Wichtig: Die richtige Höhe der Versicherungssumme
Der Wert des Hausrates ist ein entscheidendes Kriterium bei der Hausratversicherung, da sich aus diesem die jeweilige Versicherungssumme ergibt. Dabei stellt die Versicherungssumme stets den Betrag dar, den ein Versicherter bei einem Totalschaden seines Hausrats von der Versicherung erstattet bekommt. In Bezug auf die Erstattung der Versicherungsleistungen richtet sich der Versicherer nach den jeweiligen Sachwerten, wobei zwischen dem Neuwert, dem Wiederbeschaffungswert und dem gemeinen Wert zu unterscheiden ist. Lediglich Liebhaber- oder ideelle Werte sind von Endschädigungszahlungen ausgeschlossen. Welche Leistungen in einem Schadensfall erbracht werden müssen, ergibt sich aus den Versicherungsbedingungen der Hausratversicherung. Darin ist außerdem bestimmt, bei welcher Art von Schäden die Versicherung überhaupt zahlt.
Auch wenn die Hausratversicherung eine günstige Versicherung darstellt, sollte der Wert des eigenen Hausrats nicht zu niedrig angesetzt werden, da bei einem Totalverlust lediglich die vereinbarte Versicherungssumme zur Auszahlung kommt. Damit der genaue Wert des Hausrats ermittelt werden kann, sollte vorab eine Wohnungsinventur durchgeführt werden. Um eine Unterversicherung auszuschließen, sollten ca. 650 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche vereinbart werden. Hierdurch hat der Versicherte den Vorteil, dass die Versicherung im Schadensfalle den Auszahlungsbetrag ohne Abzug vornimmt. Wer also seine 100 Quadratmeter große Wohnung mit lediglich 42.000 Euro versichert, legt damit einen Wert von 400 Euro pro Quadratmeter fest. Liegt der tatsächliche Hausratswert allerdings bei 65.000 Euro, werden bei einem Hausratsschaden in Höhe von 40.000 Euro lediglich 20.000 Euro erstattet, da der Hausrat entsprechend nur zu 50 Prozent versichert war.
Trotz dem Verzicht auf Unterversicherung liegen Versicherte auch mit dem 650-Euro-pro-Quadratmeter-Satz nicht immer richtig, wenn es sich um eine kleine Wohnung mit sehr wertvollem Inventar handelt. Je nach Wohnsituation kann daher eine Wohnungsinventur in jedem Fall genauer sein. Versicherungsnehmer sollten zudem auch beachten, dass eine einmal ermittelte Versicherungssumme niemals dauerhaft festgelegt ist, da es im Lauf der Jahre immer wieder zu erheblichen Neuanschaffungen kommt. Wer sich hiergegen absichern möchte, wählt dagegen eine dynamische Steigerung der Versicherungssumme. Eine weitere Möglichkeit ist, die Versicherungssumme sowohl an die Teuerungsrate als auch an die Berücksichtigung neuer Einrichtungsgegenstände anzupassen.
Mit der Versicherungssumme sind alle Sachen versichert, die zum Hausrat gehören. Nach den Versicherungsbedingungen der Hausrat zählen hierzu alle Dinge, die der Einrichtung dienen und die im Haushalt gebraucht oder verbraucht werden. Mitversichert sind somit auch Antennen und Markisen, sofern diese privat genutzt werden. Zum Hausrat gehören aber auch Gegenstände, die fest in die Gebäude eingebaut sind und dem Mieter der versicherten Wohnung gehören. Alle genannten Gegenstände sind auch dann versichert, wenn sie fremdes Eigentum darstellen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist dagegen der Hausrat von Untermietern.
