Rückreisekosten

Muss ein Versicherungsnehmer entweder auf Grund eines versicherten Schadens von einer Geschäfts- oder Urlaubsreise zum Versicherungsort zurückreisen, entstehen diesem hohe Rückreisekosten. Von einer Urlaubsreise kann immer dann gesprochen werden, wenn ein Versicherter sich aus privaten Gründen für mindestens vier Tage oder höchstens sechs Wochen vom Versicherungsort entfernt aufhält.

Dabei sind Rückreisekosten in der Hausratversicherung nicht in jedem Fall mitversichert. Versicherungsschutz besteht nur dann, wenn es sich um einen erheblichen Versicherungsfall handelt, der eine vorzeitige Unterbrechung des Urlaubs erforderlich macht. Dies ist bei erheblichen Schäden oder Zerstörungen des Hausrats der Fall. Erstattet werden jeweils die Rückreisekosten aus dem Urlaub, dessen Verkehrsmittel man für die eigentliche Rückreise geplant hat. Wer also mit dem Zug an sein Urlaubsziel gefahren ist, erhält auch nur die Mehrkosten für eine Zugfahrt vom Urlaubs- an den Schadensort erstattet. Nur in sehr dringenden Fällen darf auch ein schnelleres Verkehrsmittel gewählt werden.

Rückreisekosten werden dagegen von der Wohngebäudeversicherung erstattet, wenn der Hauseigentümer wegen eines erheblich während seiner Abwesenheit eingetretenen Schadens an der versicherten Immobilie unverzüglich die Rückreise aus dem Urlaub antreten muss. Als Urlaubsreise gilt dabei die Abwesenheit des Hausbesitzers ab dem 4. Tag bis zur 8. Woche, zudem muss es sich um eine private Urlaubsreise handeln. Übernommen werden auch nur die Kosten für die Wahl eines angemessenen Transportmittels. Die Deckung der Rückreisekosten ist in der Regel in der Grundsicherung jeder Gebäudeversicherung mit enthalten.

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