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OLG Saarbrücken Az. 5 W 43/13 – Wasserschaden durch Hagel

Wasserschaden, der durch geschmolzenen Hagel entstanden ist, kann nicht als Hagelschaden bezeichnet werden

Wenn ein Schaden durch Wasser auftritt, dass sich aus geschmolzenen Hagelkörnern gebildet hat, spricht man dann noch von einem Hagelschaden? Mit dieser schwierigen Frage hatte sich kürzlich das OLG Saarbrücken auseinanderzusetzen.

Es ging um folgenden Sachverhalt

Es war ein ergiebiger Hagelschauer, der im Herbst des Jahres 2011 dafür sorgte, dass eine große Menge der Hagelkörner in den Keller eines Wohnhauses eindrangen. Dort schmolzen die Körner und das dadurch entstehende Schmelzwasser ließ erhebliche Schäden an den im Keller abgestellten Gegenständen entstehen. Der Eigentümer des Wohnhauses meldete den Wasserschaden daraufhin seiner Hausratversicherung und forderte die Regulierung.

Die Versicherung lehnte eine Schadensregulierung in der Folge ab. Ihre Begründung: Im Versicherungsvertrag ist eine Ausschlussklausel enthalten, die Schäden durch das Eindringen von Hagel vom Versicherungsschutz ausnimmt, wenn dieser durch eine nicht ordnungsgemäß verschlossene Außentür eingedrungen ist. Eine Ausnahme: Wenn die Öffnung, in die der Hagel eindringt, durch den Hagel selbst entstanden ist, stellt sie grundsätzlich einen Gebäudeschaden dar und fällt mit in den Versicherungsschutz. Genau darauf berief sich der Versicherte, seiner Meinung nach habe der Hagel selbst dafür gesorgt, dass die Tür sich geöffnet habe. Der Versicherungsnehmer konnte sich im weiteren Verlauf mit seinem Versicherer nicht einigen, bestand aber weiterhin auf Zahlung. Somit kam der Fall vor Gericht.

Für die Verhandlung zeichnete sich das Landgericht Saarbrücken zuständig. Der Richter verneinte einen Anspruch auf Versicherungsschutz. Er stellte fest, dass es nicht der Hagel sei, der den Schaden verursacht habe, sondern das Schmelzwasser. Entscheidend sei hierbei der geänderte Aggregatzustand. Er habe dafür gesorgt, dass die Schäden nicht unmittelbar vom Hagel verursacht wurden. Der Geschädigte war allerdings anderer Meinung und ging schließlich in Berufung, woraufhin der Fall vor dem zuständigen Oberlandesgericht neu verhandelt wurde.

Doch auch das Oberlandesgericht Saarbrücken sah den Fall wie beschrieben und bestätigte in der Folge die Entscheidung der Vorinstanz. Fazit des Richters: Dem Geschädigten habe in diesem Fall kein Anspruch auf Versicherungsschutz zugestanden. Die Begründung: Die Schäden seien nicht durch die unmittelbare Einwirkung des Hagels entstanden. In diesem Fall hätte der Hagel die zeitlich letzte Ursache für den Schadenseintritt sein müssen, was aber nicht der Fall war. Vielmehr seien die Schäden ausschließlich durch das Schmelzwasser entstanden.

Des Weiteren bestätigte das Gericht die Ansicht der Vorinstanz, nach der die Versicherung rechtmäßig wegen der Ausschlussklausel von ihrer Leistungspflicht befreit gewesen sei. Auch die vom Hausbesitzer aufgetischte Story, nach der die Kellertür allein durch den Hagel aufgedrückt worden sei, konnte das Gericht nicht nachvollziehen. Nach Meinung des Richters hätte eine intakte Kellertür dem Hagel durchaus standgehalten. In diesem Fall gehe man allerdings davon aus, dass die Tür bereits im Vorfeld beschädigt gewesen sei, z. B. durch ein defektes Schloss oder einen Einbruchsversuch.

Und so ging der Hausbesitzer leider leer aus, er blieb auf seinem Schaden sitzen. Versicherten kann daher nur angeraten werden, genau auf das Kleingedruckte im Vertrag zu achten und evtl. Zusatzpolicen abzuschließen, um weitere Schäden abzudecken, die eigentlich nicht im Vertrag enthalten sind.

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