgen: Entweder zu Vertragsende oder mit sofortiger Wirkung. Auf die Schadensregulierung selbst hat eine Kündigung grundsätzlich keinen Einfluss. Eine weitere Möglichkeit der Vertragsauflösung besteht beim Wegfall des Versicherungsgegenstandes. Das wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn Singles ihre Haushalte zusammenlegen oder der eigene Haushalt wegen eines Umzugs in ein Seniorenheim aufgelöst wird. In beiden Fällen besteht dann kein Grund mehr, die Versicherung aufrecht zu erhalten.
Kommt es zu einem Auszug des Versicherten ins Ausland, dann ist die alte Wohnung in Deutschland noch zwei Monate versichert, danach endet der Versicherungsschutz. Hier haben allerdings Versicherte die Möglichkeit, ihre ungenutzten Beiträge für das Versicherungsjahr anteilig zurück zu fordern. Auch kommt es oftmals vor, dass jemand zweifach Hausrat versichert ist, von dieser Doppeltversicherung aber nichts weiß. Für diesen Fall kann die später abgeschlossene Versicherung jederzeit gekündigt werden. Beispiel: Obwohl ein Student seinen Hausrat im Studentenwohnheim bereits über die Hausrat der Eltern abgesichert hat, schließt dieser zusätzlich noch eine eigene Hausratversicherung ab. Für diesen Fall muss die Doppeltversicherung dann sofort nach Kenntnis des Versicherten gemeldet werden.
Im Fall des Todes des Versicherten endet die Hausratversicherung automatisch nach zwei Monaten. Der Vertrag läuft weiter, wenn ein Erbe die Wohnung übernimmt und diese wie der verstorbene Versicherungsnehmer nutzt. Dabei ist der Tod des Versicherten durch die Erben sofort zu melden.
Die Versicherungsmodalitäten im Einzelnen:
- Die Ablaufkündigung
Wer seine Hausratversicherung aufheben oder wechseln will, kann diese zum Ablaufdatum kündigen. Die Kündigung ist spätestens drei Monate vor Ablauf beim Versicherer einzureichen.
- Außerordentliches Kündigungsrecht nach einem Schadensfall
Kommt es zu einem versicherungspflichtigen Schaden, kann der Versicherte seinen Vertrag sofort oder zum Ablauf des Versicherungsjahres aufheben. Auch hier hat die Kündigung innerhalb eines Monats nach der Entschädigungszahlung durch den Versicherer zu erfolgen. Hinweis: Für den Fall der fristlosen Kündigung steht dem Versicherer immer die volle Jahresprämie zu.
- Kündigung nach Prämienanpassung
Kommt es zur Beitragerhöhung trotz gleich bleibender Versicherungsleistung, hat der Versicherte die Möglichkeit, seinen Hausratsvertrag innerhalb einen Monats ab Kenntnisnahme über die Erhöhung schriftlich zu kündigen. - Vertragauflösung wegen ungewollter Doppelversicherung
Beim Bestehen zweier unbeabsichtigter Hausratversicherungsverträge kann der zuletzt abgeschlossene aufgehoben werden. Eine Vertragsaufhebung ist dagegen nicht möglich bei bewusster Nebenversicherung durch eine andere Gesellschaft. Die Vertragsaufhebung hat unverzüglich nach Kenntnisnahme der Doppelversicherung zu erfolgen.
- Vertragsaufhebung wegen Risikowegfall
Für den Todesfall des Versicherten besteht eine versicherte Gefahr nicht mehr fort. Hiervon muss die Versicherung im Falle einer Vertragsaufhebung unverzüglich in Kenntnis gesetzt werden. Kommt es hingegen zum Umzug in eine andere Wohnung, besteht für den Versicherten kein Kündigungsrecht.
- Vertragsaufhebung wegen Widerspruchs
Werden bei der Antragstellung dem Versicherten weder die Versicherungsbedingungen noch die Verbraucherinformationen ausgehändigt, besteht ein Recht zum Widerspruch. Dieser muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Police gegenüber dem Versicherer schriftlich mitgeteilt werden. Das Recht auf Widerspruch erlischt jedoch, wenn der Versicherer bereits eine vorläufige Deckungszusage erteilt hat.
- Vertragsaufhebung wegen Widerrufs
Wer einen Vertrag abgeschlossen und unterschrieben hat, kann diesen innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Das Widerrufsrecht erlischt allerdings mit der Zahlung des Erstbeitrages.
- Musterformulierung für eine außerordentliche Kündigung
„Hiermit mache ich von meinem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch und kündige den o. g. Vertrag zum … (Datum) – alternativ: zum nächstmöglichen Termin. Ich bitte um Bestätigung meiner Kündigung.