Hausratversicherung: Auf den Wert der Einrichtung kommt es an
Um in der Hausrat die individuellen Werte zu ermitteln, gibt es zwei Möglichkeiten. Zum einen können die Sachen des gesamten Hausrats aufgelistet und zu dem entsprechenden Neuwert addiert werden. Der Nachteil in einer Auflistung liegt darin, dass entweder einige Sachen vergessen werden oder aber dass ein geringerer Wert angegeben wird. Wer zum Beispiel seinen Hausrat mit 50.000 Euro anstatt mit 100.000 Euro versichert, ist zu 50 Prozent unterversichert. Die Folge: Die Versicherer leisten lediglich bei einem Totalschaden in Höhe von 25.000 Euro. Bei der zweiten Wertermittlung in der Hausrat multipliziert der Versicherer seine Wohnfläche mit ca. 650 Euro pro Quadratmeter. Mit dieser Multiplikation ist eine Versicherungssumme erreicht, bei der der Versicherer auf eine Unterversicherung verzichtet. Der Vorteil: Im Schadensfalle wird kein Abzug vorgenommen. Sollte die hiermit ermittelte Deckungssumme durch eventuelle Neuanschaffungen nicht mehr ausreichen, kann diese jederzeit erhöht werden.
Bei der Wertermittlung von Bargeld oder Wertpapieren sehen die Versicherungsbedingungen allerdings bestimmte Höchstgrenzen vor. Dabei ist die Entschädigung bei Wertsachen je Versicherungsfall grundsätzlich auf 20 Prozent der Versicherungssumme begrenzt. Wird das Geld nicht in einem Tresor aufbewahrt, ist die Entschädigung auf 1.000 Euro beschränkt. Bei Sparbüchern, Urkunden oder sonstigen Wertpapieren liegt das Limit bei 2.500 Euro. Hinweis: Allerdings können auch jederzeit höhere Grenzen vereinbart werden. Aufgrund des neuen Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sind die Versicherer angehalten, sogar bei grober Fahrlässigkeit eine teilweise Entschädigung auszukehren. Hierbei richtet sich die Höhe der Entschädigung stets nach der Schwere des Verstoßes, den ein Versicherer zu vertreten hat. Je schwerwiegender ein Verstoß also ausfällt, desto geringer ist die Leistung des Versicherers.
Bei der Ermittlung der individuellen Versicherungssumme kann der Wert des eigenen Hausrats entweder geschätzt werden oder der Versicherte wendet die Pauschalmethode an. Für diesen Fall wird gegenüber dem Versicherer eine Mindestversicherungssumme erklärt, die zwischen 500 und 700 Euro pro Quadratmetern liegen sollte. Aber Achtung: Handelt es sich aber um eine kleine Wohnungseinrichtung, die mit vielen wertvollen Hausratsgegenständen ausgestattet ist, kann die Pauschalmethode schnell zu einem falschen Bild führen (Unterversicherung).
Wer seinen Hausrat optimal schützen möchte, sollte immer wissen, wo er gerade steht. Wird zum Beispiel die Quadratmeter-Variante angewandt, kann es passieren, dass die Deckungssumme weit unter dem Neuwert liegt. Dies ist immer dann der Fall, wenn es sich um eine sehr kleine Wohnung handelt, in der sich viele hochwertige Gegenstände befinden. Damit kommt es schnell zu einer Unterversicherung. Im Umkehrschluss kann es sich um eine sehr großzügige Wohnung handeln, die lediglich über eine sehr günstige Ausstattung verfügt. Für diesen Fall fällt ein unnötig hoher Beitrag für eine Deckungssumme an, die der Versicherte im Schadensfall gar nicht ausschöpft.
Auch kann sich der Wert eines Hausrats sowohl durch Neuanschaffung als auch durch Verkäufe bei einem Umzug in eine kleinere Wohnung verändern. Diese Beispiele zeigen, dass nur eine ausrechend kalkulierte Versicherungssumme genügend Schutz bietet. Denn grundsätzlich sollte der Versicherungsnehmer im Schadensfall auch die Summe erhalten, die er für einen Neukauf benötigt, um die jeweiligen Gegenstände zu ersetzen. Da es hier um eine Neuwert-Erstattung geht, sollte die Versicherungssumme auch den Neuwerten aller versicherten Objekte entsprechen. Dies sollte beim einfachen Kaffeelöffel beginnen und beim hochwertigen Kleiderschrank enden.
