Jahresbeiträge der Hausratversicherung (Zulässigkeit von Ratenzahlungen)

Die monatlichen Beiträge einer Hausratversicherung hängen zum einen davon ab, welchen Wert der Hausrat des Versicherten hat, zum anderen, wo dieser wohnt. Je nach Höhe der Versicherungssumme zahlt ein Versicherter für jede Versicherungsperiode einen laufenden Beitrag. Vereinbart werden können ein Monat, ein viertel Jahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr. Der erste Beitrag wird sofort nach Abschluss des Versicherungsvertrages fällig. Eingelöst werden darf dieser Beitrag aber erst nach dem im Versicherungsschein angegebenen Beginn. Alle Folgebeiträge werden jeweils zum vereinbarten Fälligkeitstag abgebucht. Kosten oder Gefahren, die durch die Beitragübermittlung entstehen können, erfolgen stets auf Gefahr des Versicherten. Sollen Beiträge gestundet werden, ist hierzu eine schriftliche Vereinbarung mit dem Versicherer erforderlich. Etwaige Beitragsrückstände werden durch die Versicherer bei Fälligkeit der Versicherungsleistung verrechnet. In der Regel erfolgt die Beitragszahlung am Anfang des Versicherungsjahres für das ganze Versicherungsjahr. Wird dieser Beitrag über das Versicherungsjahr verteilt gezahlt, spricht man auch von einer Ratenzahlung.

Wird der Erstbeitrag durch den Versicherten nicht fristgerecht bezahlt, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, wodurch der Versicherungsschutz rückwirkend erlischt. Erfolgt ein solcher Fall bei Pflichtversicherungen wie der Kfz-Haftpflicht, kann dies eine sofortige Zwangsstilllegung des Fahrzeugs zur Folge haben. Wird dagegen ein Folgebeitrag nicht fristgerecht gezahlt, kann der Versicherer nach erfolgloser Mahnung den Versicherungsvertrag kündigen. Eine Ausnahme bildet lediglich die Lebensversicherung. Hier kann durch den Versicherungsnehmer die Beitragszahlung stets zum Ende jeder Versicherungsperiode eingestellt werden. Die Folge ist allerdings, dass sich hierdurch auch die Versicherungsleistungen entsprechend reduzieren. Zwar steht grundsätzlich der Versicherungsnehmer in der Zahlungspflicht, andererseits kann vertraglich auch ein anderer als Beitragszahler vereinbart werden. Vertragspartner des Versicherers bleibt aber stets der Versicherungsnehmer, so dass dieser auch immer für die Einhaltung der vertraglichen Pflichten zu sorgen hat.

Versicherungstechnisch ist auch zwischen Brutto- und Nettobeitrag zu unterscheiden. Kommt es zur Rechnungslegung, sind entsprechend die Bruttobeiträge (vertraglichen Beiträge) des Versicherungsnehmers zugrunde zu legen. Der Nettobeitrag ist dagegen derjenige Anteil, der dem Versicherten nach Abzug der Rückversicherungsbeiträge verbleibt (so genannte Beitragsverrechnung). Wurde mit der Versicherung vereinbart, dass statt jährlicher Zahlung die Versicherungsprämie auch viertel-, halbjährlich oder monatlich gezahlt werden kann, verlangen viele Versicherer für dieses Entgegenkommen einen Raten- bzw. Teilzahlungszuschlag. Nicht selten werden bei halbjährlicher Zahlungsweise 2 %, bei vierteljährlicher Zahlungsweise 3 % und bei monatlicher Zahlungsweise 5 % fällig. Nach einem aktuellen Urteil durch den Bundesgerichtshof (BGH) sind solche Ratenzahlungszuschläge bei Versicherungen unwirksam. (Az: I ZR 22/09 i.V.m. LG Bamberg, Az: 2 O 764/04, rechtskräftig). Versicherungsnehmer, die solche Vereinbarungen in ihren privaten Versicherungsverträgen vorfinden, haben gute Chancen, einen Teil ihrer Beiträge von ihrer Versicherung zurück zu erhalten.

Die Rückforderung der Ratenzuschläge gilt generell bei allen Verträgen, die einen Jahresbeitrag von über 200 Euro vorweisen. Ein Teilzahlungszuschlag ist auch dann unwirksam, wenn im Versicherungsvertrag nicht angegeben wurde, wie hoch der effektive Jahreszins ausfällt. Daher muss der Versicherer für die verlangten Teilzahlungszuschläge auch stets den effektiven Jahreszins angeben. Die rechtskräftige Entscheidung des BGH betrifft dabei alle privaten Versicherungsverträge. Eine Ausnahme bilden lediglich Krankenversicherungen. Versicherungsnehmer haben die Möglichkeit, ihren Versicherer aufzufordern, darüber Auskunft zu erteilen, ob und in welcher Höhe ein Ratenzahlungszuschlag erhoben wird. Für diesen Fall gelten dann auch die Bestimmungen des Verbraucherkreditrechts (Darlehensvertrag im Sinne von § 488 BGB).

