Welche Sachen in der Hausrat versichert sind
Hausratversicherungen stellen in Deutschland eine der bedeutendsten Sachversicherungen dar, in der als versicherte Sachen fast alle sich im Haushalt befindliche Gegenstände angesehen werden können. Die Gesellschaften leisten in diesem Zusammenhang bei Beschädigung, Diebstahl oder Zerstörung von Einrichtungsgegenständen, Gebrauchs- oder Verbrauchswaren. Kommt es nämlich zur Zerstörung des Hausrates eines Versicherten, kann dies oftmals die finanzielle Katastrophe bedeuten. Um einen solchen finanziellen Ruin vorzubeugen, empfehlen Versicherungsexperten den Abschluss einer Hausratversicherung, die insgesamt auch noch eine besonders günstige Versicherung darstellt.
Versichert werden können in der Hausrat: Möbel (auch Gartenmöbel), Teppiche, Bilder, Kleidung, Wäsche (auch auf der Leine), Schmuck, Uhren, Elektrogeräte, PCs (zum privaten Gebrauch), TV, Musikinstrumente, Fahrräder, Bargeld (bis zu einer bestimmten Summe). Zu den Wertsachen zählen: Bargeld, Urkunden, Sparbücher, Schmuck, Wertpapiere, Perlen, Edelsteine, alle Sachen aus Platin, Gold oder Silber sowie Briefmarken- bzw. Münzsammlungen, Kleindungsstücke aus Pelz, handgeknüpfte Teppiche, Gobelins, Kunstgegenstände Gemälde, Zeichnungen, Grafiken, Plastiken, Collagen sowie alle die Gegenstände, die über 100 Jahre alt sind (Antiquitäten). Hierfür sehen die Versicherer eine Entschädigungsgrenze in Höhe von 20 Prozent der Versicherungsgrenze vor. Allerdings fallen diese Begrenzungen von Versicherungsgesellschaft zu Versicherungsgesellschaft recht unterschiedlich aus.
Vereinfacht gesagt sichert eine Hausratversicherung all diejenigen Gegenstände ab, die einem Versicherten gehören und die er bei einem Umzug auch mitnehmen kann. Einige Versicherer zahlen auch für geliehene Sachen. Versichert sind auch Arbeitsgeräte, die einzelne Familienmitglieder beruflich nutzen. Ausgenommen hiervon sind allerdings Sachen, die gewerblich verkauft werden sollen und deshalb in der Wohnung zwischengelagert sind. Unter den Versicherungsschutz fallen auch nachträgliche Einbauten bei gemieteten Wohnungen oder Häusern, zum Beispiel vom Versicherten eingebaute sanitären Anlagen, Antennen oder Markisen.
Die Versicherer kommen aber auch bei Unwetter, das heißt bei Schäden durch Regen, Hagel, Sturm, Schnee und Blitz auf. Unwetter können sowohl im Sommer als auch im Winter zu Schäden führen. Stürme können Dächer abdecken, Blitze lassen Häuser abbrennen, unter der Schneelast brechen Dächer zusammen, Hagel schlägt Fensterscheiben ein, wodurch binnen weniger Stunden die Wohnung wasserdurchflutet ist. Für diese Sturmschäden haften sowohl die Gebäude-, die Hausrat- sowie die Kaskoversicherung – allerdings erst ab einer Windstärke 8 – und das entspricht einer Windgeschwindigkeit von 61 Std./km.
Reißt ein Sturm Ziegel oder Dachpappe mit, muss dies vom Versicherten nicht im Einzelnen nachgewiesen werden. Vielmehr reicht es nach den Versicherungsbedingungen aus, dass es im Vorfeld eine offizielle Sturmwarnung gegeben hat und auch Häuser in der Nachbarschaft beschädigt worden sind. Zudem sind Schäden am Hausrat durch Sturm in der Hausratversicherung nur abgedeckt, wenn dieser während der Böen in einem Gebäude untergebracht war und dort auch beschädigt wurde. Eine Ausnahme bilden lediglich Markisen, die einem Mieter gehören, und die außen am Gebäude angebracht sind und ausschließlich durch die Bewohner der versicherten Wohnung genutzt werden. Einen zusätzlichen Schutz erhalten Versicherte, wenn ihnen das Gefriergut durch längeren Stromausfall infolge des Sturms verdirbt.
Nicht unter den Versicherungsschutz der Hausratversicherungen fallen Gegenstände, die fest mit dem Gebäude verbunden sind. Hierunter fallen Einbaumöbel, Fensterrahmen sowie Eingangs- und alle Zimmertüren. Nicht versicherbar sind auch alle Hausgegenstände von Untermietern, diese müssen durch die Untermieter durch eine eigene Hausratversicherung versichert werden. Keine Leistungspflicht besteht auch bei größeren Wasserfahrzeugen wie zum Beispiel Sportboote sowie für alle zulassungspflichtigen Fahr- oder Flugzeuge. Hierfür ist die jeweilige Kaskoversicherung zuständig.