Um einen möglichst exakten Wert des gesamten Hausrats zu erreichen, kann im Anschluss an diesen Text ein Formular zur Wertermittlung ausgedruckt und in Ruhe ausgefüllt werden. Als Entschädigungshöchstgrenze gilt dabei grundsätzlich die vereinbarte Versicherungssumme. Zudem werden auch Kosten ersetzt, die entstehen, wenn die Wohnung nach einem Schadensfall eine Zeit lang unbewohnbar wird und der Versicherte mit seiner Familie vorübergehend in ein Hotel oder in eine Pension ausweichen muss. Auch Hausratsgegenstände, die auf Urlaubsreisen mitgenommen werden, sind weltweit bis zu einer gewissen Beschädigungsgrenze mitversichert. Für Hausrat, der sich vorübergehend außerhalb der Wohnung befindet (also auch für Reisegepäck), besteht Versicherungsschutz für bis zu drei Monate. Daher gelten für eine Ferien- bzw. Urlaubsunterkunft dieselben Voraussetzungen und Anforderungen wie bei einer Hausrat für die eigene Wohnung.
Um den vollen Versicherungsschutz zu erlangen, müssen bestimmte Sicherheitsbestimmungen durch den Versicherten eingehalten werden. Zum einen sollten die Fenster auch bei kürzerem Verlassen des Hauses oder der Wohnung geschlossen sein. Auch die Rollläden sollten bei längerer Abwesenheit geschlossen sein. Was die Türschlösser anbelangt, ist für eine durchgehend genutzte Wohnung je Außentür ein nach außen bündig abschließender Schließzylinder erforderlich. Außerdem dürfen die Beschläge von außen nicht abschraubbar sein. Als Alternative kann ein Zuhaltungsschloss verwendet werden, das aus mindestens fünf Stiftzuhaltungen bestehen sollte. Beim Abhandenkommen eines Schlüssels ist es zur Schadensverhütung ratsam, das Schloss auswechseln zu lassen. Dies gilt insbesondere beim Diebstahl eines Schlüssels. Auch Wasch- oder Spülmaschinen sollten nie unbeaufsichtigt in Betrieb sein. Vielmehr sollte für den Fall eines Wasserschadens immer jemand in der Nähe sein, der sofort das Wasser abstellt beziehungsweise die Maschine ausstellt.
Wer seine Wohnung längere Zeit verlässt, sollte die Wohnungstür nicht nur ins Schloss fallen lassen, sondern zusätzlich absperren. Andernfalls riskiert er seinen Versicherungsschutz und läuft Gefahr, nach einem Wohnungseinbruch auf dem Schaden sitzen zu bleiben. Jedoch führt nicht schon jede leichte Nachlässigkeit zum Wegfall des Versicherungsschutzes, sondern nur „grobe Fahrlässigkeit“. Das stellte das Oberlandesgericht Nürnberg in einem Zivilurteil klar. Ob das Nichtabsperren einer Wohnungstür noch als verzeihliche Sorglosigkeit einzustufen ist oder schon als grober Leichtsinn, lässt sich nach Ansicht des Gerichts nicht pauschal beantworten.
Entscheidend sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die örtliche Situation und die Dauer der Abwesenheit. Im konkreten Fall (zweistündiges Verlassen der in einem übersichtlichen Mehrfamilienhaus gelegenen Wohnung am Abend) hielten die OLG-Richter die Grenze zur groben Fahrlässigkeit noch nicht für überschritten. Sie entschieden deshalb, dass die bestohlene Wohnungsbesitzerin ihren Schaden – rund 15.000 Euro – von der Hausratversicherung ersetzt bekommt.
