Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Glasversicherung
Versicherungsbedingungen stellen grundsätzlich eine Vereinbarung im Versicherungsvertrag dar und dienen somit der Regelung des Vertragsinhalts. Auf Grund der rechtlichen Bestimmungen erhalten die Versicherungsbedingungen im Gegensatz zu den normalen Vertragsvereinbarungen diejenige Bedeutung, dass durch diese erst der Vertragsgegenstand entsteht. Im Gegensatz dazu steht zum Beispiel der Kaufvertrag, der lediglich die Abwicklungsmodalitäten des Eigentumsübergangs regelt. Dagegen stellt die Versicherung ein kollektives Geschäft dar, bei dem gleichartige Risiken gemeinschaftlich ausgeglichen werden müssen. Daher kann hier nur in eingeschränkten Umfang von den Vereinbarungen abgewichen werden. Daher beinhalten Versicherungsverträge neben Vereinbarungen auch Bedingungen, unter denen der Versicherer entsprechend Versicherungsschutz gewährt.
Dem Inhalt eines Versicherungsvertrages sind dabei die Regelungen des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sowie anderer gesetzlicher Vorschriften zugrunde zu legen. Inhalt des Versicherungsvertrages bildet grundsätzlich das Versicherungsvertragsgesetz. Gleichfalls muss zwischen den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und den Besonderen Versicherungsbedingungen (BVB) unterschieden werden. Die AVB beinhalten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die BVB hingegen diejenigen Versicherungsbedingungen, die individuell zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden. Werden hingegen besondere Versicherungsbedingungen individuell vereinbart, dann werden diese meist handschriftlich oder als Anhang an die Vertragsurkunde beigefügt.
Nachfolgend eine inhaltliche Kurzform der Allgemeinen Bedingungen für die Glasversicherung (AGIB 2010):
§ 1 Versicherte Gefahr; Versicherungsfall
§ 2 Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie
§ 3 Versicherte und nicht versicherte Sachen
§ 4 Versicherte Kosten
§ 5 Versicherungsort
§ 6 Anpassung der Versicherung
§ 7.1 Entschädigung als Sachleistung
§ 7.2 Entschädigung als Geldleistung
§ 8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
§ 9 Wohnungswechsel
§ 10 Besondere gefahrerhöhende Umstände
Abschnitt B
§ 1 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes, Dauer und Ende des Vertrages
§ 3 Prämien, Versicherungsperiode
§ 4 Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
§ 5 Folgeprämie
§ 6 Lastschriftverfahren
§ 7 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
§ 8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
§ 9 Gefahrerhöhung
§ 10 Überversicherung
§ 11 Mehrere Versicherer
§ 12 Versicherung für fremde Rechnung
§ 13 Aufwendungsersatz
§ 14 Übergang von Ersatzansprüchen
§ 15 Kündigung nach dem Versicherungsfall
§ 16 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
§ 17 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen
§ 18 Vollmacht des Versicherungsvertreters
§ 19 Repräsentanten
§ 20 Verjährung
§ 21 Zuständiges Gericht
§ 22 Anzuwendendes Recht
Versicherte Sachen in der Haushaltsglasversicherung
Versichert sind
- Gebäude- und Mobiliarverglasungen
- Gebäudeverglasungen sind Glasscheiben (Normal- und Isolierglasscheiben)
- Kunststoffscheiben von Fenstern, Türen, Balkonen, Terrassen, Wänden, Wintergärten, Veranden, Loggien, Wetterschutzvorbauten, Dächern, Brüstungen, Duschkabinen, Glas-/Kunststoffabdeckungen von Sonnenkollektoren, Lichtkuppeln, Glasbausteine, Profilbaugläser.
- Mobiliarverglasungen wie Glas- und Kunststoffscheiben von Bildern, Schränken, Vitrinen, Stand-, Wand- und Schrankspiegeln, Glasplatten und Sichtfenster von Öfen, Elektro- und Gasgeräten sowie Glaskeramik-Kochflächen und Aquarien/Terrarien.
- Künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -spiegel und -platten (z. B. Motivdarstellungen durch Glasmalerei, Ätzung und Schliff, Blei- und Messingverglasung mit künstlerischer Bearbeitung) sind bis 2.500 EUR mitversichert. Die Entschädigungsgrenze kann gegen Prämienzuschlag erhöht werden.
Ausgenommen vom Versicherungsschutz sind
- Beleuchtungskörper, künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -spiegel und -platten.