Was gilt in der Hausratversicherung als mitversicherte Gegenstände?

Innerhalb einer Hausratversicherung sind auch Gegenstände mitversichert, die zur Einrichtung, zum Gebrauch oder zum Verbrauch dienen. Hierunter fallen Möbel, Bilder, Lampen, Kleidung, CDs, Haushaltsgeräte, Lebensmittel, oder Heizstoffe. Mitversichert sind zudem alle Sachen, die ein Mieter auf eigene Kosten in seine Wohnung beziehungsweise sein Haus eingefügt hat. Mitversichert sind auch Wertsachen wie Geld, Schmuck oder Sparbücher. Die mitversicherten Gegenstände müssen sich dabei im eigenen Haushalt oder vorübergehend für maximal drei Monate außerhalb des Haushalts befinden. Für diesen Fall greift die so genannte Außenversicherung, die bei den meisten Versicherern wertmäßig auf 10.000 Euro begrenzt ist.

Neben Einrichtungsgegenständen gehören auch Kleintiere wie Hunde, Katzen oder Vögel zu den mitversicherten Gegenständen innerhalb einer Hausratversicherung. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind grundsätzlich gewerblich genutzte Sachen, diese lassen sich allerdings in einem extra Tarif mitversichern. Diese Mitversicherung gilt gegen Beitragszuschlag auch für alle Fahrraddiebstähle. Innerhalb der Hausrat gilt der Grundsatz: Versicherbar sind alle Gegenstände, die nicht fest mit einem Gebäude verbunden sind. Sachen, die hingegen fest mit dem Gebäude verbunden sind, sind Angelegenheiten der Gebäudeversicherung. Versicherbar in der Hausrat sind allerdings nicht nur einfache Einrichtungsgegenstände, sondern auch besonders kostbare Wertsachen. Innerhalb den Versicherungsbedingungen werden nachfolgend genannte Wertgegenstände durch die Versicherer anerkannt:

  • Kunstgegenstände wie Plastiken, Gemälde, Zeichnungen, Grafiken oder Kollagen
  • Gegenstände aus Silber, die allerdings keine Medaillen, Münzen oder Schmuck darstellen dürfen
  • Bekleidungsgegenstände aus Pelz
  • handgeknüpfte Teppiche oder Gobelins
  • Antiquitäten, die allerdings ein Alter von über 100 Jahren nachweisen müssen (ausgenommen sind davon Möbel)
  • Sachen, die aus Gold oder Platin bestehen
  • Schmucksachen, Edelsteine oder Perlen
  • Briefmarken, Medaillen, Münzen oder Telefonkarten
  • Wertpapiere wie Urkunden oder Sparbücher
  • Geldbeträge , die auf Geldkarten geladen wurden
  • Bargeld, wenn dieses keine Münzen darstellt, deren Wert den Nennbetrag überschreitet (sog. Sammlermünzen)

Für diese genannten Gegenstände ist die Entschädigung oftmals begrenzt. Vielfach verlangen die Versicherer auch, dass diese Wertsachen in einem Tresor verschlossen aufbewahrt werden.

Zu den mitversicherten Posten in der Hausratversicherung zählt auch der Glasbruch. Hierunter fallen alle Scheiben und Platten aus Glas oder durchsichtigen Kunststoff, wenn diese durch einen Fachmann eingesetzt wurden und fest mit dem Gebäude verbunden sind (Fensterscheiben). Unter den Versicherungsschutz fallen aber auch alle Wohnungsgegenstände wie die Glastischplatte oder der Wandspiegel, sofern diese Gegenstände aus gläsernem oder aus transparentem Kunststoff beziehungsweise Glaskeramik angefertigt wurden (gläserne Aquarien bzw. Terrarien). Eingeschlossen in den Versicherungsschutz der Glasbruch sind auch verbaute Glasgegenstände wie Profilbaugläser, Glasbausteine sowie Lichtkuppeln aus Glas oder durchsichtigem Kunststoff.

Nicht unter den Versicherungsschutz der Hausratversicherung fallen hingegen alle abnutzungsbedingten Schäden der Randverbindungen an Mehrscheiben-Isolierverglasungen. Dies gilt gleichermaßen für Schäden wegen Undichtheiten infolge von Fabrikations- oder Verglasungsfehler sowie durch Kondensatbildung in den Zwischenräumen der Scheiben. Grundsätzlich nicht versicherbar sind auch Glasscheiben oder –platten, die so befestigt sind, dass sie für den Fall eines Glasbruches nicht ohne Beschädigung der intakten Gegenstände voneinander getrennt werden können (Glasmöbel, optische Gläser, Hohlgläser, Beleuchtungskörper sowie Photovoltaik-Module).

