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Bei außerhalb der Wohnung (im Gartenhaus) gelagerten Gartengeräten kein Versicherungsschutz durch die Hausratsversicherung

Die für eine Wohnung abgeschlossene Hausratversicherung greift nicht, wenn aus einem Gartenhaus Gartengeräte gestohlen werden. Generell ist es so, dass mit der Hausratversicherung Gegenstände auch dann versichert sind, wenn sie sich vorübergehend nicht in der Wohnung befinden. Allerdings ist es im Falle der Gartengeräte so, dass diese keineswegs nur vorübergehend außerhalb der Wohnung aufbewahrt werden. So entschied es das Amtsgericht Gießen.

Zugrunde liegender Sachverhalt: Im Jahr 2009 wurden aus einem Gartenhaus Gartengeräte entwendet. Das Opfer wendete sich zum Ausgleich des Schadens an die Hausratversicherung. Der Versicherungsnehmer machte die Angabe, die Gartengeräte werden eigentlich im zur Wohnung gehörenden Keller aufbewahrt. Da er jedoch Gartenarbeiten unternahm, lagerte er die Gartengeräte vorübergehend im Gartenhaus. Somit sollte der Schaden von der Hausratversicherung übernommen werden. Allerdings war die Gesellschaft nicht bereit, dem Versicherungsnehmer den entstandenen Schaden zu ersetzen, sodass Klage eingereicht wurde.

Das Urteil des Amtsgerichts Gießen gab der Versicherungsgesellschaft Recht. Der Versicherungsnehmer könne in diesem Fall keine Leistungen von der Hausratversicherung erwarten. Gem. § 11 Ziff. 1 VHB 2002 seien auch solche Gegenstände im Vertrag zur Hausratversicherung versichert, die vorübergehend außerhalb der Wohnung gelagert würden. Allerdings gehörten die aus dem Gartenhaus entwendeten Geräte nicht zu den versicherten Gegenständen, weshalb eine vorübergehende Lagerung der Gegenstände außerhalb der Wohnung nicht vorläge.

Schließlich liegt der Verwendungszweck der Gartengeräte hauptsächlich außerhalb des Wohnraumes, weshalb der Versicherungsnehmer in diesem Fall nicht auf die Leistungen des Versicherers hoffen kann. So dienen die Geräte ausschließlich zur Durchführung der Gartenarbeit und stehen daher nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Wohnung. Somit vertrat das Gericht die Auffassung, dass die Gartengeräte sich nicht vorübergehend außerhalb der Wohnung befunden haben. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie vorübergehend in der Wohnung gelagert wurden.
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