Widerrufsrecht
Wer einen Vertrag zu schnell unterschrieben hatte, war in der Vergangenheit oft lange an teure Versicherungen gebunden. Durch das Widerrufsrecht haben Versicherungsnehmer die Möglichkeit, einen bereits geschlossenen Vertrag wieder zu kündigen. Die Regelungen für den Widerruf einer Versicherung nach Vertragsabschluss finden sich in den §§ 8 und 9 des VVG. Hiernach kann der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen in Textform gegenüber dem Versicherer widerrufen. Der Widerruf selbst muss keine Begründung enthalten. Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherte seinen Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen des Widerrufsrechts erhalten hat.
Andererseits entfällt das Widerrufsrecht grundsätzlich für den Fall, dass bei einem Versicherungsvertrag eine Laufzeit von weniger als einen Monat vorliegt. Ein Widerrufsrecht besteht auch nicht bei Versicherungsverträgen, die eine vorläufige Deckung zusagen. Gleiches gilt bei Versicherungsverträgen bei Pensionskassen, die auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen. Wurde im Antrag allerdings nicht auf das Widerrufsrecht hingewiesen oder wurde die Kenntnisnahme über das Widerrufsrecht nicht per Unterschrift bestätigt, so hat der Versicherte die Möglichkeit, seinen Vertrag sogar noch 30 Tage nach der ersten Prämienzahlung zu widerrufen. Durch diesen Widerruf kommt erst gar kein Vertrag zustande, eine eventuell schon gezahlte Prämie ist durch den Versicherer zurück zu zahlen.
Generell entfällt das Widerrufsrecht,
- wenn das Recht auf einen Widerspruch besteht
- bei einer Versicherungsdauer von lediglich einem Jahr
- wenn sofortiger Versicherungsschutz gewünscht wird
- bei Lebens-, Renten- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen
- bei Versicherungen für Gewerbebetriebe