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Ist eine Garage zu weit vom Wohngebäude entfernt, fällt sie nicht in den Bereich der Hausratversicherung

Die Hausratversicherung ist eine der am häufigsten abgeschlossenen Versicherungen in Deutschland. Fast jeder, der einen eigenen Haushalt führt, verfügt über eine solche Versicherung. Diese versichert sämtliche Haushaltsgegenstände, die nicht fest mit dem Wohngebäude verbunden sind.

Darunter fallen beispielsweise Mobiliar, Kleidung, Geschirr und vieles mehr. Im Falle eines Diebstahls oder der Zerstörung des Hausrats leistet die Hausratversicherung entsprechenden Ersatz.

Eingeschlossen in den Versicherungsschutz der Hausratversicherung sind jedoch in der Regel nicht nur die Gegenstände, welche sich direkt in der Wohnung bzw. im Haus befinden, sondern auch solche, die in Nebengebäuden untergebracht sind. Bei solchen Nebengebäuden kann sich um Garagen, Schuppen, Lagerhäuser, Gewächshäuser usw. handeln.

Doch müssen solche Nebengebäude wirklich auf dem gleichen Grundstück befindlich sein, wie es auch das Wohnobjekt selbst ist? Oder erstreckt sich die Hausratversicherung auf sämtliche Nebengebäude – unabhängig davon, wo diese sich befinden? Mit dieser schwierigen Fragestellung hatte sich das Landgericht Coburg in einem kürzlich behandelten Fall auseinanderzusetzen.

Extra Einstellbox für Go-Karts angemietet

Diesem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Aus der Garage des Klägers wurden zwei Go-Karts im Gesamtwert von rund 9.000 Euro gestohlen. Diesen Schaden machte der Versicherte gegenüber seiner Hausratversicherung geltend. Die Hausratversicherung bestand für das Einfamilienhaus des Klägers.

Die Go-Karts waren jedoch nicht in einer Garage auf dem Grundstück des Hauses untergebracht, sondern in der Einstellbox einer Sammeltiefgarage, die sich in einer Entfernung von knapp 5 km vom Wohnhaus befand. Diese Einstellbox hatte der Kläger extra für das Abstellen der Fahrzeuge angemietet.

Die Versicherung verweigerte eine Auszahlung der Versicherungsleistung, da im Versicherungsschutz angeblich nur Gegenstände eingeschlossen seien, die sich direkt im Wohngebäude oder in einem Nebengebäude auf demselben Grundstück befinden. Gegenstände des Versicherten, die an anderen Orten aufbewahrt werden, wären nicht im Versicherungsschutz enthalten.

Der Versicherte entgegnete daraufhin, dass er bei Abschluss der Versicherung auf telefonische Nachfrage von einer Mitarbeiterin der Versicherung die Mitteilung erhalten habe, dass die betreffenden Fahrzeuge in der Einstellbox der Tiefgarage mitversichert seien. Diese telefonische Zusage einer Mitarbeiterin schloss die Versicherung jedoch aus. Da sich der Geschädigte und seine Versicherung nicht außergerichtlich einigen konnten, erhob Erstgenannter Klage. Der Fall wurde vor dem Landgericht Coburg verhandelt.

Doch auch vor Gericht hatte der Versicherte mit seinem Ansinnen keinen Erfolg. Das Landgericht Coburg wies seine Klage ab. Als Begründung führten die Richter aus: Eine um 4,78 km vom eigentlichen Versicherungsort entfernte Garage falle nicht unter den Versicherungsschutz einer Hausratversicherung.

Sie habe sich nicht in der Nähe des Versicherungsortes befunden. Somit hätte der Versicherte keine Möglichkeit der Beobachtung und Überwachung gehabt. Der Schutz einer Hausratversicherung setze allerdings ein Minimum an solchen Beobachtungs- und Überwachungsmöglichkeiten voraus.

Aussagen der Ehefrau voller Ungereimtheiten

Im weiteren Verlauf der Verhandlung wurde dann auch die Ehefrau des Klägers vor Gericht als Zeugin vernommen. Diese sagte aus, eine Mitarbeiterin des Versicherungskonzerns hätte ihr am Telefon zugesagt, dass die beiden Go-Karts vom Versicherungsschutz umfasst seien. Allerdings konnte die Ehefrau des Klägers diese Behauptung nicht ausreichend glaubwürdig darlegen, die Richter hegten erhebliche Zweifel an der Aussage.

Um die Glaubwürdigkeit zu unterstreichen, legte der Kläger handschriftliche Vermerke vor, die er bzw. seine Frau angeblich während des Telefonates gemacht hatten. In diesem Zusammenhang wurde ein Sachverständiger hinzugezogen, der die Echtheit dieser Aufzeichnungen prüfen sollte. Der Sachverständige führte aus, dass es Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Aufzeichnungen bzw. Teile davon erst im Nachhinein angefertigt wurden.

Und auch in der Aussage der Ehefrau sahen die Richter diverse Ungereimtheiten. Somit sah es das Gericht als nicht erwiesen an, dass eine Sondervereinbarung hinsichtlich der beiden Fahrzeuge zwischen Versicherung und Versichertem getroffen wurde. In dieser Annahme wurde das Gericht nochmals bestätigt, da die Versicherung durch entsprechende Unterlagen beweisen konnte, bei Sondervereinbarungen stets schriftliche Bestätigungen an die Kunden zu versenden.

Eine solche Bestätigung konnte der Kläger im hier vorliegenden Fall jedoch nicht vorlegen. Aufgrund der dargelegten Umstände folgte das Gericht den Ausführungen der Versicherung und stellte fest, dass der Kläger keinen Versicherungsschutz für seine in der Tiefgaragenbox abgestellten Fahrzeuge zum Zeitpunkt des Diebstahls besessen habe. Die Hausratversicherung muss also keine entsprechende Leistung ausschütten.

Wo auch immer in diesem Fall die Wahrheit letztendlich liegt – lernen können Versicherte daraus eine ganze Menge. Werden Sondervereinbarungen mit der Versicherung getroffen, sollte dies niemals nur an Telefon geschehen. Der Versicherte sollte sich immer eine schriftliche Bestätigung bzw. eine Änderung der Vertragsbedingungen in schriftlicher Form von seiner Versicherung ausstellen lassen.

Zudem empfiehlt es sich, wertvolle Gegenstände – wie zum Beispiel auch die hier genannten Go-Karts – stets in direkter Nähe zum versicherten Objekt aufzubewahren. Dann dürfte es keine Probleme mit dem Versicherungsschutz geben.

 

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