Unterversicherungsverzicht

Vor jedem Abschluss einer Hausratversicherung wird zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer eine so genannte Versicherungssumme vereinbart. Diese sollte der Höhe nach so bemessen sein, das sie dem Betrag entspricht, den heute ein Versicherter für die Neuanschaffung seines gesamten Hausrats aufwenden muss. Zwar macht es einige Mühe, diesen Wert exakt zu ermitteln, dennoch sollte darauf nicht verzichtet werden. Denn sollte der Versicherte einen Schaden erleiden und die Versicherungsgesellschaft feststellen, dass der Gesamtwert des Hausrats höher ist als die Versicherungssumme, kann die Endschädigung entsprechend gekürzt werden. Beträgt zum Beispiel der Gesamtwert des Hausrats 50.000 Euro, wird dagegen aber nur eine Versicherungssumme in Höhe von 25.000 Euro vereinbart, dann erhält der Versicherte im Schadensfalle auch nur die Hälfte ersetzt. Bei einer Schadenshöhe von 10.000 Euro müsste der Versicherer daher nur 5.000 Euro leisten.

Unterversicherung bedeutet daher, dass die Versicherungssumme in der Police geringer ist als der tatsächliche Wert des Hausrats. Für diesen Fall kann der Versicherer die Entschädigung entsprechend kürzen.

Beispiel 1: Bei einer Versicherungssumme von 30.000 Euro, einem Hausrat-Wert von 40.000 Euro und einem Schaden in Höhe von 10.000 Euro leistet der Versicherer ¾ von 10.000 Euro. Durch die Unterversicherung erhält der Versicherte nunmehr 7.500 Euro anstatt 10.000 Euro.
Beispiel 2: Wer in seinem Haushalt Gegenstände für insgesamt 50.000 Euro, aber nur eine Versicherungssumme von 40.000 Euro versichert hat, erhält im Schadensfall auch nur 80 Prozent der tatsächlich angefallenen Kosten.

Damit solche Probleme nicht auftreten, sollte der Versicherte in jedem Fall einen Unterversicherungsverzicht vereinbaren. In diesem Fall bekommt der Versicherte die volle Summe erstattet, da die Versicherungsgesellschaft die mögliche Unterversicherung nicht prüft und somit als maximale Entschädigung die vereinbarte Versicherungssumme zahlt. Voraussetzung für den Unterversicherungsverzicht bildet die nachfolgend genannte Formel:

650 Euro (je nach Versicherung) x Quadratmeter = Versicherungssumme

Je nach Versicherer bewegt sich die Klausel für die Mindestversicherungssumme zwischen 600 und 750 Euro je Quadratmeter. Auch wenn vielen Versicherten das Ergebnis zu hoch erscheint, sollte dennoch bedacht werden, dass alle Hausratsgegenstände zum Neuwert versichert sind. Grundlage für die Ermittlung der Versicherungssumme ist somit der Wiederbeschaffungspreis – und zwar für alle Gegenstände, die sich in der Wohnung befinden. Zudem zahlt die Versicherung, wenn Menschen Opfer von Diebstählen werden, wenn die Waschmaschine die Wohnung unter Wasser setzt, ein Blitzschlag in das Haus einschlägt und dabei wertvolle Ölgemälde an den Wänden zerstört.

Zum Hausratversicherungs-Vergleich

Von daher empfiehlt es sich für den Abschluss einer Hausratversicherung, die Kostenaufstellung möglichst sorgfältig vorzunehmen. Wer diese Einzelauflistung vermeiden will, kann auch die Quadratmeterpauschale wählen. Zugleich sollte ständig geprüft werden, ob sich der Wert des Hausrats verändert hat. Nur eine rechtzeitige Nachbesserung gewährleistet, dass der Versicherte im Schadensfall auch den tatsächlichen Wert seines Hausrats finanziell erstattet bekommt. Auch gehört es zu den Aufgaben eines Versicherten, zu prüfen, welche Schadensursachen überhaupt versichert sind. Zwar gilt ein Brand in der Regel immer als versicherte Ursache, nicht hingegen ein Sengschaden. Und gerade letztere treten viel häufiger auf. Schlägt zum Beispiel ein Blitz in den hauseigenen Computer ein und kommt es hierdurch zu einem Schwelbrand, wird dieser Schaden von der Versicherung nicht immer übernommen, weil dieser nicht auf einen Brand (Feuer) zurückgeführt werden kann.

Hinweis: Ist im Rahmen einer Hausratversicherung der tatsächliche Versicherungswert zum Zeitpunkt des Schadens höher als die vereinbarte Versicherungssumme, kann der Versicherer eine etwaige Unterversicherung auch für Teilschäden geltend machen. Für diesen Fall wird der Schaden nur in dem Fall entschädigt, wie sich die Versicherungssumme zum Versicherungswert verhält.
Beispiel: 70 m² (Wohnfläche) x 650 Euro (Beispielwert je m²) = 45.500 Euro (notwendige Versicherungssumme für einen Unterversicherungsverzicht)

In der Gebäudeversicherung kann eine Unterversicherung auch für Wert erhöhende Neuanschaffungen, Preissteigerungen, Umbauten, Anbauten, Ausbauten oder der Zusammenlegung zweier Haushalte entstehen. Somit greift sowohl in der Hausratversicherung als auch in der Wohngebäudeversicherung der Begriff der Unterversicherung und des Unterversicherungsverzichts. Gerade deshalb sollte die Versicherungssumme immer dem tatsächlichen Betrag entsprechen, welche ein Versicherungsnehmer aufwenden müsste, um seinen gesamten Haushalt inklusive aller Nebenkosten wieder neu anzuschaffen.

Trotz Vereinbarung der richtigen Versicherungssumme sollten Versicherte einige Grundregeln beachten, damit die Versicherer nicht trotzdem ihre Leistungen kürzen. Wer zum Beispiel mehr als 60 Tage von der versicherten Wohnung fernbleibt, ist verpflichtet, dies der Versicherung mitzuteilen. Dies gilt selbst für den Fall, dass ein Versicherter längere Zeit krank ist. Auch diese Abwesenheit im Krankenhaus sollte dem Versicherer gemeldet werden. Versicherte sind auch dazu verpflichtet, alle Änderungen an den Lebensumständen, die zu einer Gefahrerhöhung bei der Hausratversicherung führen (können), ihrer Versicherungsgesellschaft mitzuteilen. Wer sicher gehen will, informiert sich bereits vor Vertragsabschluss, bei welchen Faktoren eine Obliegenheitspflicht besteht. Weiter sollten sich Versicherte im Klaren sein, dass kein Versicherungsschutz bei vorsätzlich zugeführten Schäden am eigenen Hausrat besteht. Dies gilt im Übrigen auch für Schäden, die durch Kernenergie, Kriegsereignisse, Erdbeben oder durch Sturmflut zustande gekommen sind.

Wer einen Wechsel in seiner Hausrat herbeiführen möchte, kann seinen Versicherer drei Monate vor Ablauf seines Versicherungsvertrages davon in Kenntnis setzten, dass keine Vertragsverlängerung gewünscht wird. Wird der Versicherungsbeitrag dagegen erhöht, ohne dass auch gleichzeitig der Leistungsumfang der Police entsprechend ausgedehnt wird, hat der Versicherte ein Sonderkündigungsrecht. Gekündigt werden kann in diesem Fall innerhalb eines Monats nach Eingang des Schreibens. Auch nach einem Schadensfall steht dem Versicherten ein Sonderkündigungsrecht zu, das innerhalb eines Monats ausgeführt werden muss.

 

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