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AG Bad Segeberg AZ 17 C 116/11 – Gartengrill nicht in Hausratversicherung

Ein Gartengrill ist in der Hausratversicherung nicht eingeschlossen

Sommerzeit – Gartenzeit, und somit auch Zeit zum Grillen. Inzwischen ist das Grillen zu einem der Lieblingshobbys der Deutschen avanciert, und die Geräte werden immer aufwändiger. Tat es früher noch der einfache Holzkohlegrill, muss es heute immer öfter ein Barbecue-Smoker mit allem Drum und Dran sein, der dann gerne auch einmal ein paar Hundert Euro kosten darf.

Alles schön und gut – man darf sich in diesem Zusammenhang aber kaum darüber wundern, dass immer mehr Gartengrills gestohlen werden oder teure Schäden entstehen, wenn die Naturgewalten dafür sorgen, dass der Grill das Zeitliche segnet. Nun kommt allerdings die Frage auf, ob eine gewöhnliche Hausratversicherung solche Schäden im Bedarfsfall abdeckt. Das Amtsgericht Bad Segeberg hatte kürzlich einen Fall zu klären, der genau in diesem Bereich gelagert war. Es ging um folgenden Sachverhalt: Einem Hausbesitzer wurde ein recht teurer Edelstahlgrill aus dem Garten gestohlen. Dieser machte den Diebstahl daraufhin bei seiner Hausratversicherung geltend und forderte Schadenersatz. In den Versicherungsbedingungen der entsprechenden Police war verankert, dass Gartenmöbel und Gartengeräte mit im Versicherungsschutz eingeschlossen seien. Genau darauf berief sich der Geschädigte.

Seine Versicherung sah dies allerdings etwas anders. Sie verweigerte die Zahlung mit dem Hinweis, dass der Grill nicht unter Gartengeräte falle und daher nicht mitversichert sei. Dies wollte der Geschädigte nicht hinnehmen und zog vor Gericht.

In der Verhandlung konnten seine Argumente allerdings nicht bestehen. Die Klage wurde abgewiesen. Hierbei bezog sich das Gericht insbesondere auf die Bezeichnungen "Gartenmöbel" und „Gartengeräte“ in den Versicherungsbedingungen. Gartengeräte seien demnach solche Geräte, mit denen der Garten bearbeitet und/oder gepflegt wird, die also ausschließlich für die Gartenarbeit bestimmt sind. Im Gegensatz dazu versteht man laut Gericht unter Gartenmöbeln solche Gegenstände, die für das Sitzen, Essen etc. im Garten bestimmt sind. Darunter fallen beispielsweise Tische, Stühle, Liegen und Sonnenschirme. All diesen Gartenmöbeln gemeinsam sei, dass sie üblicherweise im Sommer immer draußen stehen und nur mit relativ großem Aufwand von dort entfernt werden können.

Im Gegensatz dazu sei ein Gartengrill kein ortsfester Gegenstand, sondern könne mit wenig Aufwand in einem gesicherten Raum – zum Beispiel in eine Gartenhütte oder auch ins Haus – befördert werden. Er würde außerdem, anders als die Gartenmöbel, üblicherweise nicht täglich benutzt. Es sei dem Geschädigten somit durchaus zuzumuten, den Grill bei Nichtbenutzung an einen sicheren Ort zu verbringen. Das Gericht trat somit einer unangemessenen Benachteiligung entgegen, die der Geschädigte in der Verhandlung geltend machen wollte.

Lange Rede, kurzer Sinn: Das LG Bad Segeberg gab der beklagten Versicherung recht und stellte damit fest, dass diese keinen Schadenersatz an den Geschädigten leisten muss. Anzumerken ist hier aber: Ein Gartengrill ist nicht generell vom Versicherungsschutz einer Hausratversicherung ausgenommen, sondern nur dann, wenn er sich nicht in einem abgeschlossenen, sicheren Raum befindet. Für den vorliegenden Fall heißt das: Hätte der Geschädigte den Grill z. B. in einer abgeschlossenen Gartenhütte aufbewahrt und er wäre aus dieser gestohlen worden, hätte der Geschädigte durchaus einen Anspruch auf Schadenersatz von seiner Versicherung gehabt. Ansonsten wäre auch eine individuelle Deckungserweiterung möglich gewesen.

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