Bei der Festlegung der Versicherungssumme in der Hausratversicherung kommt es auch auf die Sicherheitsvorschriften an. So legt der Versicherer zum Beispiel fest, wie sich der Versicherungsnehmer zu verhalten hat, um mögliche Schäden zu vermeiden. Handelt der Versicherte dagegen vorsätzlich oder fahrlässig, ist der Versicherer entweder zur Kündigung berechtigt oder leistungsfrei. Aus diesem Grund ist es daher sehr wichtig, sich die Versicherungsbedingungen vor Vertragsabschluss genau durchzulesen. Bei Unklarheiten oder Missverständnissen sollten sich Versicherte umgehend an ihren Versicherungsberater wenden. Wer gänzlich mit den Versicherungsbedingungen nicht einverstanden ist, sollte dagegen keine Versicherung abschließen.
Da es sich bei der Hausrat um eine Neuwertversicherung handelt, erhalten Versicherte im Schadensfall die Erstattung des Preises, die sie heute bezahlen müssten, um die beschädigten oder zerstörten Sachen in gleicher Art und Güte wieder zu erlangen. Eine Ausnahme bilden lediglich Kunstgegenstände und Antiquitäten, denn diese können verständlicherweise nicht wieder zum Neuwert angeschafft werden. Daher zahlt der Versicherer im Schadensfall für diese Gegenstände eine Endschädigung in Höhe des Wiederbeschaffungswertes für Sachen in gleicher Art und Güte. Sammeln sich im Laufe der Jahre Dinge im Haushalt an, die dem ursprünglichen Zweck nach nicht mehr zu verwenden sind, wird hierfür als Endschädigungswert der so genannte gemeine Wert ausbezahlt. Dieser Wert entspricht in etwa dem Wert, den man für diese Gegenstände auf einem Floh- oder Trödelmarkt erzielen könnte. Werden Sachen nur beschädigt, ersetzt der Versicherer hierfür die Reparaturkosten. Für die entstandene Wertminderung wird allerdings nur eine Entschädigung in Höher des Versicherungswertes geleistet. Sollten die Ersatzleistungen den Neuwert übersteigen, zahlt der Versicherer eine Entschädigung in Höhe des gegenwärtigen Preises für die beschädigte Sache.
Die richtige Versicherungssumme sollte aber auch in der Gebäudeversicherung gewählt werden. Gebäudeversicherungen übernehmen nach einem Schadensfall in der Regel die Kosten für eine fachgerechte Reparatur. Trotz dieser Kostenübernahme kann dennoch eine Wertminderung verbleiben, hierfür zahlt die Versicherung dann eine entsprechende Entschädigung. Nach einem Totalschaden sollte der Versicherte allerdings in der Lage sein, sein gesamtes versichertes Haus zum ortsüblichen Neubauwert wieder aufzubauen. Damit dieser Wert nicht jedes Jahr neu angepasst werden muss, bieten die Versicherer die so genannte gleitende Neuwertversicherung mit Unterversicherungsverzicht an. Hierdurch erfolgt eine jährliche Anpassung an die veränderten Wiederaufbaukosten. Dem Versicherten ist dadurch ein immer ausreichender Versicherungsschutz garantiert – vorausgesetzt, der Wert des Hauses wurde bei Vertragsabschluss korrekt ermittelt.
Ein weiterer Vorteil liegt darin, dass der Versicherer im Falle einer gleitenden Neuwertversicherung mit Unterversicherungsverzicht sogar unbegrenzt für alle Gebäudeschäden haftet. Damit der gleitende Neuwert erstattet werden kann, muss allerdings eine Voraussetzung beachtet werden: Der tatsächliche Wiederbeschaffungswert wird durch die Versicherer nur dann ausbezahlt, wenn das zerstörte Haus innerhalb von drei Jahren an der gleichen Stelle wieder aufgebaut wird. Eine Ausnahme findet nur dann statt, wenn ein solcher Aufbau an der gleichen Stelle entweder rechtlich nicht mehr möglich oder aber wirtschaftlich nicht mehr zu vertreten ist. In diesem Fall hat der Versicherte dann die Möglichkeit, sich eine Immobilie an einer anderen Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wiederzubeschaffen oder aber wiederherstellen zulassen.