Allgemeine Hausrat-Versicherungsbedingungen (VHB 2010 – Versicherungssumme)
Was in welchem Umfang eingeschlossen beziehungsweise versichert ist, geht aus den jeweiligen Allgemeinen Hausratbedingungen (AHB) sowie den Besonderen Bedingungen (BB) der Versicherer hervor. Versicherungsnehmer sollten daher vor Vertragsabschluss einer Hausratversicherung prüfen, ob und in welchem Umfang nachfolgend aufgeführte Punkte angeboten, eingeschlossen beziehungsweise versichert sind. Die Standarddeckung nach den Versicherungsbedingungen der Hausrat umfassen: Brand, Blitzschlag, Explosion, Raub, Einbruchdiebstahl, Vandalismus, Leitungswasser, Rohrbruch, Frost, Sturm, Hagel, sowie den Absturz von Luftfahrzeugen.
Der Versicherungsschutz kann durch Klauseln wie Überspannungsschäden durch Blitzschlag, Fahrraddiebstahl, Aquarien oder Wasserbetten erweitert werden. Eingeschlossen werden können zudem weitere Elementarschäden wie zum Beilspiel Überschwemmung, Erdsenkung, Schneedruck, Erdbeben, Erdrutsch und Lawinen. Eingeschlossen in den Allgemeinen Glasbedingungen (AGlB) ist die so genannte Haushaltsglasversicherung. Diese leistet beim Zerbrechen von Gebäude- und Mobiliarverglasung einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses. Hiezu kommen weitere Versicherungsmöglichkeiten wie zum Beispiel:
besondere Versicherung für Schmuck und Pelze besondere Versicherung für Musikinstrumente besondere Fahrradversicherung Reisegepäckversicherung besondere Versicherung für Jagd und Sportwaffen
Grundsatz für die Leistungspflicht: Ein Hausratversicherer ist immer dann ersatzpflichtig, wenn eine versicherte Sache (z.B. Möbel) durch eine versicherte Gefahr (z.B. Brand) oder aber als Folge einer versicherten Gefahr (z.B. Löschwasser) am Versicherungsort zerstört beziehungsweise beschädigt wird oder abhanden kommt. In diesem Zusammenhang muss auch geprüft werden, ob ein Versicherungsschutz über die Außenversicherung besteht.
Innerhalb der Versicherungsbedingungen für Hausrat sind die gesamten Sachen versichert, die sich im Haushalt befinden. Die jeweilige Unterteilung erfolgt nach Einrichtung (z.B. Möbel, Teppiche, Gardinen, Bilder), nach Gebrauch (z.B. Geschirr, Bekleidung, Haushaltsgeräte), nach Verbrauch (z.B. Nahrungs- oder Genussmittel) sowie Bargeld und Wertsachen unter bestimmten Endschädigungsgrenzen (z.B. Schmuck, Edelsteine, Pelze, Antiquitäten). Zum Begriff des Hausrates zählen ferner: Haustiere, Pflanzen, Prothesen, Musikinstrumente sowie technische Instrumente. Für die beiden Letzteren wird allerdings nur geleistet, wenn diese dem Hobby des Versicherungsnehmers dienen.
Der Versicherer leistet somit nicht nur für Gegenstände, die in der Wohnung aufbewahrt werden, sondern auch für Gegenstände, die dazu bestimmt sind, außerhalb der Wohnung genutzt zu werden (Fahrräder, Fotoapparate, Videokamera, Sportgeräte, Campingausrüstung, Jagd- und Sportwaffen). Gleichzeitig sind auch private Rundfunk- und Fernsehantennen sowie Markisen zur Wohnung des Versicherungsnehmers und Parabolantennen mitversichert.
(Doppelter ?) Versicherungsschutz für Gebäude und Grundstücke
Da Versicherungsschutz in der Hausrat zum einen am Gebäude sowie auf dem gesamten Grundstück, auf dem die Wohnung liegt, besteht, kann es leicht zu einer Doppelversicherung mit der Wohngebäudeversicherung kommen. Bringt ein Mieter als Versicherungsnehmer eine Markise oder Antenne an, besteht Versicherungsschutz ausschließlich über die Hausratversicherung. Dagegen sind in der Gebäudeversicherung wieder Sachen ausgeschlossen, die ein Mieter in das Gebäude eingefügt hat. Grundsätzlich nicht versicherbar in der Hausrat sind Gemeinschaftsantennen, Funkantennen außerhalb der Wohnung sowie Antennen und Markisen in gewerblich genutzten Räumen.