Sollte der Sturm Dachziegel auf ein parkendes Auto schleudern, steht die Teilkasko eines Autohalters in der Zahlungspflicht. Versicherbar ist für diesen Fall allerdings nicht der Wiederbeschaffungswert (Neupreis des Fahrzeugs), sondern ausschließlich der Wert zum Zeitpunkt der Schadensmeldung (Zeitwert). Hat der Versicherungsnehmer auch noch eine Selbstbeteiligung in seiner Teilkasko vereinbart, dann wird dieser Betrag noch von der Entschädigungssumme abgezogen. Kommt es an einem Fahrzeug zu Blechschäden wegen eines umgestürzten Baumes, dann haftet hierfür nicht die Teilkasko-, sondern nur die Vollkaskoversicherung. Andererseits muss entweder der Baumbesitzer oder dessen Haftpflichtversicherung für einen Schaden aufkommen, wenn ein nachweislich morscher Baum umgestürzt ist und Haus oder Auto beschädigt hat. Vielfach kann hierbei die Beweislage als sehr schwierig angesehen werden. Fällt hingegen ein gesunder Baum um, dann stellt dieses Schadensereignis stets eine „höhere Gewalt“ dar, weshalb der Eigentümer für einen solchen Schaden niemals haftbar gemacht werden kann.
Eingeschlossene Elementarversicherung
Enorme Kosten können auch Schäden durch Schnee verursachen. Bricht zum Beispiel ein Hausdach unter einer Schneelast ein, ist derjenige finanziell abgesichert, der neben seiner Gebäudeversicherung auch noch über eine abgeschlossene Elementarschadenversicherung verfügt. Bersten die Glasfenster durch den Druck der Schneemassen, leistet die Glasversicherung für den Fall, dass die Scheiben gerissen sind. Kommt es zu einer Überflutung durch Dauerregen im Keller, bei dem Wände und Inventar beschädigt werden, leistet hierfür ausschließlich die Elementarschaden-Versicherung. Der Grund: Schäden durch eindringendes Wasser sind durch die Gebäudeversicherung ausgeschlossen. Von daher sollte die Elementschadenversicherung zur Hausrat- und Wohngebäudeversicherung ergänzt werden. Hierdurch sind dann auch Überschwemmungen (keine Sturmflut, kein Rückstau), Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch oder Schneedruck und Lawinen abgesichert. Für diesen Zusatzschutz vereinbaren die meisten Versicherer eine Selbstbeteiligung in Höhe von 10 Prozent der Schadenssumme.
Schäden durch Überschwemmungen sind aber auch bei der Kfz-Teilkaskoversicherung mitversichert. Der Vorteil: Fahrzeughalter brauchen hierbei keine Rückstufung zu befürchten, da es bei dieser Police keine Schadensfreiheitsrabatte gibt. Versicherungsnehmer sollten allerdings darauf achten, inwieweit Fahrzeugteile und sonstiges Zubehör wie Kindersitze, Warndreieck oder Verbandskasten mitversichert sind. Dieser Schutz kann je nach Gesellschaft erheblich variieren. Ein Versicherer kann allerdings einen Teil des Schadens beziehungsweise auch ganz verweigern, wenn ein Fahrzeughalter sein Fahrzeug trotz polizeilicher Warnung in einem durch Hochwasser gefährdeten Gebiet abstellt oder dort hinfährt. Hierdurch hat der Versicherte dann in einer Weise gehandelt, durch die ein Schaden hervorgerufen wurde. Für diesen Fall kann die Gesellschaft dann entsprechend der Schwere des Verschuldens ihre Leistung kürzen. Dagegen ist ein unkorrektes Verhalten lediglich als leichte Fahrlässigkeit einzustufen, was keine finanziellen Einbußen nach sich ziehen darf.
Bei direkten Blitzeinschlägen in ein Haus kommt der Gebäudeversicherer auf. Entstehen Schäden durch Überspannung, werden diese nur ersetzt, wenn der Blitz direkt in das versicherte Grundstück oder das Gebäude eingeschlagen hat. Versicherungsnehmer sollten unbedingt beachten, dass Schäden durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss nur dann über die Gebäudeversicherung versichert sind, wenn in der Police auch eine zusätzliche Klausel vereinbart wurde, wonach auch Überspannungsschäden mitversichert sind. Eine solche Klausel sollte auch in der Hausratversicherung aufgenommen werden. Kommt es durch Hagel zu Schäden an Dach, Fenstern oder Rollläden, dann leistet hierfür der Gebäudeversicherer. Werden hingegen Fahrzeuge durch Hagel beschädigt, dann haftet hierfür die Teilkaskoversicherung.
Bei (Urlaubs-)Reisen ist zwischen Schäden vor dem Antritt beziehungsweise während einer Reise zu unterscheiden. Steht ein Urlaub noch bevor, dann haftet hierfür Reiserücktrittversicherung. Wurde eine Reise hingegen schon begonnen, dann greift hierfür die Reiseabbruchversicherung. Daher werden diese beiden Versicherungen durch die Reiseveranstalter auch meist in Kombination angeboten. Ersetzt wird innerhalb der Hausratversicherung immer der Wiederbeschaffungspreis. Das betrifft sowohl abhanden gekommene Gegenstände als auch zerstörten Hausrat. Ist eine beschädigte Sache dagegen noch reparierbar, zahlt die Hausrat sämtliche Reparaturkosten. Beispiel: Ein Teppich ist angebrannt, die verbrannte Stelle aber noch reparierbar. Für diesen Fall erhält der Versicherte zum einen die Kosten für die Reparatur, zum anderen die Kosten für die Wertminderung, weil der Teppich danach nicht mehr ganz so schön aussieht.