Produktinformationen zur Hausratversicherung
Spätestens dann, wenn mit der Quadratmeterzahl auch die eigenen Ansprüche an die Inneneinrichtung wachsen, sollte eine Hausratversicherung ins Auge gefasst werden. Denn mit der Zeit bekommt die Inneneinrichtung einen beachtlichen Wert. Dies beginnt bei hochwertiger Elektronik, geht zur Kunst über den Designer-Sessel hin zu kostbaren Erbstücken. Da Unheil meist aus vielen Richtungen droht, kann eine Hausrat dieses Hab und Gut ersetzen. Obwohl es sich hierbei um eine beliebte Versicherungsart handelt, sollten Versicherungsnehmer bei den Konditionen genau hinsehen. Neben den Konditionen, die sich deutlich unterscheiden können, lohnt es sich vor allem, den Preis intensiv zu vergleichen. Mit einem entsprechenden Hausratversicherungs-Vergleich finden Interessierte schnell einen günstigen Anbieter.
Dieser Vergleich zeigt dann auch die unterschiedlichen Konditionen entsprechend auf. Zum Hausrat gehören neben der Kleidung auch Papiere, Geschirr und Möbel etc. Weiter versichert sind Elementarschäden, in der Erweiterung auch Fahrräder. Kommt es zum Schadensfall, ersetzt die Hausratversicherung die beschädigte Sache zum aktuellen Neuwert. Dieser aktuelle Neuwert kann mit einem gleitenden Neuwert gleichgesetzt werden, denn geleistet wird immer zum momentanen gültigen Anschaffungspreis. Dabei spielt es auch keine Rolle, wie alt die Gegenstände sind. Geleistet wird für Versicherungsgegenstände in der Wohnung sowie in Nebengebäuden auf dem versicherten Grundstück. Hierunter fallen Kellerräume, Waschküchen, Schuppen sowie gemeinschaftlich genutzte Räume, in denen Wäschetrockner, Waschmaschinen oder Wäscheschleuder stehen. Versichert sind zudem Garagen, die sich auf dem Grundstück befinden.
Der Schutz in der Hausratversicherung ist durch zwei Komponenten gekennzeichnet
Innerhalb der Versicherungsbedingungen in der Hausrat stehen auf der einen Seite diejenigen Gegenstände, die von der Police erfasst werden. Diese Gegenstände werden auch als Hausrat bezeichnet. Entsprechend stehen auf der anderen Seite all diejenigen schädigenden Ereignisse, gegen die die Habe versichert ist. Dabei handelt es sich um alle beweglichen Gegenstände, die zur Wohnungseinrichtung gehören oder die in der Wohnung gelagert sind. Versicherbar sind von daher auch Einbauten, die sich in anderen Gebäuden wieder aufstellen lassen. Dies kann unter Umständen auch für die teure Einbauküche gelten. Allerdings muss das Wort „kann“ in diesem Satz hervorgehoben werden, denn nicht immer entspricht eine Einbauküche den gängigen Schemata der Versicherung. Handelt es sich zum Beilspiel um ein maßgefertigtes Meisterstück eines Schreiners, dann besteht hierfür lediglich Versicherungsschutz in der Wohngebäudeversicherung, nicht hingegen in der Hausrat.
In diesem Zusammenhang kann Versicherten nur angeraten werden, nicht beide Policen (Wohngebäude und Hausrat) beim selben Versicherer abzuschließen. Viele Gesellschaften verweigern auch dann eine Regulierung, wenn der Kunde nicht versucht hat, den Schaden mit allen ihm geboten stehenden Mitteln zu verhindern. Beispiel: Ein Einbrecher gelangt durch ein gekipptes Fenster in die Wohnung und räumt diese leer. Ein Versicherungsnehmer hat auch dann einen Wasserschaden selbst zu verantworten, wen er seine uralte Waschmaschine unbeaufsichtigt laufen lässt. Zwar kann dem Kunden in all diesen Fällen eine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, dank der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) ist der Versicherer nicht mehr ganz zur Leistung frei, sondern muss auch in diesen Fällen zumindest einen Teil des Schadens ersetzen. Wer wirklich sicher sein will, dass die Gesellschaft auch für solche Fälle leistet, sollte mit seinem Versicherer einen „Verzicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit“ vereinbaren. Auf diese Weise kann sich der Versicherte auch bei unklarer Gesetzeslage die volle Versicherungssumme sichern.
In einem aktuellen Urteil hat auch das Oberlandesgericht Frankfurt die Kriterien für einen Leitungswasserschaden juristisch weitergefasst, als dies den Hausrat- und Wohngebäudeversicherungen lieb sein dürfte. Nach dem Richterspruch liegt ein versicherter Leitungswasserschaden unter anderem auch dann vor, wenn das versicherte Gebäude durch Wasser das „bestimmungswidrig aus mit den Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung verbundenen Einrichtung oder aus deren Wasser führenden Teilen ausgetreten ist,“ beschädigt wird. In dem unter Az. 7 U 196/07 zu urteilenden Fall verweigerte die Versicherung eine Duschwanne als nicht Wasser führendes Teil anzuerkennen. Da die Versicherung diesen Schaden nicht regulieren wollte, ging die Angelegenheit vor Gericht. Die Richter waren der Meinung, dass zu den mit der Wasserversorgung verbundenen Einrichtungen auch Duschwannen und Duschkabinen gehören. Handelt es sich also um Schäden, die rund um eine Duschwanne sowie die rund herum gefliesten Wände und an den Zugangstüren entstehen, sind diese somit durch die Wohngebäude abgedeckt.
