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Ein Schaden durch die Ansammlung von Schneemassen auf der Terrasse stellt keine Überschwemmung in versicherungsrechtlicher Hinsicht dar

Sie sind der Albtraum jedes Immobilieninhabers: Schäden durch eintretende Feuchtigkeit. Diese können durch vielfältige Ursachen ausgelöst werden, zum Beispiel durch Grundwasser, aber auch durch eintretendes Regenwasser oder Wasser, das durch Überschwemmungen verursacht wird. Auch Schnee in größeren Massen kann dafür sorgen, dass Wasser in ein Haus eindringt und dementsprechende Schäden verursacht. In diesem Zusammenhang stellt sich allerdings die Frage, ob Schäden, die durch solche Schneemassen entstehen, auch durch eine Elementarschadenversicherung abgedeckt sind.

Ein Fall, der diesbezüglich gelagert ist, wurde vor dem Landgericht Dortmund verhandelt. Der Sachverhalt gestaltete sich wie folgt: Ein Immobilienbesitzer schloss den Vertrag zu einer Gebäudeversicherung ab, die auch die Regulierung von Elementarschäden beinhaltete. Im vergangenen Winter häufte sich dann eine große Menge Schnee auf der Terrasse des Hausbesitzers an, woraufhin dieser einige Tage später feststellte, dass die mit Holzpaneelen verkleideten Decken – insbesondere im Schlafzimmer – von Feuchtigkeit unterwandert wurden, und diese nach und nach austrat. Der Versicherte ging von einem klassischen Schaden durch Überschwemmung aus und forderte die Regulierung von seiner Elementarschadenversicherung. Diese weigerte sich jedoch, die Behebung des Schadens zu finanzieren, da ihrer Ansicht nach weder ein Schaden durch Überschwemmung noch der ebenfalls im Versicherungsvertrag enthaltene Schaden durch Schneedruck vorliege.

Der Versicherte wollte diese Absage nicht hinnehmen und reichte schließlich Klage ein. Die Richter am Landgericht Dortmund stellten in erster Instanz fest, dass in diesem Fall kein Schaden durch Überschwemmung vorgelegen habe und somit der Versicherte nicht für die Regulierung des entstandenen Schadens aufkommen müsse. Im Falle einer Überschwemmung, so die Richter, müsse eine Überflutung von Grund und Boden vorliegen, was bedeutet, dass sich erhebliche Wassermengen auf der Geländeoberfläche des Grundstücks ansammeln müssten. Sofern sich die Wassermengen lediglich auf Dächern, Terrassen oder Balkonen anstauen, sei daher nicht von einem Schaden durch Überschwemmung auszugeben. Eine Überflutung liege also nicht vor, da sich auf dem Grundstück selbst keine Wassermassen angesammelt hätten.

Weiterhin prüfte das Gericht auch den Versicherungsfall "Schaden durch Schneedruck". Auch hier erteilte man dem Kläger eine Absage und stellte fest, dass die Versicherungsgesellschaft nicht für die Regulierung des Schadens aufkommen müsse, da dieser Versicherungsfall nicht vorgelegen habe. Von einem Schaden durch Schneedruck könne man nur dann ausgehen, wenn der Schaden durch das Gewicht der Schnee- oder Eismassen verursacht worden sei. Dies sei etwa dann der Fall, wenn sich ein Dach durch die Schneelast durchbiegt und somit entsprechende Schäden entstehen. In dem hier vorliegenden Fall habe sich allerdings das Gewicht des Schnees nicht auf den Schaden ausgewirkt, da dieser geschmolzen sei und das daraus entstehende Wasser den Schaden verursacht habe.
Nun stellt sich allerdings die Frage, was der Versicherte hätte tun können, damit der Schaden, welcher diesem Fall vorliegt, trotzdem abgedeckt gewesen wäre. Pauschal lässt sich diese Frage nicht beantworten, es gibt jedoch heute einige Gebäudeversicherungen, die auch Schäden durch geschmolzenen Schnee am Objekt abdecken. Hier kommt es allerdings ganz genau auf die Formulierungen im Versicherungsvertrag an, weswegen man als Immobilienbesitzer gut daran tut, diesen von einem Experten prüfen zu lassen, bevor man den Vertrag unterschreibt.

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