Wasserschäden als zugeschnittene Leistungsfälle
Ein Wasserschaden ist immer dann problemlos, wenn der Versicherte im Vorfeld die Regeln der Sorgfalt beachtet und nicht grob fahrlässig handelt. Hierzu gehört es zum Beispiel, Vorkehrungen zu treffen, wenn sich Frost ankündigt. Werden außen angebrachte Wasserhähne weder geschlossen noch die dazugehörigen Wasserleitungen abgestellt, muss die Hausratversicherung nicht zahlen, wenn es infolgedessen zu einem Wasserrohrbruch beziehungsweise Wasserschaden kommt. Zugleich besteht eine grundsätzliche Schadensminderungspflicht. Der Versicherte hat dabei den Verlust so niedrig wie möglich zu halten. Ebenso besteht für den Versicherten eine entsprechende Meldepflicht bei der Versicherung und auch bei der Polizei.
Für den Fall eines Wasserschadens kann der Versicherungsnehmer sofort einen Handwerker beauftragen, der sich zunächst lediglich um die defekten Wasserleitungen kümmert. Ist dagegen eine aufwändige beziehungsweise sofortige Reparatur notwendig, sollte mit dem Handwerker ein Kostenvoranschlag vereinbart werden. Diesen sollte der Versicherte dann an seine Versicherung weiterleiten. Oftmals kommt es am Anfang nur zu einer provisorischen Reparatur. Wurden hierbei Teile ausgewechselt, sollten diese für eine spätere Schadensbegutachtung aufbewahrt werden. Entstand bei einem Versicherten ein Wasserschaden, der durch ein Überlaufen der Wanne durch den Nachbar verursacht wurde, dann ist dieser Schaden zunächst durch die private Haftpflichtversicherung des Schadenverursachers zu begleichen. Die Hausratversicherung zahlt hierbei höchstens eine Überbrückungsleistung für den Zeitraum, bis die Haftpflichtversicherung des Nachbarn gezahlt hat.
Versicherungsnehmer sollten auch beachten, dass es durchaus auch regionale Unterschiede im Leistungsniveau der Versicherungen geben kann. Eine verbundene Hausratversicherung in einem Überschwemmungsgebiet abzuschließen wird daher nur schwer möglich sein. Denn hier müssten speziell Schäden abgedeckt werden, die durch Hochwasser entstehen. Und daher müssen auch die einzelnen Bestandteile einer verbundenen Hausratversicherung bezüglich der Risikoabdeckung geprüft werden. Eine verbundene Hausratversicherung hat somit zwar den Nachteil an Mehrkosten für den Versicherten, der Vorteil liegt allerdings in der gewonnenen Sicherheit im Schadensfall.
Je nach Beitrag gibt es bei der Wiederbeschaffung von versicherten Gegenständen auch gewisse Entschädigungsgrenzen. Diese liegt bei Bargeld bei höchstens 1.000 Euro, für Urkunden wird bis maximal 2.500 Euro geleistet, bei Schmuck, Gold, Briefmarken und Münzen liegt diese Entschädigungsgrenze bei höchstens 20.000 Euro. Diese Entschädigungsgrenze erhöht sich dabei, ohne dass sich gleichzeitig auch der Beitrag erhöht, wenn der Versicherte all diese Gegenstände in einem Tresor sicher aufbewahrt. Die zu zahlende Versicherungsprämie kann auch dadurch gesenkt werden, wenn der Versicherte seine Hausratversicherung nicht zum Neuwert abschließt, sondern zum Zeitwert. Für diesen Fall ersetzt die Versicherung beschädigte oder entwendete Gegenstände des Hausrats nicht mehr zum Neuwert, sondern vielmehr zum Zeitwert.