Auch der Heilige Abend sollte nicht in einem Fiasko enden, denn weit mehr als die Hälfte aller Zimmerbrände passiert in der Weihnachtszeit. Laut einer aktuellen Statistik der deutschen Hausrat- und Wohngebäudeversicherer mussten die Gesellschaften im vergangenen Jahr (2010) rund 1,2 Milliarden Euro für Feuerschäden aufbringen. Kommt es zu einem Brand im weihnachtlich geschmückten Wohnzimmer, ersetzt die Hausrat sämtliche Schäden, die beispielsweise durch Feuer oder Löschwasser an den Einrichtungsgegenständen entstehen. Der besondere Vorteil: Selbst ruinierte Weihnachtsgeschenke sind hier mitversichert.
In der kalten Jahreszeit teilt sich der Versicherungsschutz
Wenn draußen der Schnee tobt, freut man sich zu Hause auf eine warme Tasse Tee. Nur wenige denken in einer solchen Situation daran, was passiert, wenn die Wasserleitung einfriert oder sich der Nachbar vor der Tür das Bein bricht. Kommt es nämlich zu einem Schaden an einer Immobilie durch winterliche Stürme, dann ist hierfür die Wohngebäudeversicherung zuständig. Die gilt auch für eingefrorene Leitungen. Die Wohngebäudeversicherung zahlt somit grundsätzlich für entstandene Schäden am Haus sowie für damit fest verbundenem Zubehör. Die Versicherer sind allerdings zur Leistung frei, wenn das Gebäude nicht angemessen beheizt wird. Probleme haben auch Personen, die in Gegenden mit hohem Schneeaufkommen wohnen. Der Grund: Schäden durch Schneedruck werden nicht von der normalen Wohngebäudeversicherung übernommen. Kommt es zum Beilspiel zu einem Einsturz eines Daches infolge hoher Schneelast, dann leistet hierfür die Elementarschadenversicherung. Dieser Schutz muss zusätzlich zur Wohngebäudeversicherung abgeschlossen werden.
Im Winter kann es auch passieren, dass jemand auf eisglatter Strasse ausrutscht und sich verletzt. Oder aber durch einen Sturm löst sich ein Dachziegel, der herunterfällt und einen Passanten trifft. In all diesen Fällen leistet die Private Haftpflichtversicherung. Nicht nur Eigentümer von Einfamilienhäusern, sondern auch Mieter benötigen den Schutz einer Privaten Haftpflichtversicherung, sofern diese beispielsweise eine Streupflicht trifft. Einen zusätzlichen Schutz benötigen Besitzer von Mehrfamilienhäusern. Hier muss neben der Privaten Haftpflichtversicherung auch noch eine Grundbesitzer-Haftpflicht abgeschlossen werden.
Für ein erhöhtes Unfallrisiko können auch Blitzeis oder schneebedeckte Strassen sowie Stürme und Nebel sorgen. Kommt es zu Sturmschäden am Fahrzeug, bietet die Kfz-Versicherung Schutz über die Teilkasko, bei Unfallschäden am eigenen Auto hingegen greift die Vollkasko. Aber Achtung: Je nach Grad des Verschuldens ist es den Versicherern erlaubt, bestimmte Ersatzleistungen zusammen zu streichen. Wer zum Beilspiel im Winter mit Sommerreifen in den Winterurlaub fährt, wird bei einem Vollkasko-Schaden niemals die volle Versicherungssummer erstattet bekommen.
Ein weiterer Unterschied zwischen der Hausrat- und der Kfz-Versicherung liegt in der Abrechnung auf Kostenvoranschlag. In der Kfz-Versicherung ist es üblich, einen Schaden fiktiv – das heißt auf Basis eines Kostenvoranschlages – zu regulieren. Die Regulierung erfolgt also, ohne dass die Reparaturarbeiten tatsächlich durchgeführt werden. Eine solche Möglichkeit ist in der Hausrat nicht gegeben. Versicherungsnehmer, die einen Schaden in ihrer Hausrat geltend machen, bekommen nur dann die Kosten erstattet, die auch tatsächlich entstanden und auch nachgewiesen wurden. Eine fiktive Vornahme der Abrechnung, um sich die Kosten als Vorschuss erstatten zu lassen, ist in der Hausrat nicht möglich (aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichtes in Köln mit Az. 9 U 241/10). Somit muss eine Hausratversicherung immer nur dann die Kosten erstatten, wenn ein Schaden auch tatsächlich behoben wurde.