Umzug / Wohnungswechsel
Eine Hausratversicherung stellt nicht nur existentielle Absicherung, sondern auch ein mobiles Dienstleistungsprodukt dar. Denn sie begleitet den Versicherungsnehmer im Falle eines Wohnungswechsels in sein neues Zuhause. In der Regel läuft ein Wohnungswechsel von einer Stadt in die andere nicht von heute auf morgen ab, vielmehr muss die neue Wohnung noch renoviert oder Einbauten vorgenommen werden. Während dieser Phase kann es passieren, dass der Versicherte vorübergehend über zwei Wohnungen verfügt. Sofern innerhalb Deutschlands umgezogen wird, besteht daher Versicherungsschutz für beide Wohnungen, so dass während des Umzugs der gesamte Hausrat in beiden Wohnungen versichert ist.
Versicherungstechnisch wird immer dann ein Umzug zu Grunde gelegt, wenn die neue Wohnung künftig auf dieselbe Art und Weise durch den Versicherten bewohnt wird wie die bisherige. Der Versicherungsschutz beginnt für beide Wohnungen ab dem Zeitpunkt, wo die Versicherungsgesellschaft über den Adresswechsel informiert wurde. Als Umzugsbeginn gilt dagegen der Zeitpunkt, an dem die ersten versicherten Gegenstände dauerhaft in der neuen Wohnung unterbracht werden.
Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer einer Hausratversicherung und zieht einer der Ehegatten wegen Trennung aus, dann sind beide Wohnungen – sowohl die neue Wohnung als auch die bisherige Wohnung des ausziehenden Ehegatten – Versicherungsort. Dies gilt grundsätzlich solange, bis die Hausratversicherung bezüglich des Wohnungswechsels geändert wurde, längstens allerdings bis zum Ablauf von drei Monaten nach der Beitragsfälligkeit, die dem Wohnungswechsel folgt.
Der Versicherungsschutz geht hingegen nicht auf die neue Wohnung über, wenn der Versicherungsnehmer die bisherige Wohnung beibehält und diese auch weiterhin bewohnt (sog. doppelter Wohnsitz). Gleiches gilt bei einem Wohnungswechsel ins Ausland. Wurden mit dem Versicherer für die bisherige Wohnung die Anbringung von speziellen Sicherungen vereinbart, muss der Versicherer auch über die Sicherung der neuen Wohnung informiert werden. Sieht der Tarif des Versicherers durch den Wohnortwechsel einen anderen Beitragssatz vor, hat der Versicherte das Recht, aufgrund dieser Beitragserhöhung die Versicherung zu kündigen.
Zieht der Versicherungsnehmer ins Ausland um, kann durch eine spezielle Klauselvereinbarung auch ein Versicherungsort im Ausland festgelegt werden. Während des gesamten Umzugsvorgangs ist der Hausrat versicherungsmäßig auch über die Außenversicherung geschützt. Versichert sind damit alle Sachen, die beim Transport durch eine der versicherten Gefahren beschädigt oder verloren werden. Schäden, die über diese Umzugsschäden hinausgehen, werden allerdings nicht erstattet. Dies betrifft insbesondere Ursachen, die in der Hausratversicherung keine Erwähnung finden. Beispiel: Im Möbelwagen zerbricht eine Spiegeltür oder es wird Inventar daraus entwendet. In diesen Fällen erhält der Versicherte keine Entschädigung.
Kommt es zu einem Wohnungswechsel von beiden Ehegatten, dann sind ebenfalls die neuen Wohnungen sowie die bisherige Wohnung als Versicherungsort abgesichert. Diese Sicherung bleibt bis zum Ablauf von drei Monaten nach der Beitragsfälligkeit, die nach dem Umzug folgt, danach endet der Versicherungsschutz für die alte Wohnung. Dabei steht der Versicherte in der Pflicht, spätestens zum Zeitpunkt des Umzugsbeginns den Wohnungswechsel schriftlich dem Versicherer mitzuteilen. Dafür muss auch die neue Adresse angegeben werden, da sich mit dem Umzug in eine andere Tarifzone auch möglicherweise der Beitrag ändern kann. Neben der Versicherungssumme sollte die Versicherungspolice auch an die neuen Gegebenheiten angepasst werden. Dies beginnt nicht nur bei den Risikoverhältnissen des Hausrats, sondern betrifft auch die Umstände wie zum Beispiel die Bauart eines Gebäudes oder die Gefahr, die aus einem solchen Gebäude hervorgehen können (Gefahrerhöhung durch Gaststätte, Diskothek, Handwerks- bzw. Industriebetrieb).
Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer einer Hausratversicherung und zieht einer der Ehegatten wegen Trennung aus, dann sind beide Wohnungen – sowohl die neue Wohnung als auch die bisherige Wohnung des ausziehenden Ehegatten – Versicherungsort. Dies gilt grundsätzlich solange, bis die Hausratversicherung bezüglich des Wohnungswechsels geändert wurde, längstens allerdings bis zum Ablauf von drei Monaten nach der Beitragsfälligkeit, die dem Wohnungswechsel folgt.
Der Versicherungsschutz geht hingegen nicht auf die neue Wohnung über, wenn der Versicherungsnehmer die bisherige Wohnung beibehält und diese auch weiterhin bewohnt (sog. doppelter Wohnsitz). Gleiches gilt bei einem Wohnungswechsel ins Ausland. Wurden mit dem Versicherer für die bisherige Wohnung die Anbringung von speziellen Sicherungen vereinbart, muss der Versicherer auch über die Sicherung der neuen Wohnung informiert werden. Sieht der Tarif des Versicherers durch den Wohnortwechsel einen anderen Beitragssatz vor, hat der Versicherte das Recht, aufgrund dieser Beitragserhöhung die Versicherung zu kündigen.
Zieht der Versicherungsnehmer ins Ausland um, kann durch eine spezielle Klauselvereinbarung auch ein Versicherungsort im Ausland festgelegt werden. Während des gesamten Umzugsvorgangs ist der Hausrat versicherungsmäßig auch über die Außenversicherung geschützt. Versichert sind damit alle Sachen, die beim Transport durch eine der versicherten Gefahren beschädigt oder verloren werden. Schäden, die über diese Umzugsschäden hinausgehen, werden allerdings nicht erstattet. Dies betrifft insbesondere Ursachen, die in der Hausratversicherung keine Erwähnung finden. Beispiel: Im Möbelwagen zerbricht eine Spiegeltür oder es wird Inventar daraus entwendet. In diesen Fällen erhält der Versicherte keine Entschädigung.
Neue Bestimmungen für Ehepaare oder Lebenspartnerschaften bei Auszug
Vielfach kommt es nach der Trennung eines Ehepaares bzw. einer Lebenspartnerschaft zu einem darauf folgenden Auszug des Versicherungsnehmers aus der gemeinsamen Wohnung. Versicherungsmäßig wird jetzt vorerst sowohl der alte als auch der neue Wohnsitz als Versicherungsort betrachtet. Allerdings erlischt der Versicherungsschutz für die bisherigen gemeinsamen Wohnräume spätestens drei Monate nach der nächsten fälligen Beitragszahlung.
Beispiel: Angenommen, die Versicherungsperiode besteht vom 1. Juli des Jahres 01 bis zum 1. Juli des Folgejahres 02. Innerhalb dieses Zeitraums verlässt der Versicherte die Ehewohnung am 5. Dezember des Jahres 01. Für diesen Fall unterliegt diese noch bis zum 1. Oktober des nächsten Jahres (02) dem Hausratsschutz.
Andererseits kann es auch vorkommen, dass beide Ehegatten im Versicherungsschein als Versicherungsnehmer ausgewiesen sind. Für diesen Fall ist dann die neue Wohnung des ausziehenden Partners nach Ablauf der Drei-Monats-Frist nicht mehr in die Hausratversicherung eingeschlossen. Haben sich jedoch beide Partner zum Auszug aus der gemeinsamen Wohnung entschlossen, dann sind deren neue Wohnungen ebenfalls während der dreimonatigen Zeitspanne abgesichert, bevor auch hier die Hausratpolice ihre Gültigkeit verliert.