Die Notwendigkeit einer Außenversicherung
Mittels einer Außenversicherung in der Hausrat kann der Versicherungsort und damit der persönliche Hausrat erweitert werden. Diese Erweiterung darf allerdings nur vorübergehend und nicht dauerhaft erfolgen. Somit wären zum Beispiel alle Einrichtungsgegenstände in einer Ferienwohnung versichert. Im Rahmen des jeweiligen Versicherungsvertrages gilt die Außenversicherung weltweit und für einen Zeitraum in der Regel von drei Monaten. Wird dieser Zeitraum von drei Monaten überschritten, dann besteht insgesamt kein Versicherungsschutz mehr. Beilspiel: Wer von vornherein eine sechsmonatige Reise plant, kann nicht auf den Versicherungsschutz für die ersten drei Monate hoffen.
Kinder des Versicherungsnehmers brauchen sich um den Schutz des Hausrats keine Gedanken zu machen. Wer nämlich im Rahmen seiner Ausbildung (auch Studium oder Bundesfreiwilligendienst [ehemals Wehr- bzw. Zivildienst]) eine eigene Wohnung bezieht, genießt die Mitversicherung der dortigen Sachen bis zum Ende der Ausbildung. Wird allerdings ein eigener Hausstand gegründet und besteht auch keine Absicht mehr zu einer späteren Rückkehr in die elterliche Wohnung, dann entfällt der Versicherungsschutz gänzlich. Für den Fall eines Umzuges erweitert sich der Versicherungsschutz vorübergehend sowohl auf die alte als auch auf die neue Wohnung des Versicherungsnehmers. Dabei ist eine Frist von drei Monaten ab Umzugsbeginn einzuhalten. Der weitere Vorteil dieser Außenversicherung: Auch Schäden, die auf dem Transportweg verursacht wurden, sind mitversichert. Bei Umzügen ins Ausland endet der Versicherungsschutz allerdings an der Landesgrenze.
Innerhalb eines Umzuges ist es unerheblich, wo sich ein Versicherungsnehmer gemeldet hat. Es kommt vielmehr darauf an, wo dieser seinen eigentlichen Lebensmittelpunkt hat. Beispiel: Ein Versicherungsnehmer zieht aus beruflichen Gründen in eine andere Stadt. Für diesen Fall geht der Versicherungsschutz auch auf die neue Wohnung über. Aber Achtung: Behält der Versicherungsnehmer seine alte Wohnung weiterhin bei, entfällt für diese innerhalb drei Monaten nach erfolgtem Umzug der Versicherungsschutz. Trennen sich Ehegatten, gelten ähnliche Regelungen, allerdings unterscheidet sich der genaue Umfang von Versicherer zu Versicherer.
Für Wertsachen gelten in der Hausratversicherung besondere Entschädigungsgrenzen. Unter den Begriff der Wertsachen fallen unter anderem Bargeld, Sparbücher, Schmucksachen, Briefmarken, Pelze, Gemälde, Antiquitäten sowie Sachen aus Gold und Silber. Unter Antiquitäten fallen allerdings nur Gegenstände mit einem Alter von mehr als 100 Jahren. Eine Ausnahme hiervon bilden lediglich Möbelstücke. Die generelle Entschädigungsgrenze liegt in der Regel bei 20 Prozent. Dieser Prozentsatz kann allerdings je nach Versicherungsunternehmen unterschiedlich sein und kann zudem erweitert werden. Einige Versicherungsunternehmen schreiben auch Wertschutzschränke vor, ansonsten gilt zum Beispiel für Bargeld eine Haftungsgrenze, die bei ca. 1.000 Euro liegt.
Ein weiteres Augenmerk ist auf die Wohnfläche (Versicherungssumme) zu richten. Der Grund: Die Wohnfläche zur Berechnung der Versicherungssumme hat nichts mit der Wohnfläche im Mietvertrag zutun. Denn bei der Wohnfläche eines Mietvertrages werden auch immer Wohnflächen wie zum Beispiel Balkone und Terrassen mit berücksichtigt. Bei der versicherungstechnischen Ermittlung fallen diese Wohnflächen hingegen komplett weg. Eine angemessene Versicherungssumme sollte daher in etwa dem Neuwert des Hausrates oder ca. 600 bis 700 Euro je Quadratmeter Wohnfläche entsprechen.