In diesem Fall handelt es sich bei dem Versicherungsunternehmen um einen Kreditgeber, der gemäß § 492 Abs. 1 Nr.5 verpflichtet ist, den effektiven Jahreszins anzugeben. Rechtlich kann der Versicherungskunde zudem eine Anpassung des Zinses auf den gesetzlichen Zinssatz von 4 % p. a. fordern. Ganz wichtig: Dieses Recht kann dabei über dem gesamten Versicherungsverlauf rückwirkend gefordert werden. Das Limit geht allerdings zurück bis in das Jahr 1991, wo das Verbraucherkreditgesetz in Kraft trat. Die Rückerstattung für Verträge bis zu diesem Zeitpunkt können teilweise einige tausend Euro ausmachen.

Da in diesem Fall auch die Formvorschriften verletzt wurden, hat der Versicherungskunde ein Widerrufsrecht gemäß § 495 BGB für den gesamten Versicherungsvertrag. Zwar kann ein solches Widerrufsrecht grundsätzlich nur innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Versicherer (Darlehensgeber) erklärt werden. Da durch das Gericht allerdings neue Tatsachen geschaffen wurden, ist es für den Fristbeginn und dem Fristablauf zwingend notwendig, dass dem Versicherungsnehmer eine Belehrung in Textform zugeht. Aufgrund des aktuellen Urteils ist das Widerrufsrecht gemäß § 355 Abs. 3 Satz 3 noch nicht erloschen mit der Konsequenz, dass dem Versicherten ein dauerhaftes Widerrufsrecht zusteht – und zwar für den gesamten Versicherungsvertrag. Dadurch entsteht nicht nur ein Anspruch auf Rückzahlung der gesamten Prämien, sondern auch der Risikokosten sowie der Gewinnanteile. Gleiches gilt für die Abschlusskosten. Versicherte haben hierbei einen grundsätzlichen Auskunftsanspruch gegenüber ihren Versicherern.

Was die Verjährung anbelangt, muss unterschieden werden, ob der Versicherte eine Anpassung an den gesetzlichen Zinssatz anstrebt oder ob er den gesamten Versicherungsvertrag widerrufen möchte. Bei noch laufenden Verträgen spielt die Verjährung keine Rolle. Wer seine Ansprüche aus Verträgen durchsetzen möchte, die bereits beendet wurden, muss wissen, dass mit Beginn des neuen Versicherungsvertragsrechts (1.1.2008) die gesetzliche Verjährungsfrist für sämtliche Versicherungszweige auf drei Jahre festgesetzt wurde. Da eine höchstrichterliche Endscheidung zum Thema Verjährung noch aussteht, wird es entsprechend auf den Einzelfall ankommen. Noch problematischer wird es werden, wenn ein Versicherungsvertrag bereits vollständig abgewickelt wurde. Dennoch sind Versicherte grundsätzlich angehalten, ihre Forderungen entsprechend anzumelden. Gleichzeitig sollte das Versicherungsunternehmen aufgefordert werden, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten.

Versicherungsschutz bis zur nächsten Beitragfälligkeit

Grundsätzlich ist derjenige Versicherungsnehmer, der durch Versicherungsantrag Vertragspartner geworden ist. Versicherungstechnisch steht dem Versicherungsnehmer das alleinige Recht zu, seinen Versicherungsvertrag zu gestalten. Er hat somit die Möglichkeit, seine Police umzuwandeln, die Bezugsberechtigung festzulegen oder den Vertrag zu kündigen. Wird ein Vertrag auf das Leben oder die körperliche Unversehrtheit geschlossen, handelt es sich um eine „ versicherte Person“.

Unterschiede gibt es aber beim Tod des Versicherungsnehmers. Nachdem Tod des Versicherungsnehmers innerhalb der Hausratversicherung besteht weiterhin Schutz für maximal zwei Monate. Übernimmt einer der Erben die Wohnung, dann läuft der Vertrag weiter, so dass der Erbe neuer Versicherungsnehmer wird. Wird der Vertrag durch die Erben nicht weitergeführt, wird der Jahresbeitrag anteilig zurückgezahlt. Handelt es sich um eine Privathaftpflichtversicherung in Form einer Familienversicherung, dann besteht für mitversicherte Familienangehörige ein Versicherungsschutz bis zur nächsten Beitragfälligkeit. Versicherungsnehmer wird zudem derjenige Hinterbliebene, der den Beitrag weiter bezahlt. Handelt es sich hingegen um einen Einzelvertrag, dann endet dieser mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Wird der Vertrag durch die Erben nicht weitergeführt, wird der Jahresbeitrag anteilig ab Erhalt der Meldung an den Versicherer erstattet.

