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LG Passau Az. 1 O 121/15 – Einbruchdiebstahl in Garage

Auch aufgebrochene Garagen sind durch eine Hausratversicherung abgedeckt

Es ist das Horrorszenario fast jedes Menschen: In das traute Heim wird eingebrochen, und dies unter Anwendung roher Gewalt, wodurch sowohl gebäudefeste Teile als auch Einrichtungsgegenstände beschädigt oder sogar vollständig zerstört werden. Genau solche Einbrüche mit anschließendem Diebstahl geschehen jedes Jahr tausendfach in Deutschland.

Noch ärgerlicher wird das Ganze, wenn sich anschließend die Hausratversicherung quer stellt und eine Regulierung verweigert, weil ihrer Meinung nach kein Einbruchsdiebstahl vorliegt. Mit einem solchen Sachverhalt hatte sich das Landgericht Passau zu beschäftigen. Folgender Sachverhalt lag der Gerichtsverhandlung zu Grunde:

Gestohlene Gegenstände aus aufgebrochener Garage

Die Klägerin hatte eine Hausratsversicherung abgeschlossen, in der unter anderem ein Schutz gegen Einbruchdiebstahl eingeschlossen war. Im September 2013 wurden aus der Garage der Klägerin mehrere Gegenstände entwendet.

Diesen Schaden machte die Klägerin schließlich bei ihrer Hausratversicherung geltend und wollte ihn ersetzt bekommen. Die Versicherung weigerte sich jedoch, den Schaden zu ersetzen, da ihrer Meinung nach in diesem Fall kein Einbruchsdiebstahl vorgelegen habe.

Als Grund dafür führte sie an, dass das Tor zur Garage durch einfaches Aufbiegen geöffnet wurde und daher keine Gewalteinwirkung vorgelegen habe, durch die ein Einbruchsdiebstahl charakterisiert werde.

Die Versicherungsnehmerin wollte diesen Sachverhalt nicht hinnehmen und klagte schließlich vor Gericht.

Der Fall wurde vor dem Landgericht Passau verhandelt. Hier entschied der Richter zu Gunsten der Versicherungsnehmerin. Das Gericht stellte fest, es habe einen Anspruch auf den Versicherungsschutz gemäß dem im Vertrag festgelegten Sachverhalt eines Einbruchdiebstahls bestanden.

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Die Stärke der eingesetzten Gewalt spiele keine Rolle

Trotz des Umstands, dass am Garagentor lediglich zwei kleine Hebel bzw. Verschlussstücke aufgebogen worden seien, habe hier laut Meinung des Gerichts ein Einbruchdiebstahl vorgelegen.

Dazu stellte der Richter fest: Von einem Einbruch könne immer dann die Rede sein, wenn Gewalt gegen Gebäudeteile ausgeübt werde, um sich Zugang zu diesem Gebäude zu verschaffen.

Dazu reicht es bereits aus, wenn die Substanz eines Gebäudeteils verletzt werde und/oder der Einbrecher ein Werkzeug dazu einsetzen würde, um sich Zugang zum Gebäude zu verschaffen.

Genau dies sei im vorliegenden Fall geschehen. Es käme nicht darauf an, wie groß die Gebäudeteile seien, auf die Gewalt durch den Einbrecher ausgeübt wird, sondern lediglich darauf, dass dieser überhaupt Gewalt zum Verschaffen eines Zugangs zum Gebäude anwende.

Auch nach Hinzuziehen eines Sachverständigen könne laut Gericht in diesem Fall von einer Gewaltanwendung gesprochen werden.

Fazit

Das hier vorliegende Urteil stärkt grundsätzlich die Rechte von Verbrauchern. Es ist ärgerlich genug, wenn durch einen Einbruch mit anschließendem Diebstahl ein entsprechender Schaden entsteht.

Die Versicherung kann sich in diesem Fall nicht damit herausreden, dass die Gewaltanwendung lediglich gegen kleinere Teile des Gebäudes bzw. der gebäudefesten Einrichtungen ausgeübt worden sei. Somit erhält die Klägerin den entstandenen Schaden von ihrer Versicherung ersetzt.