Zum Hausratversicherungs-Vergleich

Eine gute Hausratversicherung leistet für nachfolgende Erweiterung ohne einen Zusatzbeitrag:

Grundschutz:

  • Brand einschließlich Nutzwärmeschäden (Detonation, Explosion, Verpuffung, Implosion, Überschaldruckwellen)
  • Blitzschlag, Überspannung durch Blitzschlag
  • Anprall oder Absturz bemannter und unbemannter Luftfahrzeuge, ihrer Teile oder Ladungen
  • Anprall eines Schienen oder Straßenfahrzeugs
  • Einbruchdiebstahl und Raub, Vandalismus (vorsätzliche Sachbeschädigung nach einem Einbruch)
  • Schäden durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswassers – auch aus Wasch- und Spülmaschinen sowie aus Wasserbetten und Aquarien
    Sturm (Windstärke 8 und höher) sowie Hagel

Erweiterungsleistungen ohne Zusatzbeitrag:

    • Diebstahl von Rollstühlen, Rollatoren, Gehhilfen, Kinderwagen sowie nicht versicherungspflichtige Krankenfahrstühle
    • Diebstahl von Gartenmöbeln, -geräten und -inventar (Holzkohlegrill)
    • Diebstahl von Wäsche bzw. Kleidung, die sich zum Waschen, Trocknen, Bleichen oder Lüften außerhalb der Wohnung befindet
    • Diebstahl von Waschmaschinen und Wäschetrockner, z.B. aus dem Waschkeller
    • Diebstahl von Sachen oder Bargeld aus Krankenzimmern während eines Krankenhaus-, Rehabilitations-, Sanatoriums- oder Kuraufenthalts (versicherbar bis 2 Prozent der Versicherungssumme, bei Bargeld bis 200 Euro)
    • Schäden an Tiefkühl- und Gefriergut, die allerdings durch Stromausfall entstanden sein müssen
    • Schäden an der Wäsche, die durch einen technischen Defekt an der Waschmaschine entstehen (sehr seltene Versicherungsklausel)
    • Schäden an Hausrat innerhalb der Wohnung durch bestimmte wild lebende Tiere (Wildschweine)
    • Schäden durch Wasseraustritt aus innen liegenden Regenfallrohren
    • Vermögenseinbußen durch Pishing beim Online-Banking bis 1000 Euro
    • In der Vorsorgeversicherung bei Berufsstart sind auch Kinder in deren Wohnung innerhalb Deutschlands und für maximal 6 Monate und bis zu 30 Prozent der Versicherungssumme geschützt
    • Sengschäden (meistens mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 100 Euro)
    • Trickdiebstahl von Wertsachen bis 1.000 Euro sowie für alle am Körper getragenen Sachen

Innerhalb der Haushaltsglasversicherung sind folgende Punkte versichert:

      • Scheiben von Fenstern und Türen einer Wohnung bzw. eines Einfamilienhauses
      • Gläserne Tischplatten
      • Schrank- und Wandspiegel
      • Kunststoff- Scheiben wie Duschkabinen oder Terrassenüberdachungen
      • Künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -spiegel und -platten
      • Glaskeramik-Kochflächen/-Induktionskochfelder

Ersetzt wird dabei jede Glasart wie Einfachglas, Isolierglas, Sicherheitsglas sowie teure Spezialgläser und Kristallspiegel. Zusätzlich mitversichert werden können Verglasungen von Aquarien und Terrarien. Grundsätzlich nicht versicherbar sind Beleuchtungskörper (Glühlampen). Für den Fall des Schadens übernehmen die Versicherer:

      • den Ersatz einer zerbrochenen Glasscheibe
      • die Kosten von Lieferung und Einsatz
      • die Kosten für eventuelle Notverglasungen
      • die Kosten für Gerüste und Kräne sowie die Beseitigung von Hindernissen (bzw. Gittern)
Sollten die Schäden grobfahrlässig herbeigeführt worden sein, leistet die Versicherung mit entsprechenden Abzügen.

Erweiterungen im Versicherungsort und in der Außenversicherung

Die Hausratversicherung leistet nur für Schäden, die durch bestimmte Ereignisse entstehen (können). Alle anderen Ereignisse stellen daher auch keine Leistungen dar. Zudem wird nicht für Schäden geleistet, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit durch den Versicherungsnehmer herbeigeführt wurden. Gleiches gilt bei der Entwendung von Gegenständen durch die geöffnete Terrassentür. Ein Leistungsausschluss gilt auch bei beruflich genutzter Handelsware sowie für Hausrat in Möbelwagen oder im Auto bezüglich eines Umzuges. Leistungseinschränkungen gelten auch für Schäden, die durch Plansch- oder Reinigungswasser verursacht werden. Auch Wasser aus Sprinkleranlagen oder Düsen von Berieselungsanlagen fallen nicht unter den Versicherungsschutz. Gleiches gilt für Grundwasser, stehendes oder fließendes Wasser, Hochwasser- oder Witterungsniederschlag (Regen).

