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OLG Hamm (Az. 20 U 106/14) – Hausratversicherung muss bei Überbeanspruchung durch Haustiere nicht leisten

Es kommt zu einem mangelnden Versicherungsschutz, wenn es zu einer Beschädigung von Wohnräumen kommt, welche z. B. vom Urin einer Katze verursacht wird. Die Versicherung deckt den Schaden nicht, wenn dieser wegen einer zu starken Überbeanspruchung erfolgt und eine Ausschlussklausel im Versicherungsvertrag vermerkt ist.

Entsprechend sind Schäden im Zusammenhang mit dem Umgang und dem Halten von Haustieren dann auch nicht Teil des Versicherungsschutzes. Im vorliegenden Fall ist davon insbesondere dann auszugehen, wenn der Ausschluss des Versicherungsschutzes auf einer übermäßigen Beanspruchung der Mietsache beruht.

Für oben genannten Rechtsfall liegt dazu der im Nachfolgenden beschriebene Sachverhalt zugrunde:

Vier Katzen ruinieren Wohnung

Grundlage des Rechtsstreits war eine vermietete Doppelhaushälfte. Teile der darin befindlichen Wohnung wurde auf beträchtliche Weise durch Katzenurin in einem Ausmaße verdreckt, dass die Mieterin dieser Wohnung durch den Vermieter auf Schadenersatz in beträchtlicher Höhe verklagt wurde. Der Streitwert des Rechtsstreits lag bei über 17.480 Euro.

Hintergrund des Streits waren vier Katzen, welche durch die Mieterin in der Wohnung gehalten wurden. Der Vermieter beruft sich in seiner Klage gegen den Mieterin auf die Vernachlässigung der Aufsichtspflicht seitens der Mieterin. Weil die Mieterin diese Aufsichtspflicht vernachlässigt hatte, war enormer Sachschaden in der Wohnung entstanden.

Die Mieterin wollte – mit der Schadenersatzklage konfrontiert – ihre Haftpflichtversicherung in die Pflicht rufen und hoffte, dass diese den Schaden begleichen würde. Die Versicherungspolice bzw. die darin enthaltenen Vereinbarungen, sähen eine Deckung von Schäden vor, die durch zahme Haustiere verursacht werden. Insbesondere werden darin auch verursachte Mietsachschäden abgedeckt.

Allerdings wurde die Auszahlung der Schadenssumme durch die Haftpflichtversicherung mit der Begründung verweigert, dass in der bestehenden Versicherungspolice eine Ausschlussklausel existierte, die für bestimmte Mietsachschäden einen Ausschluss vom Versicherungsschutz bewirkt.

Diese Klausel bezog sich auf die übermäßige Beanspruchung der Wohnung, weshalb ein Versicherungsschutz nicht mehr gewährleistet sei. Es ging in dem Verfahren darum zu beweisen, dass solch eine übermäßige Beanspruchung nicht bestehen würde, denn von Seiten der Mieterin wurde das selbstverständlich bestritten.

Landgericht unterstützte die Katzenhalterin

In einem ersten Verfahrensspruch wurde der Versicherungsschutz vom zuständigen Landgericht bestätigt.

Das dafür zuständige Landgericht in Dortmund hatte mit einer ausführlichen Begründung der Klage seitens der Mieterin stattgegeben. Das Landgericht in Dortmund bejahte ihren Versicherungsschutz und forderte die Auszahlung der Schadenssumme durch die Haftpflichtversicherung.

Die Begründung des Gerichts bestand im Wesentlichen darin, dass man sich nicht auf die Ausschlussklausel hätte berufen dürfen. Ebenso hätte laut dem Landgericht keine übermäßige Beanspruchung der vermieteten Wohnung bestanden.

Die Versicherung ging in die nächste Instanz und gewann

Die zuständige Versicherung ließ die Sache aber nicht darauf beruhen und zog gegen die Entscheidung des Landgerichts vor das zuständige Oberlandesgericht, welches im anschließenden Verfahren die Pflicht zum Deckungsschutz verneint hatte.

Das Oberlandesgericht in Hamm hatte mit der Begründung zu Gunsten der Haftpflichtversicherung entschieden, dass das Versicherungsunternehmen gar nicht die Verpflichtung gehabt hätte, die Schadenssumme aufgrund der der Mietsachschäden durch Katzenurin zu bezahlen.

Somit hob das Oberlandesgericht in Hamm die erstinstanzliche Entscheidung wieder auf. Das Gericht kam zum Schluss, dass die Katzenhaltung durch die Mieterin zu einer übermäßigen Beanspruchung der Wohnung geführt hätte. Das Gericht hat demzufolge auch die Ausschlussklausel im Sinne der Versicherung ausgelegt.

Die weitere Begründung des Gerichts war, dass eine Überbeanspruchung des Mietobjektes dann erfolgt, wenn es qualitativ und quantitativ die ortsüblichen Gegebenheiten übersteigen würde und führe in weiterer Folge zu einem größeren Risiko eines Schadenseintrittes.

Daher sei es die Schuld der Mieterin gewesen, den Schadenseintritt nicht zu verhindern. Sie hätte die Aufsichtspflicht gegenüber ihren Katzen verletzt.

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