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Versicherungen dürfen bei Arglist des Versicherungsnehmers die seit Vertragsschluss erhaltenen Prämien einbehalten.

Versicherungen dürfen nach der wirksamen Anfechtung des Versicherungsvertrags wegen arglistiger Täuschung des Versicherungsnehmers nicht nur bereits erbrachte Versicherungsleistungen zurückfordern, sondern auch die seit Vertragsschluss erhaltenen Prämien einbehalten. Diese in § 40 Abs.1 VVG geregelte Rechtsfolge verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs.1 GG. Der Gesetzgeber wollte und durfte den Versicherungen ein Mittel an die Hand geben, um sich vor arglistigen Täuschungen von Versicherungsnehmern zu schützen.

Gemäß § 40 Abs.1 VVG gebührt dem Versicherer die Prämie auch im Fall einer eigenen Anfechtung des Versicherungsvertrags. Dabei beschränkt § 40 Abs.1 VVG den Anspruch der Versicherungen nicht nur auf die „aktuelle“ Prämie, die gerade für die Versicherungsperiode geschuldet wird, in der die Versicherung Kenntnis von dem Anfechtungsgrund erlangt. Der Versicherung soll vielmehr alles verbleiben, was sie seit dem Vertragsschluss erhalten hat.

§ 40 Abs.1 VVG verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs.1 GG. § 40 Abs.1 VVG regelt besondere Rechtsfolgen einer arglistigen Täuschung im Versicherungsrecht. Eine solche Regelung findet sich im allgemeinen Vertragsrecht zwar nicht. Der Gesetzgeber wollte und durfte den Versicherungen aber ein Mittel an die Hand geben, um sich vor arglistigen Täuschungen von Versicherungsnehmern zu schützen. Ohne § 40 Abs.1 VVG würden Versicherungsnehmer, die ihren Versicherungsschutz schon einmal verloren haben, nicht hinreichend abgeschreckt, einen neuen Versicherungsvertrag mittels falscher Angaben zu erschleichen. Der Verlust der Prämien ist für einen arglistig täuschenden Versicherungsnehmer auch zumutbar.

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