Versicherungsschutz als Mieter besteht ferner für Sachen, die ein Mieter in das Gebäude eingefügt hat. Hierunter fallen zum Beispiel Teppiche und Parkettböden, die Etagenheizung sowie Badewannen und Waschbecken. Obwohl es sich bei den genannten Gegenständen überwiegend um Gebäudebestandteile handelt, besteht kein Versicherungsschutz über die Gebäudeversicherung (vgl. §§ 93, 94 BGB). In den Versicherungsschutz eingeschlossen sind zudem alle Motor getriebenen Krankenfahrstühle, selbst fahrende Rasenmäher, Kinderautos und -Motorräder mit Elektromotor zum selbst fahren sowie Go-Karts und Spielfahrzeuge. Für Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie Surfgeräte und Flugdrachen besteht Versicherungsschutz ausschließlich am Versicherungsort (Garage, Kellerraum oder im Rahmen der Außenversicherung). Keine Leistungspflicht besteht dagegen bei einer dauerhaften Unterbringung außerhalb des Versicherungsorts.
Innerhalb der Allgemeinen Versicherungsbedingungen besteht Schutz auch für geliehene oder gemietete Arbeitsgeräte (z.B. Büromaschinen, Fachbücher, Werkzeuge, Mitversicherung von fremdem Eigentum). Nicht unter den Versicherungsschutz fallen hingegen alle Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände in Räumen, die der Versicherungsnehmer ausschließlich gewerblich oder beruflich nutzt. Vielfach unbekannt ist, dass in der Hausrat auch fremdes Eigentum mitversichert ist. Hierunter fällt zum Beilspiel die unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Waschmaschine sowie Sachen der volljährigen Tochter, die in der Wohnung des Versicherungsnehmers wohnt oder aber der von Bekannten geliehene Videorekorder. In diesem Zusammenhang sollte jedoch beachtet werden: Werden Sachen von Besuchern in der Wohnung des Versicherungsnehmers durch eine versicherte Gefahr beschädigt oder zerstört, dann gilt der Grundsatz „Außenversicherung vor Fremdversicherung“. Für diesen Fall leistet also grundsätzlich zuerst die Außenversicherung des Besuchers.
Die versicherten Kosten in den Versicherungsbedingungen der Hausrat umfassen dabei auch die Aufräumkosten für die versicherten Sachen. Hierzu gehören zum Beilspiel der eigene Zeitaufwand sowie der Abtransport von zerstörtem Hausrat zur Mülldeponie. Der Versicherer übernimmt in diesem Zusammenhang auch Transport- und Lagerkosten (in der Regel für längstens 100 Tage), sowie Schadensabwendungs- oder Schadenminderungskosten. Schlossänderungskosten werden übernommen, wenn durch einen Versicherungsfall Schlüssel für Türen der Wohnung abhanden gekommen sind. Versicherungsschutz besteht allerdings nur für die eigene Wohnungstür, das heißt: Schlossänderungskosten in einem Mehrfamilienhaus an der Eingangstür können nicht übernommen werden.
Was den Schutz bei Blitzschlag umfasst, muss dieser nicht unmittelbar auf die Hausratgegenstände einschlagen. Versicherungsschutz besteht daher auch für den Fall, dass ein Blitz in einen Baum einschlägt, dabei der Dachstuhl beschädigt wird und gleichzeitig auch Hausratsgegenstände beschädigt werden. Versicherungsnehmer genießen auch Schutz bei kaltem Blitzschlag. Dies wäre dann der Fall, wenn durch Blitzeinschlag die Gebäudewand eines Hauses reißt und Schäden am Hausrat verursacht. Gleiches gilt, wenn ein einschlagender Blitz den Wohnzimmerschrank versengt. Versicherer übernehmen dabei auch Schäden, die durch Luftdruck bei Blitzschlag entstehen. Eine solche Situation wäre dann gegeben, wenn durch den Luftdruck eines Blitzes die Fensterscheibe zerplatzt oder die Gardine beschädigt wird.