Der Fall: Die 26 Jahre alte Klägerin hatte ihre Wohnung um 21 Uhr verlassen. Spätestens nach zwei bis drei Stunden wollte sie wieder zu Hause sein. Wider Erwarten dauerte es dann doch etwas länger als geplant. Als die junge Frau schließlich zurückkam, bot sich ihr ein Bild des Jammers: Die Tür war gewaltsam aufgebrochen, in der Wohnung hatten die Einbrecher wie die Vandalen gehaust, die Einrichtung war regelrecht verwüstet. Außerdem hatten die Diebe zahlreiche Wertsachen mitgehen lassen. Insgesamt bezifferte die Klägerin ihren Schaden auf über 15.000 €. Diesen Schaden verlangte sie von ihrer Hausratversicherung ersetzt. Das Unternehmen weigerte sich jedoch zu zahlen. Es warf der Wohnungsbesitzerin vor, sich äußerst leichtsinnig verhalten und dadurch den Einbruch mitverschuldet zu haben. Sie habe nämlich nach Verlassen der Wohnung die Tür lediglich zugezogen, ohne sie zu versperren. Durch diese grobe Fahrlässigkeit habe sie ihren Versicherungsschutz verwirkt.
Dem hielt die Klägerin entgegen, dass ein zusätzliches Versperren der Tür den Einbruch auch nicht verhindert hätte; denn das schon recht betagte Schloss sei leicht zu knacken gewesen. Da beide Seiten auf ihrem Standpunkt beharrten, musste das Gericht entscheiden. Der Versicherungssenat des Oberlandesgerichts Nürnberg gab der Klägerin Recht. Zwar habe sich die junge Frau nicht gerade sorgfältig verhalten, als sie die Wohnung verließ, ohne die Tür hinter sich abzusperren. Doch genüge nicht schon jede Nachlässigkeit, um den Versicherungsschutz auszuschließen. Notwendig sei vielmehr „g r o b e Fahrlässigkeit“, also ein „schwerer Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt und … ein nicht mehr entschuldbares Fehlverhalten des Versicherungsnehmers, das erheblich über das gewöhnliche Maß hinausgeht“. Die Versicherte müsste sich so sorglos oder rücksichtslos verhalten haben, dass man sich wegen ihres Leichtsinns geradezu „an die Stirn schlagen“ muss. Von einem so groben Sorgfaltsverstoß könne jedoch im vorliegenden Fall nicht die Rede sein.
Die Klägerin hatte die Wohnungstür zwar nicht versperrt, aber immerhin ins Schloss fallen lassen. Bei dem Schloss handelte es sich um ein Schnappschloss. Die Tür konnte somit von außen nicht ohne weiteres geöffnet werden, sondern nur mit Gewalt. Darüber hinaus war die Hauseingangstür in den Abendstunden gewöhnlich verschlossen. Zudem lag die Wohnung nicht etwa in einem einsamen Haus oder in einem anonymen Hochhaus, sondern im dritten Stock eines Mehrfamilienhauses, wo jeder jeden kennt. Als die Klägerin gegen 21 Uhr das Haus verließ, waren die meisten Mitmieter noch auf. Ein unbekannter Eindringling musste also damit rechnen, die Aufmerksamkeit der übrigen Hausbewohner zu erregen. Vor allem aber wollte die Klägerin ihre Wohnung nicht für viele Stunden oder gar tagelang verlassen, sondern nur für eine verhältnismäßig kurze Zeit, nämlich zwei oder drei Stunden. Dass es dann doch etwas länger werden würde als geplant, war nicht absehbar. Im Übrigen steht nicht einmal fest, ob die verspätete Rückkehr den Diebstahl überhaupt begünstigt hatte; denn es ist nicht bekannt, ob die Einbrecher bereits vor oder erst nach dem ursprünglich geplanten Rückkehrzeitpunkt in die Wohnung eindrangen.
Unter diesen Umständen, so die OLG-Richter, wäre es überzogen, das zugegeben nicht gerade sorgfältige Verhalten der Klägerin bereits als „grob fahrlässig“ einzustufen. Mit dieser Bewertung waren die Weichen für die Entscheidung gestellt: Die Versicherungsgesellschaft kann sich nicht auf Leistungsfreiheit wegen groben Mitverschuldens berufen. Vielmehr ist sie verpflichtet, die Klägerin für den Verlust der Wertsachen und die Beschädigung der Wohnungseinrichtung vertragsgemäß zu entschädigen.
Wer sicher gehen will, dass die Versicherungssumme dem Preisindex der Lebenshaltungskosten aller privaten Haushalte angepasst wird, sollte eine entsprechende Dynamik in seinen Versicherungsschutz vereinbaren.