Maßgeblich für den Leistungsfall sind dabei grundsätzlich die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die unterschiedlichen Tarife der Versicherer. Darüber hinaus gibt es die Außenversicherung, wonach Hausratgegenstände weltweit sowie auch dann versichert sind, wenn diese sich nicht in der Wohnung befinden. Gleiches gilt, wer seinen Hausrat mit auf Reisen nimmt. Ein Leistungsausschluss findet dagegen für Sachen statt, die ein Versicherter für längere Zeit in sein Ferien- bzw. Wochenendhaus mitnimmt. Hält sich ein Versicherter oder eine mit diesem in häuslicher Gemeinschaft lebende Person zur Ausbildung oder zur Erfüllung des Bundesfreiwilligen-Dienstes (ehemals Wehrpflicht bzw. Zivildienst) außerhalb der Wohnung auf, so gilt dieser Zustand so lange als vorübergehend, wie diese Personen keinen eigenen Haushalt gegründet haben.

Geht es um das Thema Raub, dann besteht für diesen Fall auch dann ein Außenversicherungsschutz, wenn der Raub an einer Person begangen wurde, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebt. Unter den Leistungsschutz der Versicherer fällt auch Hausrat, der sich vorübergehend in einem Wasserfahrzeug und hier in einem verschlossen Innenraum befindet (Kajüte oder ähnliches). Versicherungsschutz besteht allerdings nur dann, wenn die Kajüte durch mindestens ein Vorhängeschloss gesichert wurde. Räumlichkeiten oder Gegenstände mit Planen umschlossen gelten versicherungstechnisch nicht als fest verschlossen. Grundsätzlich nicht versicherbar in einem Wasserfahrzeug sind Wertsachen, Geld, Urkunden oder Wertpapiere.

Der Versicherte wird auch nur dann für den Fall entschädigt, wenn der Diebstahl am Wasserfahrzeug zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr begangen wurde oder wenn das Wasserfahrzeug nach Gebrauchsbeendigung an einem für die Öffentlichkeit nicht zugänglichen Liegeplatz festgemacht wurde. Bei Schäden durch Einbruchdiebstahl oder Raub, die durch eine vorsätzliche Handlung von Hausbediensteten entstanden, entfällt für den Versicherer die Leistungspflicht. Gleiches gilt für Schäden, die durch Kriegsereignisse, innerer Unruhen oder Erdbeben entstanden sind beziehungsweise bei Schäden, die durch Kernenergie hervorgerufen wurden. Leistungsausschluss gilt auch für Schäden durch Erdsenkung oder Erdrutsch, sofern diese nicht durch Leitungswasser verursacht wurden.

Der Versicherungsschutz in der Hausratversicherung beginnt grundsätzlich zu dem in der Police vereinbarten Zeitpunkt. Voraussetzung für den Schutz ist allerdings die unverzügliche Bezahlung des Erstbeitrags. Allerdings sollten auch die Folgebeiträge termingerecht bezahlt werden. Der Versicherungsschutz gilt dann für die vertraglich festgelegte Versicherungsdauer. Diese beträgt mindestens ein Jahr und verlängert sich stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr, falls diese durch den Versicherungsnehmer nicht drei Monate vor Ablauf fristgerecht gekündigt wird.

Versicherbar ist auch all jener Hausrat, der sich lediglich kurzfristig in einem verschlossenen Innen- oder Kofferraum eines Kraftfahrzeuges befindet. Versicherungsschutz besteht für diejenigen Sachen, die von einem Dieb durch Aufbrechen des Fahrzeuges entwendet, zerstört oder beschädigt werden. Dies gilt auch bei der Verwendung eines falschen Schlüssels beziehungsweise bei anderen zum ordnungsgemäßen Öffnen nicht bestimmter Werkzeuge. Der Versicherungsschutz entfällt, wenn Wertsachen wie elektronische Geräte oder Fotoapparate so untergebracht sind, dass sie von außen für jedermann sichtbar sind. Bei Geld, Urkunden oder Wertpapieren innerhalb eines Kraftfahrzeuges ist der Versicherer stets zur Leistung frei.

Versicherungsnehmer sollten ihrer Hausrat auch frühzeitig mitteilen, dass sie einen Umzug planen. Während des Umzuges besteht dann für beide Wohnungen Versicherungsschutz. Versicherte sollten zudem darauf achten, dass sich die Höhe ihres Versicherungsbeitrages nach einem Umzug verändern kann. Der Versicherte hat allerdings einen Monat lang ein Sonderkündigungsrecht, so bald der Versicherungsbeitrag erhöht wird. Der Hausratversicherer kommt sogar für Schäden außerhalb der eigenen vier Wände auf: Die Gesellschaften zahlen innerhalb Europas für Sachen, die auf Reisen mitgeführt werden, sich am Arbeitsplatz oder vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden. Die Erstattung ist jedoch bei den meisten Gesellschaften in der Regel auf 10 Prozent der Versicherungssumme begrenzt.

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