Im Falle einer Tierhalter-Haftpflichtversicherung steht den Erben grundsätzlich kein Sonderkündigungsrecht zu, so dass der Vertrag auf diese übergeht. Auch bei Kfz-Versicherungen besteht für die Erben kein außerordentliches Kündungsrecht, so dass der Vertrag weiter gilt. Lediglich die Beiträge werden entsprechend an die persönlichen Voraussetzungen angepasst. Kein außerordentliches Kündigungsrecht steht den Erben auch in der Wohngebäudeversicherung zu, so dass auch diese die Police übernehmen müssen. Allerdings haben die Erben die Möglichkeit, den Vertrag mit drei Monatsfrist zum Ablauf des Versicherungsjahres zu kündigen. Auch die Erben einer Öltank-Haftpflichtversicherung müssen den Vertrag übernehmen, da ihnen kein Sonderkündigungsrecht zusteht. Möglich ist allerdings eine Kündigung mit einer Dreimonatsfrist zum Versicherungsablauf.

Dieselbe rechtliche Grundlage gilt im Übrigen auch für die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung. Innerhalb der Rechtschutzversicherung gilt der Versicherungsschutz bis zum Ende der Beitragsperiode – vorausgesetzt, die Prämie wurde bis zum Todestag des Erblassers bezahlt und es kommt auch zu keinem Risikowegfall. Letzteres wäre der Fall, wenn ein Erbe eine Verkehrs- Rechtsschutzversicherung übernimmt, aber selbst kein Kfz besitzt. Übernimmt der Erbe den Folgebeitrag, wird dieser Versicherungsnehmer und der Versicherungsschutz bleibt erhalten.

Handelt es sich um eine Unfallversicherung, muss der Unfalltod des Versicherungsnehmers innerhalb von 48 Stunden beim Versicherer gemeldet werden. Im Anschluss daran wird die vereinbarte Versicherungssumme an die Bezugsberechtigten ausbezahlt. Der Versicherungsvertrag erlischt automatisch, wenn der Verstorbene zugleich auch versicherte Person war. Handelt es sich bei dem Verstorbenen nicht um die versicherte Person, können die Erben den Vertrag übernehmen. Handelt es sich bei der Unfallversicherung um eine Kinderversicherung, ist der Versicherer verpflichtet, den Vertrag für die hinterbliebenen Kinder bis zur Volljährigkeit beitragsfrei weiterzuführen. Für diesen Fall wird dann auch der gesetzliche Vertreter Versicherungsnehmer für die Kinder.

War der Verstorbene innerhalb einer Lebensversicherung als versicherte Person eingetragen, erlischt der Vertrag und die Versicherungssumme wird an die Bezugsberechtigten ausbezahlt. Stirbt ein Versicherungsnehmer, bei dem es sich nicht um eine versicherte Person handelt, dann wird eine bei Vertragsabschluss bestimmte Person als neuer Versicherungsnehmer in den Vertrag aufgenommen. Wurde hingegen keine Person bestimmt, fällt der Vertrag an die Erben bzw. die Erbengemeinschaft.

Ganz wichtig: Die Meldung eines Todesfalls bei der Lebensversicherung muss dem Versicherer unverzüglich mitgeteilt werden, da dieser ansonsten von jeglicher Leistung frei ist. Gleichzeitig mit der Todesfallmeldung muss dem Versicherer neben dem Original-Versicherungsschein auch die Sterbeurkunde sowie ein Zeugnis über die Todesursache beziehungsweise dem Verlauf der Krankheit vorgelegt werden. Vor Zusendung der Original-Unterlagen per Einschreiben mit Rückschein sollten Angehörige unbedingt Kopien von diesen Dokumenten anfertigen.

Auch in der Sterbegeldversicherung sind die Hinterbliebenen angehalten, den Todesfall des Versicherungsnehmers unverzüglich dem Versicherer zu melden. Auch hier müssen der Original-Versicherungsschein und die Sterbeurkunde etc. eingereicht werden. Wer als Bezugsberechtigter im Vertrag festgehalten wurde, erhält das Geld. Dabei ist die Leistung in den ersten Jahren meist auf die eingezahlten Beiträge unverzinst begrenzt, erst danach steht den Erben die volle Versicherungssumme zu.

Ein Privater Krankenversicherungsvertrag endet stets mit dem Tod des Versicherungsnehmers, sofern es sich hierbei auch um die versicherte Person handelt. Mitversicherte Familienmitglieder haben dagegen die Möglichkeit, dem Versicherer innerhalb von 2 Monaten mitzuteilen, dass sie den Vertrag weiterführen möchten. In diesem Zusammenhang muss dem Versicherer dann auch der neue Versicherungsnehmer bekannt gegeben werden.