Allgemeine Leistungseinschränkungen in der Hausrat
Die in der Hausrat ausgeschlossenen Schadensursachen betreffen meist Risiken, wie sie bis auf einige Ausnahmen auch nicht durch andere Versicherungsarten erfasst sind – nämlich Schäden, die durch Kriegsereignisse jeder Art, innere Unruhen oder Erdbeben entstehen, oder durch Kernenergie. Diese Risiken halten die Versicherer für nicht oder nur schwer kalkulierbar. Hinsichtlich Erdbebenschäden besteht jedoch Versicherungsmöglichkeit im Rahmen der „Besonderen Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden in der Hausratversicherung“. Ausgeschlossen sind zudem Schäden, die ein Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeiführt.
Entsprechende Leistungsausschlüsse finden sich auch bei Brand, Blitzschlag und Explosion. Der Versicherungsschutz erstreckt sich in der Regel nicht auf Sengschäden, außer wenn diese durch Brand, Blitzschlag, Überspannung, Explosion oder Implosion entstanden sind sowie auf Kurzschlussschäden, die an elektrischen Einrichtungen entstanden sind, wenn der Blitz nicht auf versicherte Sachen aufgetroffen ist. Dieser Ausschluss betrifft aber nicht nur Teile der Einrichtung, sondern nach der Rechtsprechung und Literatur den gesamten elektrischen Einrichtungsgegenstand wie zum Beispiel die ganze Waschmaschine. Abweichend von dieser Regelung kann allerdings gegen Mehrbeitrag auch der Einschluss von Folgeschäden versichert werden. Dies gilt im Übrigen auch für die Vereinbarung einer höheren Entschädigungsgrenze.
Vom Versicherungsschutz der Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung sind auch diejenigen Schäden ausgeschlossen, die verursacht sind durch vorsätzliche Handlungen von Hausangestellten oder von Personen, die beim Versicherungsnehmer wohnen. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob der Bewohner entgeltlich oder unentgeltlich beim Versicherungsnehmer wohnt oder ein Untermieter das Zimmer möbliert gemietet oder dieses selbst möbliert hat. Dagegen kommt es wieder darauf an, dass wenigstens ein Teil der Wohnung wie zum Beispiel das Badezimmer oder die Diele vom Versicherungsnehmer und dem Bewohner gemeinsam genutzt wird. Außerdem sind Schäden durch Raub an Sachen ausgeschlossen, die an dem Ort der Wegnahme oder Herausgabe erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden.
Nicht versichert sind in der Regel auch Schäden am Inhalt eines Aquariums, die dadurch entstehen, dass Wasser aus dem Aquarium ausgetreten ist. Bei einigen Gesellschaften sind diese Schäden aber bereits mitversichert beziehungsweise können dort mitversichert werden. Ausgeschlossen bei Leitungswasser sind Schäden durch Plansch- oder Reinigungswasser, also all diejenigen Schäden, die durch den Gebrauch von Wasser entstehen. Beispiel: Beim Planschen in der Badewanne sammelt sich übergeschwapptes Wasser wiederholt am Sockel eines Badezimmerschränkchens, so dass sich mit der Zeit die Kunststoffoberfläche löst.
Nicht versicherbar sind auch Schäden durch Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Hochwasser oder Witterungsniederschläge oder ein durch diese Ursachen hervorgerufener Rückstau. Damit sind all diejenigen Schäden durch Wasser, das nicht aus Leitungen der Wasserversorgung stammt, auch nicht durch Versicherungsschutz gedeckt. Dies gilt selbst für den Fall, dass das Wasser in die Zu- und Ableitungsrohre oder in die damit verbundenen Einrichtungen gelangt. Auch der Versicherungsschutz gegen Sturm und Hagel erstreckt sich nicht auf Schäden durch Sturmflut, Lawinen oder Schneedruck sowie durch Eindringe von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß verschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen. Einzige Ausnahme: Die Öffnungen sind durch Sturm oder Hagel selbst entstanden. Da es sich bei diesen Schäden um so genannte erweiterte Elementarschäden handelt, können diese bei einigen Versicherern mitversichert werden.
Versichert sind hingegen wieder Leitungswasserschäden, die eine Erdsenkung oder einen Erdrutsch verursacht haben.
Beispiel 2: Durch Leitungswasser und Erdrutsch entsteht ein Rohrbruch, austretendes Wasser unterspült das Gebäude, indem sich die Wohnung befindet, so dass dieses absackt oder einstürzt und versicherte Sachen beschädigt werden.
Nicht unter die versicherbaren Leistungen der Hausrat fallen auch Schäden an Gebäuden, an Kraftfahrzeugen aller Art sowie deren Anhänger einschließlich nicht eingebauter Teile sowie an Wasserfahrzeugen (es sei denn, diese sind in den Bedingungen genannt). Nicht versicherbar ist auch der Diebstahl von Fahrrädern außerhalb des Versicherungsorts. Ausgeschlossen sind auch Schäden durch Sturmflut, Lawinen oder Schneedruck. Allerdings kann der Sturm als mitwirkende Ursache zu Schäden führen. In diesem Fall besteht wieder Versicherungsschutz.
Beispiel 2: Der Druck durch die auf dem Gebäudedach liegenden Schneemassen wird durch Sturm so stark erhöht, dass das Dach einstürzt und der Hausrat beschädigt wird.
Weiter zu beachten: Das Eindringen von Witterungsniederschlägen und Schmutz durch nicht geschlossene Öffnungen unter Mitwirkung – insbesondere durch Sturm – führt generell zum Ausschluss der hierdurch entstandenen Schäden. Auch ist der Hausrat grundsätzlich nur innerhalb des Versicherungsorts versichert. Werden versicherte Sachen infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalles aus dem Versicherungsort entfernt, besteht hierfür ein zeitlich begrenzter Versicherungsschutz auch außerhalb des Versicherungsorts. Als Versicherungsort wird stets die Wohnung des Versicherungsnehmers bezeichnet. Werden die Sachen in einer Zweitwohnung versichert, bedarf es hierzu einer besonderen Vereinbarung. Nicht zur Wohnung gehören dagegen Räume, die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden.