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OLG Hamm Az. 20 U 222/15 – Unerhebliche Schönheitsschäden müssen nicht bezahlt werden

Ist die Funktion hergestellt und sind nur kleinere Schönheitsschäden zu beheben, muss die Hausratversicherung nicht zahlen

Die Anzahl der Haus- und Wohnungseinbrüche steigt auch hierzulande von Jahr zu Jahr merklich an. Die Menschen machen es potentiellen Einbrechern oftmals aber auch zu leicht, indem sie Türen und Fenster auch bei längerer Abwesenheit nicht ordnungsgemäß schließen, Vorhänge nicht zuziehen und bei mehrwöchigen Urlauben keine Nachbarn, Freunde oder Bekannte damit beauftragen, regelmäßig nach dem Rechten zu sehen.

Vielleicht ist diese Mentalität auch dem Umstand geschuldet, dass die Mehrzahl aller Deutschen über eine Hausratversicherung verfügt, die bei Einbruch bzw. Einbruchdiebstahl den Schaden in der Regel vollständig ersetzt. Natürlich können die finanziellen Mittel aus der Versicherung keine ideellen Werte ersetzen, dennoch scheint die Absicherung vielen Versicherten ein sanftes Ruhekissen zu verschaffen.

Es stellt sich zudem die Frage, ob nicht viele Menschen an dieses Thema etwas zu blauäugig herangehen. Nicht selten gab und gibt es Streitigkeiten zwischen Hausratsversicherungen und den Versicherten, die immer öfter auch vor Gericht ausgetragen werden.

Hier geht es meist um Details wie der vollständige Ersatz für entwendete Gegenstände, für die keine Rechnung vorgelegt werden kann, oder auch um die mit der Wiederherstellung des vorherigen Zustands verbundenen Schönheitsreparaturen.

Gerade Letztere erweisen sich oft als Streitthema, wie man auch an dem hier dargestellten Fall sehr gut ersehen kann. Dieser wurde vor dem Oberlandesgericht Hamm verhandelt. Folgender Sachverhalt lag dem Verfahren zu Grunde:

Einbrecher beschädigt Tür und Fenster

Im Zuge eines versuchten Einbruchdiebstahls wurden die Terrassentür im Wohnzimmer des Versicherten sowie die Fenster im Schlafzimmer beschädigt. Der Versicherte meldete den Schaden seiner Hausratversicherung, welche die entsprechenden Handwerker entsandte, die die Schäden reparierten.

Die technische Funktion sowohl der Terrassentür als auch der Fenster im Schlafzimmer war somit wiederhergestellt, allerdings verblieben sogenannte Schönheitsschäden, zum Beispiel in Form von Kratzern, Farbablösungen und Druckstellen. Der Versicherte erklärte sich mit den aufgeführten Reparaturen nicht einverstanden und verlangte auch die Beseitigung der angesprochenen Schönheitsschäden.

Die Versicherung weigerte sich jedoch, die Schönheitsschäden zu ersetzen und verwies in diesem Zusammenhang auf die Versicherungsbedingungen. Hier war eine Klausel verankert, nach der nur notwendige Kosten der Versicherung ersetzt werden.

Versicherung bezahlt nur technische Wiederherstellung

Die notwendigen Reparaturen waren nach Meinung der Versicherung durch das Wiederherstellen der technischen Funktionsfähigkeit von Terrassentür und Fenstern abgeschlossen. Damit wollte sich der Hauseigentümer nicht zufriedengeben und reichte Klage gegen seine Hausratversicherung ein.

Der Fall wurde zunächst in erster Instanz vor dem zuständigen Landgericht verhandelt. Das Gericht wies hier die Klage des Versicherten ab und entschied zu Gunsten der Hausratversicherung.

Es wurde festgestellt, dass der Versicherte keinen weiteren Anspruch auf die Erstattung von Reparaturkosten habe, da die Hausratversicherung nur die Kosten für den zumutbar günstigsten, schnellsten und sichersten Reparaturweg ersetzen müsse.

Optische Mängel müssen nicht bezahlt werden

Genau das sei im hier vorliegenden Fall geschehen. Die Schäden sowohl an der Terrassentür als auch an den Fenstern seien nach Meinung des Richters fachgerecht behoben werden. Die zurückbleibenden optischen Beeinträchtigungen müssten vom Versicherten hingenommen werden, da ihre Reparatur im groben Maße unwirtschaftlich sind.

Solche unwirtschaftlichen Reparaturen müssten von einer Hausratversicherung nicht getragen werden. Mit der Entscheidung des Landgerichts gab sich der Versicherte jedoch nicht zufrieden und ging gegen das Urteil in Berufung.

Der Fall wurde somit in nächster Instanz vor dem Oberlandesgericht Hamm verhandelt. Doch auch hier stellte sich das Gericht auf die Seite der Hausratversicherung und wies die Klage des Versicherten ab.

Behebung kleiner Mängel unverhältnismäßig teuer

Das OLG stellte fest: Der Versicherte habe keinen Anspruch auf die Behebung der Schönheitsschäden, da deren Reparatur mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden gewesen wären. Zudem seien die Schönheitsschäden nach Besichtigung durch einen Gutachter als lediglich unerheblich anzusehen.

Somit sei die Hausratversicherung lediglich zur Erstattung der notwendigen Kosten verpflichtet. Diese habe die Versicherung erstattet, indem sie sowohl die Terrassentür als auch die Fenster im Schlafzimmer von einem Fachmann reparieren ließ, so dass sie wieder einwandfrei öffnen und schließen. Mehr könne der Versicherte von seiner Hausratversicherung nicht verlangen.

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