Bei der Kostenübernahme bei Explosionen muss unterschieden werden zwischen Verbrennungs- und Behälterexplosion. Unter Verbrennungsexplosion fallen Gas-Luft-Gemische (Propangas), Dampf-Luft-Gemische (Benzin) sowie Staub-Luft-Gemische (Holz- bzw. Kohlestaub). Eine Behälterexplosion liegt hingegen vor, wenn ein solcher durch den Überdruck von Gasen oder Dämpfen zerrissen wird. Ursächlich muss allerdings ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb eines Behälters sein. Zerplatz zum Beispiel eine Wasserflasche in einer Tiefkühltruhe, kann hierfür keine Kostenübernahme erfolgen. Der Grund: Es erfolgte keine Explosion durch Gas, sondern durch Gefrieren.
Problematik Einbruchdiebstahl und Abgrenzung zum Raub
Eine Problematik bei der Kostenübernahme besteht stets beim Einbruchdiebstahl. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass hierfür ein falscher Schlüssel verwendet wird. Kommt es zu einem Abdruck von Nachschlüsseln, ohne dass dies der Versicherungsnehmer merkt, steht der Versicherer in der Leistungspflicht, wenn damit die Wohnungstür rechtswidrig geöffnet wird. Allerdings steht der Versicherungsnehmer in der Beweispflicht. Probleme treten dann auf, wenn ein Mieter beim Auszug die Schlüssel beim Vermieter abgibt, dieser dann einen Nachschlüssel anfertigt und damit beim Nachmieter in dessen Wohnung eindringt. Für diesen Fall besteht kein Versicherungsschutz. Handelt es sich aber um ein Schließfach in einem Raum eines Bahnhofsgebäudes, besteht bei Einbruch Versicherungsschutz, da es sich um ein verschlossenes Behältnis in einem Raum handelt. Hierfür leistet dann entsprechend die Außenversicherung.
Gleiches gilt, wenn ein Dieb den Schreibtisch eines Versicherungsnehmers am Arbeitsplatz aufbricht und aus diesem eine Geldbörse entwendet. Versicherer stehen auch dann in der Leistungspflicht, wenn ein Schlüssel durch Raub abhanden kommt. Beispiel: Eine Person wird von einem Räuber niedergeschlagen, der Täter entwendet dem Bewusstlosen eine Geldbörse samt Wohnungsschlüssel.
Schäden durch Leitungswasser betreffen zum einen die Zu- oder Ableitungsrohre einer Wasserversorgung mit den damit verbundenen Schläuchen, die Warmwasser- beziehungsweise Dampfheizung selbst sowie die mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen (Wasser führende Teile). Dieser Schutz gilt auch für die mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen wie Waschmaschine, Geschirrspüler, Durchlauferhitzer, Gasthermen, Waschbecken, Badewannen oder Sprinkleranlagen. Mitversichert sind zudem alle Frostschäden an sanitären Anlagen und Leitungswasser führenden Installationen sowie Frost- oder Bruchschäden an Zu- bzw. Ableitungsrohren, soweit diese vom Versicherungsnehmer als Mieter dieser Sachen beschafft wurden. Kein Versicherungsschutz besteht dagegen bei Haus-Schwamm oder wenn der Versicherungsnehmer versehentlich einen Eimer mit Putzwasser umstößt und somit den Teppich beschädigt.
Auch Sturm und Hagel hat seinen Bestandteil in den Allgemeinen Hausrat- Versicherungsbedingungen. Versichert ist nicht nur die unmittelbare Einwirkung des Sturmes auf die versicherten Sachen, sondern auch Einwirkungs-, Folgeschäden sowie Schäden durch Gegenstände oder Hagel. Ein Einwirkungsschaden liegt vor, wenn der Sturm eine Antenne zur Wohnung des Versicherungsnehmers vom Dach reist. Ein Folgeschaden liegt vor, wenn der Sturm eine Fensterscheibe eindrückt und eindringender Regen den Hausrat beschädigt. Die Versicherer zahlen auch dann, wenn Hagel den Sonnenschirm auf dem Balkon zur Wohnung des Versicherten zerstört oder aber der Sturm einen Dachziegel auf die Markise des Versicherten schleudert.
Einen weiteren Baustein der Versicherungsbedingungen stellt der Versicherungsort dar. Zu einer Wohnung gehören nämlich alle Räume, die ein Versicherter gemietet hat oder die sich in seinem Eigentum befinden. Hierzu gehören neben der Wohnung auch Balkone, Loggien, Keller- und Bodenräume. Keinen Versicherungsort stellen Räume dar, die der Versicherte mit anderen Mietern oder Eigentümern gemeinsam nutzt (Hausflur, Fahrradkeller). Räume, die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden, stellen ebenfalls keinen Versicherungsort dar.