Versicherungsort und Außenversicherung
Die Hausratversicherung begleitet ihre Besitzer nicht nur in ihren Wohnräumen, sondern auch im Urlaub. Die Wirkungskraft der Hausrat-Police wird damit über die Grenzen des ständigen Wohnsitzes ausgedehnt und schützt den Versicherten für aus dem Hotelzimmer gestohlene Koffer. Damit ist das versicherte Eigentum eines Versicherungsnehmers weltweit geschützt. Der Versicherungsschutz greift, wenn sich der Versicherte vorübergehend außerhalb des Versicherungsorts aufhält und das versicherte Eigentum während dessen mit sich führt. Über diese Außenversicherung besteht somit Versicherungsschutz für versicherte Sachen, die sich für die Dauer von maximal drei Monaten außerhalb des Versicherungsorts befinden. Es betrifft somit all diejenigen Sachen, die ein Versicherter in den Urlaub mit nimmt oder in die Reinigung oder zur Reparatur gibt.
Eine Ausnahme von der dreimonatigen Beschränkung gilt allerdings für Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung länger als diese drei Monate vom Versicherungsort fernbleiben und an ihrem Aufenthaltsort keinen eigenen Hausstand gegründet haben. Dies gilt auch für Personen, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherten leben. Damit der Versicherer entsprechenden Versicherungsschutz gewähren kann, muss es sich bei den Gegenständen um das Eigentum des Versicherten oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person handeln. Geliehene Sachen sind diesem Sachverhalt gleichgestellt, deren Verlust wird ebenfalls ersetzt.
Werden die Beschädigungen durch Sturm und Hagel angerichtet, so besteht Außenversicherungsschutz nur für diejenigen Güter, die sich innerhalb eines Gebäudes befinden. Versicherungsnehmer und die mit diesem in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen genießen auch Außenversicherungsschutz für den Fall einer Beraubung versicherter Besitztümer. Nicht unter den Versicherungsschutz fallen allerdings Sachen, die erst durch Zwang herbeigeschafft wurden. Allerdings ist im Rahmen einer Außenversicherung die Entschädigung auf 10 Prozent der Versicherungssumme (höchstens 10.000 Euro) begrenzt; zudem gelten die vertraglich festgelegten Entschädigungsgrenzen für Bargeld und Wertsachen. Allerdings kann der Versicherungsnehmer bei Abschluss der Police durch eine ergänzende Klauselvereinbarung diese Grenzen erhöhen lassen. Möglich ist zum Beispiel ein Wert von bis zu 15 Prozent (höchstens 15.000 Euro), allerdings durch entsprechend höhere Beitragszahlungen.
Die Hausratversicherung kommt aber nicht nur für den Verlust von Sachen auf, die auf Reisen mitgeführt werden, sondern auch am Arbeitsplatz. Versichert sind auch nicht nur Gegenstände in der eigenen Wohnung, sondern auch Gegenstände in der eigenen Garage. Liegt ein Einbruchdiebstahl in einem verschlossenen Hotelzimmer oder in einem verschlossenen Umkleideraum einer Sporthalle vor, sind diese Sachen generell mitversichert. Versicherungsschutz besteht weiter für den Hausrat am Zweitwohnsitz der eigenen Kinder, sofern diese noch ihren Hauptwohnsitz zu Hause haben. Im Falle eines Wohnungswechsels geht der Versicherungsschutz automatisch auch auf die neue Wohnung über. Somit besteht Versicherungsschutz für längstens acht Wochen ab Beginn des Umzugs für beide Wohnungen.
Handelt es sich um einen Wohnungswechsel ins Ausland, besteht für die neue Wohnung kein Versicherungsschutz. War mit dem Versicherer für die bisherige Wohnung die Anbringung von besonderen Sicherungen vereinbart, so hat der Versicherte den Versicherer auch über die Sicherungen der neuen Wohnung zu informieren. Zu beachten ist zudem, dass die neue Wohnung in einem Ort liegen kann, für den der Tarif des Versicherers einen anderen Beitragsatz vorsieht. Der Versicherungsschutz in der neuen und in der alten Wohnung greift dabei auch für Kellerräume in Nebengebäuden, sofern diese auf dem gleichen Grundstück stehen.
Kommt es zu einem Schadensfall, wird durch den Versicherer auch geprüft, ob der Ort des Schadens zum Versicherungsort zählt. Als Versicherungsort wird immer die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung genannt. Zu einer Wohnung gehören wiederum all diejenigen Räume, die zu Wohnzwecken dienen und somit eine selbstständige Lebensführung ermöglichen. Nicht versicherbar sind hingegen Räume, die ausschließlich beruflichen oder gewerblichen Zwecken dienen. Eine Ausnahme bildet das Arbeitszimmer, das ausschließlich über die Wohnung betreten werden kann. In der Außenversicherung findet auch der Grundsatz der Fremdversicherung statt.
Beispiel 2: Ein Versicherter hat Gegenstände unter Eigentumsvorbehalt gekauft.
Beispiel 3: Ein Versicherter hat in einer fremden Wohnung seine eigenen Sachen untergebracht (z.B. Gegenstände verliehen).
Wird zum Beispiel die von einem Arbeitskollegen geliehene Kamera bei einem Einbruch gestohlen, kommt in erster Linie immer die eigene Hausratversicherung für den Schaden auf. Sollte der Versicherte selbst keine Hausratversicherung besitzen, übernimmt dann als zweite Instanz die Hausratversicherung des Verleihers den Schaden im Sinne der Außenversicherung – allerdings in einem begrenzten Summenumfang. Werden hingegen Gegenstände von anwesenden Besuchern in der Wohnung des Versicherten durch eine versicherte Gefahr beschädigt oder zerstört, gilt wiederum der Grundsatz „Außenversicherung vor Fremdversicherung“ . In diesem Fall leistet dann die Außenversicherung des Besuchers.
Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer einer Hausratversicherung und zieht einer der Ehegatten wegen Trennung aus, dann sind sowohl die neue Wohnung als auch die bisherige Wohnung des ausziehenden Ehegatten als Versicherungsort anzusehen. Dieser Schutz gilt solange, bis die Hausrat aufgrund des Wohnungswechsels geändert wird, längstens jedoch bis zum Ablauf von drei Monaten nach der Beitragsfälligkeit, die dem Wohnungswechsel folgt. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung. Gleiches gilt im Übrigen bei einem Wohnungswechsel durch beide Ehegatten.