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OLG Braunschweig Az. 2 U 221/92 – Gekipptes Fenster bei Einbruch nicht grob fahrlässig

Ein einmalig gekipptes Fenster stellt hinsichtlich eines Einbruchs kein grob fahrlässiges Verhalten dar

Man sollte das eigene Zuhause immer gut sichern, wenn man es verlässt. Doch nicht immer kann man an sämtliche Vorgaben und Verhaltensregeln denken. Hat man Pech, kommt es infolge eines Leichtsinns oder Flüchtigkeitsfehlers schlussendlich zur Katastrophe, wie beispielsweise ein Wohnungs- bzw. Hauseinbruch infolge eines gekippten Fensters.

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob es sich bei einem lediglich einmalig gekippten Fenster im Sinne des Versicherungsschutzes um ein grob fahrlässiges Verhalten des Hausbesitzers handelt oder nicht. Genau mit dieser Frage musste sich kürzlich das Oberlandesgericht Braunschweig auseinandersetzen.

Folgender Sachverhalt lag der Gerichtsverhandlung zugrunde

Ein Versicherungsnehmer fuhr abends weg und ließ aus Unachtsamkeit ein Fenster in der Wohnung gekippt. Diesen Umstand nutze ein Einbrecher aus, hebelte das Fenster auf uns stieg in die Wohnung ein. Durch Beschädigungen und Diebstahl entstand ein nicht unerheblicher Schaden, den die Hausratversicherung des Eigentümers ausgleichen sollte.

Diese weigerte sich jedoch, eine Zahlung wie im Versicherungsvertrag vereinbart auszuführen. Die Begründung: Der Versicherte habe durch das Offenlassen des Fensters grob fahrlässig gehandelt, daher könne die vereinbarte Versicherungsleistung nicht ausgezahlt werden.

LG und OLG – Jeder kann ein gekipptes Fenster vergessen

Der Wohnungseigentümer zeigte sich mit diesem Verhalten seiner Versicherung höchst unzufrieden und verklagte sie schließlich. Der Fall wurde zunächst vor dem Landgericht Braunschweig verhandelt, die dem Kläger Recht gab. Als die Versicherung gegen das Urteil in Berufung ging, erfolge eine erneute Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Braunschweig.

Doch auch dieses Gericht entschied zugunsten des Versicherten. Die Richter waren der Meinung, dass das vergessene Schließen eines Fensters in der Wohnung keine grobe Fahrlässigkeit darstelle, wenn es sich dabei um ein einmaliges Versehen handele.

Es könne jedem einmal passieren, das Schließen eines Fensters zu vergessen. Erst dann, wenn die Versicherung zweifelsfrei nachweisen könne, dass der Kläger immer wieder Fenster in seiner Wohnung offen lasse, wenn er diese verlasse, könne von einer groben Fahrlässigkeit gesprochen werden.

Weitere Punkte, die eien grobe Fahrlässigkeit ausschließen

Hinzu komme im hier vorliegenden Fall der Umstand, dass das betreffende Fenster nur über eine Treppe mit entsprechendem Hinüberbeugen über ein Geländer zu erreichen war, und es somit einem potentiellen Einbrecher recht schwer gemacht wurde, das Objekt zu betreten.

Und noch ein weiterer Umstand bekräftigte die Richter in ihrer Entscheidung: Das Haus war zu der Zeit des Einbruchs nicht völlig verlassen, in zwei anderen Wohnungen hielten sich Bewohner auf. Somit sei das Entdeckungsrisiko für einen Einbrecher stark erhöht gewesen.

All diese Umstände gemeinsam genommen, ließen das Gericht zu der Ansicht kommen, dass es für den Wohnungseigentümer in keinster Weise vorhersehbar war, dass ein Einbrecher seine Wohnung aufsuchen könnte. Die Versicherung musste somit ihre Leistung gem. Vertrag an den Versicherten auszahlen.

Fazit

Das Urteil zeigt allerdings auch einmal mehr, wie schmal der Grad zwischen einem vertragsgemäßen und einem grob fahrlässigen Verhalten ist. Es hätte im hier vorliegenden Fall vielleicht schon ausgereicht, ein weiteres Fenster offen zu lassen, um die Richter zu der Ansicht kommen zu lassen, dass eine grobe Fahrlässigkeit vorliege.

Es empfiehlt sich daher für jeden Versicherten, besondere Vorsicht walten zu lassen und nach Möglichkeit auch zu dokumentieren, dass man sich vertragsgerecht verhalten hat. Dies könnte z. B. durch Fotos geschehen, die vor einem Urlaub oder einer längeren Abwesenheit in der Wohnung gemacht werden.

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